Entscheidung
III ZR 89/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/00 vom 30. November 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Senats für Bau- landsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. März 2000 - 11 U 149/98 "Baul." - wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 12.874.540 DM. Gründe Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Formwirksamkeit des Prozeßvergleichs vom 7. Februar 1994 kommt es nicht an. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Vollstrek- kungsgegenklage ist selbst dann nicht zu verneinen, wenn der Klägerin gegen- über der von der Beklagten angedrohten Zwangsvollstreckung aus dem Ver- gleich der grundsätzlich billigere und einfachere Weg der Klauselerinnerung - 3 - (§ 732 ZPO) zur Verfügung gestanden haben sollte. Es kann offenbleiben, ob und inwieweit im allgemeinen die Vollstreckungsfähigkeit eines Titels im Hin- blick darauf, daß sie mit der Vollstreckungsgegenklage nicht zu überprüfen ist, überhaupt als Zulässigkeitsvoraussetzung angesehen werden kann (vgl. zu diesem Fragenkreis BGHZ 118, 229; BGHZ 124, 164, 168 ff; BGH, Urteil vom 21. April 1999 - VIII ZR 110/98 - NJW-RR 1999, 1080 m.w.N.). Jedenfalls ist diese Frage dann in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen, wenn bis zum Abschluß des Berufungsrechtszuges keine der Parteien die Auffassung ver- treten hat, die Klage richte sich gegen einen unwirksamen Vollstreckungstitel (Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 1988 - III ZR 4/88 - und vom 20. Dezember 1990 - III ZR 366/89 - BGHR ZPO § 732 Abs. 1 Vollstreckungsabwehrklage 1 und 2). Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten auf. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke