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Entscheidung

4 StR 460/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 460/00 vom 23. November 2000 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Juli 2000 im Straf- ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er- pressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Oktober 2000 ausgeführt: "Das Landgericht hat die gegen den Angeklagten verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ent- nommen. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden- ken. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt beim Einsatz einer gela- denen Schreckschußpistole voraus, daß der Täter durch Auf- setzen auf Kopf oder Körper mit der Abgabe eines Schusses - 3 - droht (BGH, Beschluß vom 12. Januar 1999 - 4 StR 688/98 - mit weiteren Nachweisen; Boetticher/Sander NStZ 1999, 292, 293/294). Eine derartige Verwendung hat die Strafkammer ebenso wenig dargelegt wie die Androhung einer anderen konkreten Anwendung des Tatmittels, die geeignet ist, erheb- liche Verletzungen zu verursachen (BGH aaO). Nach den Feststellungen richtete der Angeklagte die Tatwaffe "aus nächster Nähe" auf die Filialleiterin und den Kassierer (UA S. 6). Nähere Angaben zur Entfernung zwischen dem Ange- klagten und den bedrohten Personen fehlen, so daß es dem Revisionsgericht nicht möglich ist, die Schlußfolgerung des Landgerichts, die Pistole sei angesichts dieser Verwendung geeignet gewesen, erhebliche Körperverletzungen zuzufügen (UA S. 6), zu überprüfen. Das Verhalten des Angeklagten er- füllt daher nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH, Beschluß vom 23. Juni 1998 - 4 StR 245/98). Darüber hinaus hält auch die Begründung, mit der das Land- gericht einen minder schweren Fall der schweren räuberi- schen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 StGB verneint hat, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar einerseits ausgeführt (UA S. 8), daß für die Prüfung der Frage , ob der Ausnahmetatbestand anzuwenden ist, alle für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände zu berücksichtigen sind. Sie hat dann allerdings unter Hinweis auf die erhebliche kriminelle Energie, die der Angeklagte bei der Tatplanung und -durchführung aufgewen- det hat, einen minder schweren Fall verneint, ohne in diesem Zusammenhang die erlittene Untersuchungshaft und die sta- bilen persönlichen Lebensverhältnisse des Angeklagten so- wie den Umstand zu erörtern, daß der Angeklagte nicht vor- bestraft ist (vgl. BGH NStZ 1983, 119; BGH StV 1993, 245). Dies läßt besorgen, daß die Strafkammer - worauf die Revisi- on zu Recht hinweist - dem Gebot der Gesamtwürdigung aller strafzumessungserheblichen Umstände (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 1 bis 3; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 42 mit weite- ren Nachweisen) nicht gerecht geworden ist. ..." Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend: - 4 - Daß das Landgericht die Maskierung des Angeklagten bei der Tat straf- schärfend gewertet hat, ist - entgegen der Auffassung des Generalbundesan- walts - rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit aus einer früheren Entscheidung des Senats (BGH, Beschluß vom 11. März 1997 - 4 StR 25/97) Gegenteiliges hätte entnommen werden können, hat der Senat hieran nicht festgehalten (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Januar 2000 - 4 StR 611/99). Rechtsfehlerhaft ist je- doch die Wertung des Landgerichts, schon der Umstand, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Tat maskiert gewesen sei, schließe in der Regel die Annahme eines minder schweren Falles aus ( vgl. BGH NStZ 1998, 188 f. ). Der neue Tatrichter wird sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob eine Strafmilderung nach §§ 46 a , 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, obwohl es festgestellt hat, daß der Angeklagte sich bei der Filiallei- terin für seine Tat schriftlich entschuldigt hatte und der Versicherung der Spar- kasse die Kosten eines "Auslobungsbetrages" ersetzt hat, den diese an den Motorradfahrer gezahlt hatte. Meyer-Goßner Tolksdorf Athing