OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 ARs 304/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
6Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 304/00 2 AR 195/00 vom 22. November 2000 in der Strafvollstreckungssache gegen wegen Mordes Az.: (213/210) 10 VRs 4278/89 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 1 (II) StVK 21/95 Landgericht Kleve Az.: 33 StVK 720/00 K Landgericht Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 22. November 2000 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be- schluß des Landgerichts Kleve vom 3. März 1995 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskam- mer des Landgerichts Kleve. Gründe: Die Voraussetzungen des § 14 StPO sind gegeben. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve ist nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO am 15. Mai 1998 mit der Entscheidung über den Be- währungswiderruf befaßt worden, weil an diesem Tag der Bericht des Bewäh- rungshelfers vom 13. Mai 1998 einging, in dem er mitteilte, sein Proband befin- de sich seit 8. Mai 1998 wegen eines Körperverletzungsdelikts in Düsseldorf in Untersuchungshaft. Befaßt im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Widerrufsfrage schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Wi- derruf der Straf- bzw. Unterbringungsaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHSt 26, 187, 188; BGHSt 30, 189, 191; BGH, Beschl. v. 15. März 2000 - 2 ARs 41/00). Das war hier der Fall mit Eingang des Be- richts des Bewährungshelfers vom 13. Mai 1998. Bereits diese Mitteilung gab Anlaß, die Frage des Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. - 3 - Die spätere Aufnahme des Verurteilten in die Rheinischen Kliniken Dü- ren zum Zwecke der Vollstreckung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. April 1999 angeordneten Maßregel ließ die bereits eingetretene Zu- ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve für die Wi- derrufsentscheidung unberührt. Ein vorheriger Freiheitsentzug in der Untersu- chungshaft oder in der vorläufigen Unterbringung in einer Anstalt begründet keine Zuständigkeit nach § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGHR StPO § 462 a Abs. 1 Zuständigkeitswechsel 1). Jähnke Bode Rothfuß Fischer Elf