Entscheidung
4 StR 476/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/00 vom 9. November 2000 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2000 einstim- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. Mai 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 StGB in den Fällen II 1 bis 4 der Urteilsgründe ist gemäß Art. 315a Abs. 2 EGStGB keine Verjährung eingetreten (vgl. BGH, Ur- teil vom 26. Oktober 2000 - 4 StR 319/00), so daß eine Schuld- spruchänderung nicht in Betracht kommt. Der anderslautende Antrag des Generalbundesanwalts steht einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht entgegen, da die unterlassene Schuldspruchände- rung nichts an dem vom Generalbundesanwalt angestrebten Ergebnis der Verwerfung der offensichtlich unbegründeten Revision durch Be- schluß des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1 und Verwerfung 4). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Meyer-Goßner Maatz Athing