Entscheidung
X ZR 233/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 233/99 Verkündet am: 14. November 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 14. November 2000 durch die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und Dr. Meier-Beck für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Mai 1999 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die zweite Ehefrau des am 3. März 1996 verstorbenen Dr. E. K.; die Kläger sind die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe. Sie verlangen von der Beklagten als Erben nach dem Erblasser Auskunft über die Entnahme verschiedener Gegenstände aus dem Nachlaß sowie die Übertragung von Vermögenswerten, die sie zum Nachlaß rechnen und die die Beklagte aufgrund einer von dem Erblasser erteilten Vollmacht an sich ge- - 3 - nommen hat. Ferner nehmen sie die Beklagte auf Herausgabe dieser Voll- macht in Anspruch. Mit notariellem Testament hat der Erblasser die Beklagte zur nicht be- freiten Vorerbin und die Kläger zu je einem Achtel als Erben eingesetzt. Zu- gleich sollten sie Nacherben nach der Beklagten sein. Als Nacherbfall war ne- ben dem Tod der Beklagten deren Wiederverheiratung bzw. die Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch sie bestimmt worden. In Höhe eines Achtels war zugunsten der Beklagten ein Vorausvermächtnis ausgesetzt, dessen Fälligkeit hinausgeschoben war und das bei Ausschlagung der Erb- schaft oder Eintritt des Nacherbfalls vor Fälligkeit entfallen sollte. Am 17. November 1994 gab die Beklagte in den Räumen der ... Bank in B. eine Unterschriftsprobe auf einer vom Erblasser unterzeichneten "Konto/Depotvollmacht". Nach dem Inhalt der Vollmacht war sie berechtigt, den Erblasser gegenüber der ... Bank L. bezüglich sämtli- cher bestehender und künftiger Konten und Depots unter dessen Kunden- stammnummer zu vertreten. Sie berechtigte die Beklagte zur Vornahme aller Geschäfte, die mit der Konto- und Depotführung im Zusammenhang stehen; zur Auflösung der Konten war sie erst nach dem Tode des Kontoinhabers be- fugt. Die Vollmacht sollte mit dem Tode des Erblassers nicht erlöschen; verein- bart war insoweit die Geltung des Art. 1939 Abs. 4 des Luxemburger Code Civil, nach dem die hinterlegten Werte im Falle des Todes des Kontoinhabers dem Bevollmächtigten nur dann herausgegeben werden können, wenn dieser schriftlich bestätigt, daß er die Erben des Kontoinhabers über das Vorhanden- sein der Vollmacht informiert hat. - 4 - Mit Erklärung vom 18. März 1996 gegenüber dem Nachlaßgericht schlug die Beklagte die Erbschaft einschließlich des Vorausvermächtnisses aus. Am folgenden Tage verkaufte sie aufgrund der ihr erteilten Vollmacht Wertpapiere im Wert von 100.000,-- DM aus dem Depot des Erblassers. Der Verkaufserlös wurde auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der ... Bank B. überwiesen. Ende März 1996 übertrug sie ein Kontoguthaben von 756,26 DM sowie den gesamten Bestand des Wertpapierdepots in L. im Nenn- wert von 716.000,-- DM auf ein von ihr neu errichtetes Depot ebenfalls bei der ... Bank B.. Durch Schreiben vom 2. Mai 1997 haben die Kläger gegenüber der Be- klagten sämtliche ihr vom Erblasser erteilten Vollmachten widerrufen und sie unter Fristsetzung aufgefordert, diese herauszugeben, die transferierten Wert- papiere auf das ursprüngliche Depot zurückzuübertragen sowie den bis dahin erzielten Erlös an die Kläger auszukehren. Nachdem die Beklagte die Heraus- gabe verweigert hatte, haben die Kläger unter Vorlage eines gemeinschaftli- chen Erbscheins die vorliegende Klage erhoben. Dieser hat das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme zum Vorliegen der von der Beklag- ten behaupteten Schenkung hinsichtlich der Herausgabe der Vollmacht statt- gegeben und sie im übrigen insbesondere in Bezug auf die in L. an- gelegten Vermögenswerte abgewiesen. Die Beklagte hat ihre Verurteilung hin- genommen. Auf die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht diese Ent- scheidung abgeändert und die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß verur- teilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, soweit sie ihre Verur- teilung nicht hingenommen hat. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. - 5 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Beru- fungsgericht. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nach den §§ 812, 818 Abs. 2 BGB zur Herausgabe der Wertpapiere, der abgehobenen Gelder verpflichtet, weil sie nicht bewiesen habe, daß ihr die von den Klägern verlangten Vermögenswerte wirksam übertragen worden seien. Sie habe nicht nachgewiesen, daß der Erblasser die behaupteten Erklärungen zur Schenkung der Werte überhaupt abgegeben habe. Die allein unstreitige Vollmachtsertei- lung genüge insoweit auch dann nicht, wenn sie - wie hier - über den Tod des Vollmachtgebers hinausgehe. Auch eine solche Vollmacht stelle keinen Beweis für eine zu Lebzeiten bereits vollzogene Schenkung oder ein zu diesem Zeit- punkt erklärtes Schenkungsversprechen dar. Insoweit habe die Beklagte zu- nächst nur behauptet, der Erblasser habe ihr gegenüber zum Ausdruck ge- bracht, daß das Geld in L. nach seinem Tode ihr gehöre, ohne dafür einen nach der Zivilprozeßordnung zulässigen Beweis anzutreten. Ihre weitere Behauptung, der Erblasser habe ihr nach der erfolgten Leistung der Unter- schriften noch in der Bank in L. erklärt, daß sie nunmehr eine reiche Frau sei, stelle ebenso wie die darauf gestützten Beweisanträge ein neues Vorbringen dar, das verspätet und daher nicht zu berücksichtigen sei. Aus den Bekundungen der vom Landgericht gehörten Zeugen lasse sich ein hinrei- chend sicherer Schluß darauf, daß der Erblasser am 17. November 1994 eine Schenkung gemacht oder ein Schenkungsversprechen erteilt habe, nicht zie- hen. Die von den Zeugen bekundete Absicht des Erblassers, die Beklagte wirt- - 6 - schaftlich abzusichern, sei auch durch das von ihm verfaßte Testament erreicht worden. Zudem widerspreche die von der Beklagten behauptete Schenkung den im Testament getroffenen Anordnungen, ohne daß ersichtlich sei, daß der Erblas- ser diese habe umstoßen wollen. Jedenfalls habe die Beklagte Umstände nicht einmal behauptet, nach denen der Erblasser von diesen sie einschränkenden Bestimmungen habe abrücken wollen. 2. Diese Würdigung greift die Revision mit Erfolg an. Nach dem Inhalt seiner Entscheidungsgründe hat das Berufungsgericht eine Beweislastent- scheidung getroffen, bei der es davon ausgegangen ist, daß im Rahmen des geprüften Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht die Kläger das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu beweisen haben, sondern die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Grundes in Form der behaupteten Schenkun- gen bei der Beklagten liege. Diese Auffassung von der Verteilung der Beweis- last ist nicht ohne Rechtsfehler, so daß die darauf beruhende Entscheidung keinen Bestand haben kann. Da die getroffenen Feststellungen eine abschlie- ßende Entscheidung nicht zulassen, ist die angefochtene Entscheidung daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Nach der gesetzlichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich derjenige, der ein Recht geltend macht, die Darlegungs- und Be- weislast für dessen tatsächliche Voraussetzungen (vgl. Rosenberg, Die Be- weislast, 5. Aufl., S. 98). Er und nicht der Anspruchsgegner trägt in der Regel das Risiko eines Verlustes des Rechtsstreits, wenn sich diese sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH, Urt. v. - 7 - 13.12.1984 - III ZR 20/83, NJW 1985, 1174, 1175). Deswegen hat grundsätz- lich auch derjenige, der einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß der Vermögensgegenstand, den der Inanspruchgenommene herausgeben soll, vom Schuldner ohne Rechtsgrund erlangt wurde, bei diesem ohne Rechts- grund verblieben ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1994 - XII ZR 19/94, NJW 1995, 727, 728 m.w.N.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. I, 2. Aufl., § 812 BGB Rdn. 10; Rosenberg, aaO, S. 196). Bei dieser Verteilung der Beweislast verbleibt es grundsätzlich auch dann, wenn der Zuwendungs- empfänger als Grund der Leistung nicht ein entgeltliches Geschäft behauptet, sondern einwendet, der Gegenstand der Rückforderung sei ihm unentgeltlich zugewandt worden. Wie der Senat bereits entschieden hat, führt die grund- sätzliche Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs im Bereicherungsrecht inso- weit nicht zu einer generellen Umkehr der Beweislast (vgl. Sen.Urt. v. 18.5.1999 - X ZR 158/97, MDR 1999, 1371 = NJW 1999, 2887 f.). Soweit das Berufungsgericht bereits ausreichende Darlegungen der Be- klagten zum Vorliegen einer Schenkung vermißt, verkennt es zum einen den Inhalt des Vorbringens der Beklagten. Zum anderen überspannt es die Anfor- derungen an deren Darlegungs- und Beweislast. Allerdings ist insoweit mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Beklagte nach der Inanspruch- nahme aus Bereicherungsrecht den rechtlichen Grund zu bezeichnen hat, aus dem sie ihr Recht zum Erwerb und zum Behalt der streitigen Vermögensge- genstände herleitet (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 18.5.1999, aaO). Das gründet sich darauf, daß ohne diese Angaben die Kläger alle auch nur entfernt in Be- tracht zu ziehenden Rechtsgründe ausräumen müßten. Eine so weitreichende Darlegung ist zwar nicht schlechthin unmöglich, aber dann nicht zumutbar, - 8 - wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte herauszugeben, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten ge- kennzeichnet ist, hat aus Gründen der Prozeßförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus de- nen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn sie diese Mitwir- kungshandlung vorgenommen hat, kann und muß die darlegungs- und beweis- belastete Partei im Rahmen des zumutbaren Aufwandes diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - geeignete Nachweise widerle- gen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun (vgl. dazu auch Sen.Urt. v. 18.5.1999, aaO, m.w.N.). Dem hat die Beklagte hier durch die Behauptung einer Schenkung der Vermögensgegenstände seitens des Erblassers genügt, wobei sich aus ihrem Vorbringen ergibt, daß diese Schenkung bereits im Vorfeld oder bei der Ertei- lung der Vollmacht vorgenommen und durch diese vollzogen werden sollte. Mit diesen Ausführungen hat sie ihrer ohnehin nur vorbereitenden Darlegungslast entsprochen; im übrigen war diese auch unabhängig von der Darlegungs- und Beweislast hinreichend substantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Substantiierungspflicht bereits mit der Behauptung von Tatsachen genügt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese insbesondere im Hinblick auf das Vorbringen des Gegners für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGHZ 127, 354, 358). Geht es wie hier allein darum, ob der Anspruchs- gegner in zumutbarer Weise dazu beigetragen hat, daß der Anspruchssteller in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls er- - 9 - forderlichen Beweis anzutreten, können insoweit keine strengeren Anforderun- gen gelten. Um sich dazu zu erklären, ob die von der Beklagten vorgenomme- nen Überweisungen und Abhebungen mit oder ohne Rechtsgrund erfolgt sind, bedurften die Kläger lediglich der nachvollziehbaren Angabe, daß es zu einem Schenkungsversprechen des Erblassers gegenüber der Beklagten gekommen ist, zu dessen Erfüllung sie die Abhebungen und Überweisungen getätigt hat. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklag- ten. Daher kann hier dahinstehen, ob die von dieser behauptete Vollmacht im Zusammenhang mit den weiteren Umständen ihrer Erteilung, die das Beru- fungsgericht als nicht ausreichend angesehen hat, für die zu fordernde Darle- gung genügt. Die Beklagte hat sich hierauf nicht beschränkt, sondern darüber hinaus ausgeführt, daß der Erblasser ihr gegenüber auch vor Dritten zum Aus- druck gebracht habe, daß die auf den Konten in L. liegenden Vermö- genswerte nach seinem Tode mit Blick auf die erteilte Vollmacht ihr gehören würden, und sie insoweit als eine zumindest dann reiche Frau bezeichnet ha- be. Darin kann die Äußerung eines über die bloße Vollmachtserteilung hinaus- gehenden Willens zur Übertragung dieser Vermögenswerte verbunden mit der Aufforderung zu sehen sein, sie sich zu gegebener Zeit aufgrund der erteilten Vollmacht abzuholen. Damit hat die Beklagte jedenfalls der ihr als Bereiche- rungsschuldner obliegenden Erklärungspflicht genügt. Es war nunmehr Sache der Kläger, darzulegen und zu beweisen, daß hierin eine Schenkung nicht ge- sehen werden kann. Ob ihr Vorbringen dem genügt, ist durch das Berufungs- gericht bislang nicht geprüft worden. 3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Wertpapiere und zur Rückübertragung der entnommenen Gelder auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechtzuer- - 10 - halten. Zwar spricht danach derzeit alles dafür, daß bei der Abgabe des Schenkungsversprechens nicht die nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Form eingehalten wurde. Eine notarielle Beurkundung des Versprechens wird auch durch die Beklagte nicht behauptet. Der Formmangel kann hier jedoch nach § 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung ge- heilt sein. Dazu ist es nicht erforderlich, daß die Mittel bereits durch den Erb- lasser an die Beklagte überwiesen worden sind. Auch die von ihr vorgenom- menen Abhebungen und Überweisungen können einen solchen Vollzug der Schenkung darstellen. Nach ihrer Behauptung, der das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mehr nachgegangen ist, hat der Erb- lasser ihre Vertretungsbefugnis gerade auch zu dem Zweck begründet, daß sie die Gelder und Wertpapiere aufgrund der Schenkung und in deren Vollzug an sich übertragen kann. Diese, in rechtlich unbedenklicher Weise auf den Zeit- raum nach dem Tod des Erblassers erstreckte Vollmacht war bei der Vornahme der Geschäfte mit der Bank wirksam, wie auch die Kläger nicht in Zweifel zie- hen. Daß die Beklagte die Erben vor Abhebungen und Überweisungen an sich von der Existenz der Vollmacht unterrichten sollte, schließt einen wirksamen Vollzug der Schenkung durch solche Maßnahmen nicht aus, zumal diese Voll- machtsbestimmung auch der bloßen Absicherung des kontoführenden Geldin- stitutes gedient haben kann. 4. Nach der Aufhebung der Entscheidung hinsichtlich des Zahlungs- und Herausgabeanspruchs kann die Entscheidung über den Auskunfts- und Rech- nungslegungsanspruch ebenfalls keinen Bestand haben. Diese teilen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, das Schicksal des Leistungsan- spruchs; ihr Bestand hängt davon ab, daß letztere jedenfalls denkbar sind. - 11 - 5. Nach der Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht da- her zum einen der Behauptung der Kläger nachzugehen haben, die als unge- rechtfertigte Bereicherung zurückgeforderten Beträge seien der Beklagten nicht geschenkt worden. Hierzu wird vor allem den Beweisantritten der Kläger nach- zugehen sein, denen die der Beklagten gegenbeweislich gegenüberstehen. Bei der weiteren Würdigung wird es zu beachten haben, daß die bloße Feststel- lung einer Nichterweislichkeit der Schenkung zur Begründung des Bereiche- rungsanspruches nicht genügt, sondern deren Fehlen positiv festgestellt wer- den muß. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Befassung mit der Sa- che zu dem Ergebnis kommen, daß eine Schenkung nicht ausgeschlossen werden kann, wird weiter zu erwägen sein, in welchem Umfang die vorgenom- menen Abhebungen und Überweisungen als den Formmangel heilender Voll- zug der Schenkung anzusehen sind. Jestaedt Melullis Scharen Keukenschrijver Meier-Beck