Entscheidung
2 StR 401/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 401/00 vom 27. Oktober 2000 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, zu Ziffer 3 auf dessen Antrag, am 27. Oktober 2000 einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei- ner Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes un- ter Einbeziehung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem rechtskräfti- gen Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Straf- - 3 - zumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß dieser "zielgerichtet" vorgegangen sei, indem er das geschädigte Kind zu sich rief und in eine Ecke des Raumes führte, um die sexuelle Handlung auszuführen. Das begegnet in- soweit rechtlichen Bedenken, als sich aus der bloßen Umsetzung des Tatvor- satzes, welcher seiner Natur nach zielgerichtet ist, keine für eine Strafschär- fung heranzuziehende besondere kriminelle Energie ergibt. Strafschärfend hat das Landgericht weiter gewertet, daß der Angeklagte das geschädigte Kind in einen Gewissenkonflikt gebracht und durch die Tat eine Belastungssituation für das Tatopfer verursacht habe, weil die Geschä- digte habe abwägen müssen, ob sie die früheren belastenden Aussagen auf- rechterhalten oder den Angeklagten wahrheitswidrig entlasten wolle. Die Ge- schädigte wurde in der Hauptverhandlung zweimal vernommen; das Landge- richt hat ihre - entlastende - Aussage für unglaubhaft gehalten und die Verur- teilung auf belastende Aussagen im Ermittlungsverfahren gestützt. Hieraus ergibt sich kein dem Angeklagten vorwerfbarer Gesichtspunkt für eine Strafschärfung. Daß der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten hat und daß daher eine Vernehmung des Tatopfers in der Hauptverhandlung erforder- lich war, kann ihm nicht vorgeworfen werden, denn dazu war er befugt. Daß die Geschädigte in der Hauptverhandlung zweimal vernommen wurde, beruhte nicht auf einem vorwerfbaren Prozeßverhalten des Angeklagten, sondern nach den Urteilsfeststellungen darauf, daß die Kammer der ersten Aussage keinen Glauben geschenkt hatte; überdies hatte die Geschädigte selbst um eine nochmalige Vernehmung gebeten. Soweit das Landgericht ausdrücklich aus- geführt hat, daß die als Strafschärfungsgrund herangezogene Belastungssitua- tion sich nicht aus psychischen Folgen der Tat selbst ergebe, sondern aus der vom Angeklagten "objektiv" verursachten Notwendigkeit der Vernehmung, hat - 4 - es verkannt, daß strafschärfend nur solche Umstände herangezogen werden dürfen, die dem Angeklagten auch subjektiv vorwerfbar sind. Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf