Leitsatz
BLw 11/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 11/00 vom 22. November 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ----------------------------------- HöfeO § 13 a) Die Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsge- mäßen Bewirtschaftung des Hofes kann einen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO zur Folge haben. b) Nachabfindungspflichtig ist nicht der Nominalbetrag des Grundpfandrechts oder der Betrag des gesicherten Darlehens, sondern der Gewinn, den der Hofeigentü- mer durch die landwirtschaftsfremden Zwecken dienende Belastung des Hofes erwirtschaftet. BGH, Beschl. v. 22. November 2000 - BLw 11/00 - OLG Celle AG Neustadt a. Rbge. - 2 - - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 22. Novem- ber 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und Böhme - beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 7. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Ober- landesgerichts Celle vom 3. April 2000 im Kostenpunkt und inso- weit aufgehoben, als er zum Nachteil des Antragstellers ergangen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ent- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Bruder, auf Abfin- dungsergänzung nach § 13 HöfeO in Anspruch. Der Vater der Beteiligten war Eigentümer eines ca. 14 ha großen land- wirtschaftlichen Besitzes in O. u.E., der mit einem Hofvermerk versehen war. Daneben betrieb er ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen und be- - 4 - gann ab 1969 mit dem Aufbau eines Tiefbauunternehmens, das er 1974 auf den Antragsgegner übertrug. Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1978 übertrug er dem Antrags- gegner auch den Hof gegen Einräumung eines Altenteilsrechts für sich und seine Frau und Übernahme von dinglich gesicherten Schulden in Höhe von 90.000 DM. Am 7. November 1978 wurde der Antragsgegner als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Der Vater verstarb 1985, die Mutter 1995. Der Hofvermerk wurde 1989 von Amts wegen gelöscht. 1987 erbaute der Antragsgegner auf einem 606 qm großen, von dem Hofgrundstück abgeteilten Grundstück ein Einfamilienhaus, das er vermietete. Den übrigen Grundbesitz belastete er mit Grundschulden in Höhe von 430.000 DM und 200.000 DM zur Finanzierung von Baumaßnahmen auf ande- ren Grundstücken. Eine Fläche von 6 ha verpachtete er an einen Baumschul- betrieb. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner schulde ihm eine Abfindungsergänzung. Er trägt dazu vor, der Antragsgegner habe den Hof über den Verkehrswert hinaus mit Grundschulden in Höhe von 923.000 DM belastet zur Sicherung von Darlehen in Höhe von mindestens 876.850 DM, die er landwirtschaftsfremd verwendet habe. Er hat zuletzt einen Zahlungsan- spruch in Höhe von 219.212,50 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlan- desgericht hat die Abschreibung des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücksteils als abfindungsrelevanten Vorgang gewertet und dem Antrag - 5 - in Höhe von 16.642,04 DM stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbe- schwerde verfolgt der Antragsteller den abgewiesenen Teil des Zahlungsan- trags weiter. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung des Rechtsmit- tels. II. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, die Belastung eines Ho- fes mit Grundpfandrechten außerhalb einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hofes begründe keinen Abfindungsergänzungsanspruch nach § 13 HöfeO. III. Dies hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, daß einer der in § 13 HöfeO ausdrücklich genannten Nachabfindungsfälle nicht vorliegt. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, daß es in der Bestellung von Grundschulden keine Nutzung im Sinne von § 13 Abs. 4 b HöfeO erblickt. Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, daß Abfindungsansprüche nicht auf die in § 13 Abs. 1 und Abs. 4 HöfeO ausdrücklich geregelten Fälle beschränkt sind, daß es vielmehr der Zweck der Vorschrift erfordert, über die genannten Einzeltatbestände im Wege richterlicher Rechtsfortbildung weitere Fälle einzu- beziehen (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff; 135, 292, 296 f). - 6 - 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist eine solche Einbeziehung im Falle der Belastung eines Hofes mit Grundpfandrechten ge- boten, wenn dies - wie der Antragsteller vorgetragen hat - außerhalb einer ord- nungsgemäßen Bewirtschaftung geschieht. a) Allerdings wird dies in Literatur und Rechtsprechung teilweise abge- lehnt. Das Oberlandesgericht Köln (RdL 1987, 107; ihm folgend Faßbender/ Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, HöfeO, 3. Aufl. § 13 Rdn. 17 f) meint, die rechtli- chen Folgen einer dinglichen Belastung durch den Hoferben jenseits einer ord- nungsgemäßen Bewirtschaftung ergäben sich allein aus § 13 Abs. 5 Satz 2 HöfeO. Dadurch bedingte Erlösminderungen seien im Falle einer Veräußerung oder Verwertung dem tatsächlich erzielten Erlös zuzurechnen. Ergänzungsan- sprüche könnten hingegen nur bei Verwirklichung eines der in § 13 Abs. 1, 4 und 8 HöfeO geregelten Tatbestände entstehen. Diese Auffassung verkennt, daß § 13 HöfeO nach der Senatsrechtsprechung gerade keine abgeschlosse- nen Tatbestände enthält, sondern offen ist, für eine zweckgerichtete Rechts- fortbildung (Senat aaO). Dies folgt daraus, daß das Gesetz die ungeteilte Er- haltung des Hofes im Erbgang sicherstellen will und daß das dem weichenden Erben zugemutete Opfer nur solange gerechtfertigt ist, wie der Erbe diesem höferechtlichen Zweck Rechnung trägt (Senat, BGHZ 115, 157, 159 ff). Das Gesetz hat einige typische Fälle, in denen dieser Zweck entfallen ist, geregelt, so in Abs. 5 Satz 2 den Fall der Veräußerung nach vorheriger Belastung. Die Berücksichtigung dieser Belastungen bei der Erlösbestimmung und damit der Nachabfindungsgrundlage soll verhindern, daß Ergänzungsansprüche gegen- standslos werden, weil der Hoferbe vor der Veräußerung des Hofes bereits dessen wirtschaftliche Substanz durch dingliche Belastung in einer durch die höferechtliche Zwecksetzung nicht gebotenen Weise an sich gebracht hat (vgl. - 7 - Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO, 9. Aufl., § 13 Rdn. 25 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Gerade dies zeigt, daß solche zweckwidrigen Bela- stungen Nachabfindungsansprüche begründen sollten. Es wäre zu eng - und liefe der Zielsetzung des Gesetzes entgegen - wollte man dies allein für den Fall annehmen, daß die Veräußerung bzw. Verwertung später hinzutritt. Hier ist zwar - vom Gesetz unmittelbar geregelt - eine Berücksichtigung durch Erhö- hung des Erlöses besonders augenfällig. Es gibt jedoch keinen Grund, Bela- stungen sanktionslos zu lassen, wenn sich der Hoferbe mit der zweckwidrigen wirtschaftlichen Einverleibung begnügt und von der formalrechtlichen Veräuße- rung oder Verwertung absieht. b) Der Senat hat auch in anderen Fällen, in denen der Hoferbe den landwirtschaftlichen Besitz nicht veräußert, wohl aber wirtschaftlich ein ähnli- ches Ergebnis erreicht hat, als Umgehungsgeschäft der Nachabfindungspflicht unterstellt. Wirtschaftlich einer Veräußerung gleichkommende Geschäfte las- sen Ausgleichsansprüche entstehen, wie wenn auch rechtlich eine Veräuße- rung vorgenommen worden wäre (Senat, BGHZ 91, 154, 171 m.zahlr.Nachw.). So liegt der Fall bei einer Belastung durch Grundpfandrechte, ohne daß das dabei erlangte Kapital für die Bewirtschaftung des Hofes verwendet wird. Denn der Hoferbe schöpft so die Substanz des Hofes aus und schwächt damit des- sen Leistungsfähigkeit. Er verwertet ihn wirtschaftlich und schichtet das Ver- mögen um, etwa - wie hier - durch Investitionen in anderen hoffremden Berei- chen (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Aufl., § 13 Hö- feO Rdn. 65, 94; Hartwig, Die Berücksichtigung der Nachlaßverbindlichkeiten bei der Abfindung und Ergänzungsabfindung weichender Erben (§§ 12, 13 HöfeO), 1977, S. 124). - 8 - c) Eine solche Betrachtungsweise ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn die Belastung langandauernd angelegt ist. Eine nur kurzfristige Verwendung des Hofes als Beleihungsunterlage steht einer Rechtsübertragung nicht gleich. Darin liegt noch keine Einverleibung dessen wirtschaftlichen Wertes, sondern nur eine vorübergehende zweckwidrige Verwendung, die erst in eine dauer- hafte umschlägt, wenn es nachfolgend zu einer Verwertung oder Veräußerung kommt. Eine auf lange Dauer ausgerichtete Belastung kann Abfindungsansprü- che hingegen auch dann auslösen, wenn entgegen der Planung der Kredit vor- zeitig abgelöst und die Belastung gelöscht wird, nicht anders, als wenn ein veräußerter Hof anschließend zurückerworben wird. d) Nachabfindungspflichtig ist allerdings nicht der Nominalbetrag der aufgenommenen Belastungen oder der Betrag der gesicherten Darlehen. Denn die Nachabfindungspflicht wird nach § 13 Abs. 4 HöfeO - nicht wesentlich an- ders als nach Abs. 1 dieser Norm - nur ausgelöst, soweit durch die landwirt- schaftsfremde Nutzung erhebliche Gewinne erzielt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 33/99, AgrarR 2000, 298). Die Belastung des Hofes bzw. die damit verbundene Möglichkeit, Darlehen aufzunehmen, stellt noch keine Gewinnerzielung dar. Gewinne erwirtschaftet der Hofeigentümer erst dann, wenn er das aufgenommene Darlehen, das er durch die zweckwidrige Nutzung des Hofes erlangt hat, für investive Vorhaben einsetzt, oder Kapitalerträge er- zielt und dadurch, nach Abzug der durch die Belastung und Kreditaufnahme verbundenen Kosten, einen Überschuß behält. Nur dieser Überschuß ist nach den Regelungen des § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO nachabfindungspflichtig. - 9 - IV. Da das Beschwerdegericht bislang - von seinem Standpunkt aus folge- richtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die den Belastungen zugrundeliegenden Kredite außerhalb einer ordnungsge- mäßen Bewirtschaftung des Hofes aufgenommen wurden und zu einer Gewinn- erzielung geführt haben, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Ge- richt zurückzuverweisen. Wenzel Krüger Klein