Entscheidung
3 StR 282/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 282/00 vom 8. November 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2000 be- schlossen: 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 11. Juli 2000 wird verworfen. 2. Der Senatsbeschluß vom 18. August 2000, mit dem die Re- vision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, bleibt aufrechterhalten. Gründe: I. Das Landgericht Lüneburg hat den Angeklagten am 2. März 2000 wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung so- wie wegen Vergehens gegen das Ausländergesetz zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen legten der Ange- klagte und sein Verteidiger Revision ein. Das Urteil wurde dem Verteidiger des Angeklagten am 14. April 2000 zugestellt. Dem Angeklagten wurde eine Ur- teilsausfertigung formlos mit dem Hinweis übersandt, daß eine Ausfertigung des Urteils seinem Verteidiger zugestellt worden sei. Am 5. Mai 2000, und damit fristgerecht, ging die Revisionsbegründung des Verteidigers ein, in der er die Sachrüge ausführte. Am 18. Mai 2000, drei Tage nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, erschien der aus der Unter- suchungshaft vorgeführte Angeklagte bei der Rechtsantragsstelle des Amtsge- richts Celle und begründete die von ihm eingelegte Revision zu Protokoll der - 3 - Geschäftsstelle. Er machte die Verletzung mehrerer Verfahrensvorschriften geltend und führte die Sachrüge näher aus. Der Generalbundesanwalt beantragte mit Zuschrift vom 19. Juni 2000, die dem Angeklagten am 4. Juli 2000 zugestellt wurde, die Revision des Ange- klagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, dabei wies er auf den Umstand der verspäteten Revisionsbegründung des Angeklagten hin. Mit Schreiben vom 11. Juli 2000, das beim Bundesgerichtshof am 12. Juli 2000 eingegangen ist, beantragte der Angeklagte mit näheren Darle- gungen im Hinblick auf seine verspätet zu Protokoll der Geschäftsstelle be- gründete Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu- mung der Revisionsbegründungsfrist. Dieser Wiedereinsetzungsantrag war aufgrund eines Senatsversehens nicht Gegenstand der Beratung am 18. August 2000, so daß der Senat an die- sem Tage zwar die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ver- worfen, über den Wiedereinsetzungsantrag vom 11. Juli 2000 jedoch nicht ent- schieden hat. Das rechtfertigt die (entsprechende) Anwendung des § 33 a StPO von Amts wegen. II. Die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs führt zu keiner Änderung des die Revision des Angeklagten verwerfenden Senatsbeschlusses. - 4 - 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisions- begründungsfrist ist zu verwerfen. Daß die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision verspätet erfolgt war, hat der Angeklagte nach seinem eigenen Wiedereinsetzungsvortrag am 4. Juli 2000 erfahren, als ihm die An- tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Juni 2000 zugestellt wurde. Sein Wiedereinsetzungsgesuch vom 11. Juli 2000 ging jedoch erst am 12. Juli 2000 beim Senat ein, also nicht innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hin- dernisses, § 45 Abs. 1 StPO. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb un- zulässig. 2. Selbst wenn der Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingegangen wäre, könnte er den vom Angeklagten erstrebten Erfolg, Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an ein anderes Gericht aufgrund der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision, nicht haben. Zwar ist der Angeklagte der Ansicht, seine Revisionsbegründung sei rechtzeitig gewesen, da das schriftliche Urteil ihm erst am 20. April 2000 zuge- stellt worden sei und die Revisionsbegründungsfrist für ihn als Antragsteller erst ab diesem Zeitpunkt und nicht ab Zustellungsdatum des Urteils an den Verteidiger zu laufen beginne. Diese Auffassung verkennt jedoch die Vor- schriften des förmlichen Zustellungsverfahrens. Allerdings mag die formlose Übersendung einer Urteilsausfertigung an den Angeklagten diesen zu der Vor- stellung veranlaßt haben, an ihn sei - auch - zugestellt worden, so daß seine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle am 18. Mai 2000 recht- zeitig erfolgen würde. Es kann offen bleiben, ob eine derartige irrige Vorstel- lung die Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung rechtferti- - 5 - gen könnte, da die zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des Angeklagten schon für sich genommen keinen Erfolg haben kann. Die Verfahrensrügen sind schon nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form begründet worden und wären deshalb, wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 19. Juni 2000 beantragt hat, als unzulässig zu behandeln. Verfahrensrügen sind durch Angabe der den behaupteten Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nä- her zu begründen. Sie sind so genau darzulegen, daß das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung das Vorhandensein oder Fehlen eines Verfahrens- mangels feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden. Dabei sind die Verfahrenstatsachen zugleich so voll- ständig und aus sich heraus verständlich anzugeben, daß das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, darüber - unter der Voraussetzung der Erweisbarkeit - endgültig zu entscheiden (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. StPO § 344 Rdn. 38 f. m.w.Nachw.). Die Revisionsbe- gründung vom 18. Mai 2000 enthält zwar konkret die Beanstandung, daß Be- weisanträgen des Angeklagten nicht nachgegangen worden sei, der genaue Inhalt der Anträge wird jedoch ebensowenig mitgeteilt wie die Begründung der ablehnenden Beschlüsse, so daß der Senat nicht prüfen kann, ob es sich überhaupt um förmliche Beweisanträge oder aber lediglich um Beweisermitt- lungsanträge oder Beweisanregungen gehandelt hat. Ferner ist die Überprü- fung, ob das Landgericht die Anträge rechtlich richtig gewertet und beschieden hat, nach dem Revisionsvortrag nicht möglich. Auch die Behauptungen, die Verhandlung habe nicht öffentlich stattgefunden, da kein Publikum zugegen gewesen sei, mehrere Zeugen seien zur Hauptverhandlung geladen, jedoch später nicht vernommen worden, belegen für sich genommen noch keine revi- - 6 - sionsrechtlich erheblichen Verfahrensverstöße. Im übrigen erschöpfen sich die Beanstandungen des Angeklagten darin zu behaupten, daß protokollierte Ver- fahrensvorgänge in Wahrheit nicht stattgefunden hätten. Die der Revisionsbe- gründung zu Protokoll der Geschäftsstelle beigefügten 56 Seiten handschriftli- cher Begründung des Angeklagten persönlich, nebst Anlage, genügen zudem nicht dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO. 3. Die eigene Begründung des Angeklagten zur Sachrüge war bereits Gegenstand der Senatsberatung und -entscheidung vom 18. August 2000. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen