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Entscheidung

IV ZR 291/99

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 291/99 vom 8. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 8. November 2000 beschlossen: 1. Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 1999 wird in Ab- satz 2 Zeile 1 des Tenors dahingehend berichtigt, daß es statt "459.366,00 DM" richtig heißt "402.480,00 DM". 2. Die Revision der Beklagten gegen das vorgenannte Urteil wird nicht angenommen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 4. Streitwert: 567.680 DM Gründe: Zu 1: Der Tenor des Berufungsurteils ist offensichtlich unrichtig. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils - 3 - ergibt sich, daß mit der Klage insgesamt ein Betrag von 567.680 DM geltend gemacht worden ist und hiervon Teilbeträge von 115.200 DM und 50.000 DM aufgrund wirksamer Abtretungen an die Abtretungsgläu- biger zu zahlen sind, was im Tenor im übrigen auch zum Ausdruck ge- kommen ist. Der danach an die Klägerin selbst zu zahlende Betrag be- trägt deshalb nicht 459.366 DM, sondern 402.480 DM. Dies ist auch die übereinstimmende Auffassung beider Parteien im Revisionsverfahren. Diese offenbare Unrichtigkeit kann nach § 319 Abs. 1 ZPO durch das Revisionsgericht berichtigt werden (BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - XI ZR 278/96 - BGHR ZPO § 319 Abs. 1 Urteilsformel 5 m.w.N.). Zu 2: Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Terno Seiffert