Leitsatz
III ZR 151/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 151/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------------ AGBG §§ 8, 11 Nr. 5; BJagdG § 29 Abs. 1 Die Bestimmung in dem vorformulierten Text eines Jagdpachtvertrags über einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wonach der Pächter sich verpflichtet, als Teil des Gesamtpreises eine "Wildschadenspauschale" für Schäden auf bestimmten Flächen (hier: im Gemeindewald) zu zahlen, unterliegt nicht der richterlichen Inhaltskontrolle nach den §§ 9-11 AGBG, wenn der Pächter nicht bezogen auf diese Wildschäden die Ersatzpflicht übernommen hat (Er- gänzung zu dem Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW- RR 1999, 125). BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZR 151/00 - LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivil- kammer des Landgerichts Trier vom 19. Mai 2000 - 5 O 251/99 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 97.642,02 DM. Gründe I. Durch Vertrag vom 16. November 1982 verpachtete die beklagte Jagd- genossenschaft, deren Rechte und Pflichten von der Ortsgemeinde S. wahrge- nommen wurden, der Klägerin und zwei weiteren Personen die Ausübung des Jagdrechts auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörigen Grundstük- ken. Der jährlich im voraus zu zahlende Pachtzins betrug 71.000 DM. - 3 - In bezug auf Wildschäden heißt es in der - von der Beklagten bzw. der Ortsgemeinde unter Verwendung eines Vordrucks vorformulierten - Vereinba- rung: "§ 7 Die Pächter sind zum Wildschadensersatz auf landwirtschaftlichen Flächen im nachstehenden Umfange verpflichtet: Ersatz von 100 % des festgestellten Wildschadens. § 8 Der Ersatz von Wildschäden im Walde wird wie folgt geregelt: 1) Waldwildschaden im Privatwald = 100 % 2) Waldwildschadenspauschale für Schäden im Gemeindewald = 21.000 DM p.a. 3) Waldwildschadensverhütungspauschale (Gemeindewald) = 7.500 DM p.a. 4) Pacht für Wildäcker = 2.000 DM p.a. 5) Pauschale für Waldwildschäden und Wald- wildschadensverhütungsmaßnahmen der Gehöferschaft Serrig = 1.000 DM p.a. Die Beträge nach den Ziff. 2-5 sind in dem Pachtpreis ... enthalten." Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin - zugleich unter Be- zugnahme auf eine Abtretung entsprechender Ansprüche ihrer Mitpächter an sie - für die Jahre 1995 bis 1998 als Waldwildschadenspauschale für Schäden im Gemeindewald gezahlte 93.203,14 DM und weitere als Pauschale für Waldwildschäden und Waldwildschadensverhütungsmaßnahmen der Gehöfer- schaft S. gezahlte 4.438,88 DM von der Beklagten aus ungerechtfertigter Be- reicherung mit der Begründung zurück, bei den betreffenden Vertragsklauseln - 4 - handele es sich um in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksame Pau- schalierungen von Schadensersatzansprüchen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Sprungrevision ver- folgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Mit Recht hat das Landgericht die in § 8 Nrn. 2 und 5 des Jagdpachtver- trages festgelegten Waldwildschadenspauschalen für Schäden im Gemeinde- wald und in der Gehöferschaft S. als gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskon- trolle nach dem AGB-Gesetz unterliegende bloße Bestandteile des zu zahlen- den Gesamtpreises, nicht als die Vereinbarung pauschalierter Ansprüche auf Schadensersatz i.S.v. § 11 Nr. 5 AGB angesehen (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97 - NJW-RR 1999, 125). Entgegen der Auffas- sung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß im Streitfall ein Jagdpachtver- trag zugrunde liegt, während das zitierte Senatsurteil die Erteilung einer ent- geltlichen Jagderlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht - bei der der Er- laubnisnehmer anders als bei der Jagdpacht keine Jagdausübungsberechti- gung im Sinne des Jagdrechts erwirbt - betraf, insoweit keine andere Beurtei- lung als in jenem Fall. Eine originäre gesetzliche Verpflichtung des Pächters eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, Wildschäden an den dazugehörigen Grundstücken zu ersetzen, gibt es nicht. Vielmehr hat an sich die Jagdgenos- - 5 - senschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BJagdG). Nur wenn der Jagdpächter im Pachtvertrag den Ersatz des Wild- schadens ganz oder teilweise übernommen hat, trifft ihn - unmittelbar gegen- über dem Geschädigten - die Ersatzpflicht (§ 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG). Nach der differenzierenden Regelung in den §§ 7 und 8 des hier vorliegenden Jagd- pachtvertrages übernahm die Klägerin zwar den Wildschadensersatz auf land- wirtschaftlichen Flächen (§ 7) und den Ersatz von Wildschäden im Privatwald (§ 8 Nr. 1) jeweils zu 100 %. Hinsichtlich der Wildschäden im Gemeindewald und in der Gehöferschaft S. erfolgte dagegen nach der nächstliegenden Be- deutung der Ziffern 2 und 5 des § 8 nicht die Übernahme einer Schadenser- satzpflicht - ganz oder teilweise - von der Jagdgenossenschaft im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 3 BJagdG. Die Regelung erschöpfte sich insoweit vielmehr darin, daß die Klägerin in Höhe bestimmter Pauschalbeträge - als Teile des Gesamtpreises für die Verpachtung der Jagdnutzung (§ 8 Satz 2 des Vertra- ges) - eine Gegenleistung (auch) im Hinblick darauf erbringen sollte, daß der Beklagten bzw. der Ortsgemeinde S. ein Kostenaufwand wegen Wildschäden im Gemeindewald bzw. im Wald der Gehöferschaft S. drohte, den sie durch entsprechende Kalkulation ihres Preises auf die Klägerin überwälzen wollte. - 6 - Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke