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Leitsatz

IV ZR 28/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 28/00 Verkündet am: 6. Dezember 2000 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ VVG § 75 Der Versicherer ist bei Erteilung einer Sicherungsbestätigung verpflichtet, den Kreditgeber auf diesem nicht bekannte Umstände hinzuweisen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - IV ZR 28/00 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2000 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 14. Dezember 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht einer Leasingge- sellschaft vom beklagten Versicherer restliche Entschädigung aus einer Maschinenversicherung, hilfsweise Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 35 b VVG mit Prämienrückständen aufrechnen durfte, die andere Sachen als den Leasinggegenstand betreffen. - 3 - Versicherungsnehmerin ist die E. Mietkran AG. Sie schloß im De- zember 1994 mit der Beklagten einen "Rahmenvertrag für die Maschi- nenversicherung von Autokranen". Versicherungsgegenstand waren "alle Autokrane der zur E. Mietkran AG gehörenden Firmen, soweit diese in der monatlichen Stichtagsmeldung aufgeführt sind". 1995 und 1996 wa- ren dies jeweils etwa 150 Autokräne. Dem Vertrag liegen die Allgemei- nen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrba- ren oder transportablen Geräten zugrunde (ABMG 92, VerBAV 1992, 370 ff.). Im Herbst 1995 schloß die Versicherungsnehmerin mit der Lea- singgeberin einen Leasingvertrag über einen Autokran, dessen An- schaffungskosten sich auf ca. 2,45 Millionen DM netto beliefen. Nach den Leasingbedingungen war die Leasingnehmerin verpflichtet, den Kran zu versichern und die Ansprüche gegen den Versicherer an die Leasing- geberin abzutreten. Die Beklagte übersandte der Leasinggeberin eine Sicherungsbestätigung vom 24. November 1995 über das Bestehen einer Maschinenversicherung ab dem 7. September 1995. Darin heißt es u.a.: "Der Versicherungsnehmer hat bei uns für die Maschinen und Geräte gemäß umseitigem Verzeichnis die oben ge- nannte Versicherung abgeschlossen ... Aufgrund der Erklä- rung des Versicherungsnehmers bestätigen wir Ihnen: 1. Wir werden die auf die übereigneten Sachen entfallende Entschädigung, wenn sie 1.000 DM übersteigt, ohne Ihre schriftliche Zustimmung nicht an den Versicherungsneh- mer, sondern an Sie zahlen. - 4 - Die Verrechnung fälliger Beiträge gegen Entschädi- gungsleistung ist durch die Sicherungsabtretung nicht ausgeschlossen." In dem Verzeichnis ist nur der geleaste Kran aufgeführt. Außerdem verpflichtete die Beklagte sich, die Leasinggeberin sofort zu unterrich- ten, wenn der Versicherungsnehmerin eine Zahlungsfrist nach § 39 VVG gesetzt worden ist und der Vertrag durch Kündigung oder aus sonstigen Gründen endet. Am 12. Dezember 1996 wurde der Kran durch einen Brand be- schädigt. Auf den unstreitigen Reparaturschaden zahlte die Beklagte 1.198.457 DM. In Höhe von 300.000 DM rechnete sie mit Prämienrück- ständen für 1996 und das erste Quartal 1997 auf. Insgesamt belief sich der Rückstand auf 355.630,23 DM (159.626,43 DM Rest aus der Jahre- sprämie 1996 von ca. 1,5 Millionen DM und drei volle Monatsprämien 1997 von zusammen 196.003,80 DM). Für den Kran der Leasinggeberin hat die Beklagte in ihren Berechnungen für 1996 eine Nettoprämie von ca. 31.500 DM und für 1997 von ca. 46.500 DM ausgewiesen. Die Klägerin meint, die Beklagte könne von der Entschädigung nur die anteilige Prämie für den geleasten Kran abziehen, weil er Gegen- stand eines Einzelversicherungsvertrages gewesen und nicht in einen einheitlichen Versicherungsvertrag über alle Kräne einbezogen worden sei. Falls die Aufrechnung mit der Gesamtprämie zulässig sein sollte, sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Sie habe die Leasingge- berin über das ihr unbekannte hohe Risiko des weitgehenden Verlustes - 5 - einer etwaigen Entschädigung aufklären müssen. Die Leasinggeberin hätte dann für eine Einzelversicherung gesorgt. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 300.000 DM zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Be- rufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, der Anspruch der Leasinggeberin auf die Versicherungsentschädigung sei in Höhe von 300.000 DM durch Aufrechnung erloschen. Bei dem als "Rahmenvertrag" bezeichneten Versicherungsvertrag habe es sich nicht um einen Rah- menvertrag im eigentlichen Sinne gehandelt, der gemeinsame Regelun- gen für eine Vielzahl von Versicherungsverträgen enthalte. Vielmehr er- gebe sich aus dem Vertragstext, daß eine gemeinsame Versicherung für den jeweiligen Maschinenbestand der Leasingnehmerin gewollt gewesen sei. Für einen einheitlichen Versicherungsvertrag und damit eine Ge- samtprämie spreche auch, daß es nur eine Versicherungsnummer und nur einen Versicherungsschein gebe. § 35 b VVG berechtige die Be- klagte dazu, von der Entschädigungsleistung auch denjenigen Prämien- - 6 - anteil abzuziehen, der nicht für den Kran der Leasinggeberin geschuldet gewesen sei, und auch die Prämien, die erst nach Eintritt des Versiche- rungsfalls fällig geworden seien. Im übrigen sei die Leasingnehmerin mit der Verrechnung der Prämienrückstände auch einverstanden gewesen. Hieran müsse sich die Leasinggeberin als Versicherte festhalten lassen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die Auf- rechnung in Höhe von 300.000 DM wirksam ist. a) Dies folgt allerdings nicht aus dem Einverständnis der Leasing- nehmerin mit der Verrechnung. Sie war zu einer darin liegenden Verfü- gung über den Entschädigungsanspruch nicht befugt. Der Anspruch war an die Leasinggeberin abgetreten. In der Sicherungsbestätigung vom 24. November 1995 hat die Beklagte die alleinige Verfügungsbefugnis der Leasinggeberin auch anerkannt. b) Die Aufrechnungsmöglichkeit für die Beklagte ergibt sich aus § 35 b VVG, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Senats- rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat. aa) Die Auslegung des Berufungsgerichts, bei dem "Rahmenver- trag" handele es sich um einen einheitlichen Vertrag über die gemein- same Versicherung des jeweiligen Maschinenbestandes, ist rechtsfeh- lerfrei und zudem naheliegend. Schon aus der Beschreibung des Ver- tragsgegenstandes geht hervor, daß der jeweilige in der monatlichen Stichtagsmeldung aufgeführte Bestand versichert ist. Dies ist auch die - 7 - Erklärung dafür, daß in den Abrechnungslisten der Beklagten für die ein- zelnen Kräne ein unterschiedlicher Versicherungsbeginn vermerkt ist. Nach Nr. I der Besonderen Vereinbarungen beginnt der Versicherungs- schutz für neue Autokräne im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und für gebrauchte im Zeitpunkt der Zulassung. Das Ende der Versicherungs- dauer war für alle Kräne gleich. Als Versicherungsnehmer bezeichnet der Vertrag nur die E. Mietkran AG. Die zur E. Mietkran AG gehörenden Unternehmen, denen in den Listen die Kräne zugeordnet sind, werden dagegen als Versicherte bezeichnet. In dem Vertrag sind auch alle Ein- zelheiten geregelt, so daß für daneben bestehende Einzelverträge über seinerzeit ca. 150 Kräne kein Raum war. bb) Sind mehrere Sachen durch einen Vertrag versichert, be- schränkt sich der Abzug der fälligen Prämie nach dem Wortlaut und dem Zweck des § 35 b VVG nicht auf die anteilige Prämie für die Sache, für die die Entschädigung zu leisten ist. An dieser im Senatsurteil vom 2. Februar 1977 (IV ZR 165/75, VersR 1977, 346 unter II 2) eingehend begründeten Auffassung ist festzuhalten. Die von der Revision befür- wortete restriktive Auslegung widerspricht insbesondere in den Fällen dem Zweck des § 35 b VVG, in denen eine große Anzahl von Gegen- ständen versichert ist, die verschiedenen Dritten gehören, oder in denen der Versicherer nicht weiß, daß es sich um Sachen handelt, die Dritten gehören. Der von der Revision insbesondere im Hinblick auf die Um- stände des vorliegenden Falles für erforderlich gehaltene Interessen- ausgleich kann auf andere Weise erreicht werden (dazu unten II 2). - 8 - cc) Eine zeitliche Beschränkung der Abzugsmöglichkeit auf Prämi- en, die vor dem Versicherungsfall fällig geworden sind, enthält § 35 b VVG nicht. Für die Haftpflichtversicherung hat der Senat eine solche Schranke aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung hergeleitet, wie sie in § 156 Abs. 1 VVG zum Ausdruck gekommen ist (Urteil vom 8. April 1987 - IVa ZR 12/86 - VersR 1987, 655 unter II 3). Eine ver- gleichbare Bindung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision aus der hier erteilten Sicherungsbestätigung nicht. Diese weist vielmehr ausdrücklich auf die Verrechnungsmöglichkeit hin, ohne sie zeitlich zu beschränken. Die Leasinggeberin konnte deshalb nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde von der Verrechnungsmöglichkeit nur zeitlich be- schränkt Gebrauch machen. II. 1. Ein Schadensersatzanspruch aus einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erteilung der Sicherungsbestätigung besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Sicherungsbestätigung sei nicht unrichtig gewesen. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet ge- wesen, die Leasinggeberin bei Erteilung der Sicherungsbestätigung über die Vielzahl der versicherten Objekte zu informieren oder sie später über Prämienrückstände zu unterrichten. Die Tatsache, daß der Versiche- rungsvertrag die Möglichkeit geboten habe, mit einer Prämie für eine Vielzahl von Objekten aufzurechnen, sei für die Leasinggeberin zwar von Bedeutung gewesen. Es habe aber allein in ihrem Verantwortungsbe- reich gelegen, in Erfahrung zu bringen, daß für den Leasinggegenstand keine Einzelversicherung besteht. Eine Verpflichtung, die Leasinggebe- - 9 - rin über künftige Prämienrückstände zu informieren, habe die Beklagte in der Sicherungsbestätigung nicht übernommen. 2. Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen. Das Berufungsgericht sieht die Informationspflicht des Versicherers zu eng und berücksichtigt die besonderen Umstände des Falles nicht hinreichend. a) Bei einer Fremdversicherung zugunsten eines Leasinggebers (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Juli 1988 - IVa ZR 241/87 - VersR 1988, 949) oder eines sonstigen Kreditgebers stehen die Rechte aus dem Ver- sicherungsvertrag ihm als Versichertem zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG). Zur Stärkung und Sicherung dieser Rechte verlangt der Kreditgeber in der Regel eine Sicherungsbestätigung oder einen Sicherungsschein des Versicherers. Der von den Beteiligten damit verfolgte wirtschaftliche Zweck besteht darin, den Kreditgeber davor zu bewahren, durch den er- satzlosen Untergang des finanzierten Gegenstandes einen Verlust zu erleiden (vgl. zum Zweck eines Sicherungsscheins BGHZ 40, 297, 300 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 1978 - IV ZR 183/77 - VersR 1979, 176 unter 1; Römer in Römer/Langheid VVG §§ 75, 76 Rdn. 18 ff.). Durch die Ausstellung und Hingabe einer Sicherungsbestä- tigung oder eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versiche- rungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat - 10 - den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muß deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermö- gensdisposition sind, richtig und vollständig sein (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1982 - IVa ZR 322/80 - NJW 1983, 276 unter II 1 und Urteil vom 16. Februar 1995 - IX ZR 15/94 - NJW-RR 1995, 619 unter I 1 a, II 1, 2 a). Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Sicherungsbe- stätigung ist der Versicherer auch verpflichtet, ihm, aber nicht dem Kre- ditgeber bekannte Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. zu den Informationspflichten des Versicherers bei überlegenen Kenntnissen und Nachfrage des Versicherungsnehmers Römer, VersR 1998, 1313, 1319 ff.). b) Die Beklagte hat ihre Auskunftspflicht verletzt. Die Angaben in der Sicherungsbestätigung waren unvollständig und irreführend und da- mit im Ergebnis unrichtig. Die Mitteilung, der Versicherungsnehmer habe für den im umseitigen Verzeichnis genannten Kran ab dem 7. September 1995 eine Maschinenversicherung abgeschlossen, erweckt den Ein- druck, die Versicherung betreffe allein diesen Kran. Aus dem Hinweis auf die Verrechnung fälliger Beiträge mit der Entschädigungsleistung geht ebenfalls nicht hervor, daß durch den Vertrag noch weitere Maschi- nen versichert sind und die Verrechnungsmöglichkeit sich auch auf dar- auf entfallende Prämienanteile beziehen könnte. Deshalb konnte die Leasinggeberin die Sicherungsbestätigung entgegen der in der mündli- chen Verhandlung vertretenen Ansicht der Revision nicht als Verzicht auf eine Aufrechnung mit solchen Prämienanteilen verstehen. Der Lea- - 11 - singgeberin hätte aber richtigerweise gesagt werden müssen, der Kran sei im Wege einer monatlichen Stichtagsmeldung in einen Vertrag ein- bezogen worden, durch den schon ca. 150 andere Autokräne mit einer Jahresprämie von ca. 1,5 Millionen DM versichert seien. Wie von vorn- herein auf der Hand lag und sich später zeigte, war die Tatsache der Gesamtversicherung für die Entscheidung der Leasinggeberin von we- sentlicher Bedeutung. Schon durch den Abzug einer fälligen Jahresprä- mie wären bei einem Totalverlust des Krans nur 40% seines Wertes zu zahlen gewesen. Bei einem Teilschaden war zu befürchten, daß die fäl- ligen Prämien die Reparaturkosten ganz aufzehren. Mit der Gefahr einer derartigen Entwertung des Versicherungsschutzes brauchte die Lea- singgeberin nicht zu rechnen. Die Beklagte konnte dies erkennen und mußte in der von der Leasinggeberin verlangten Sicherungsbestätigung darauf hinweisen. Auf die Frage, ob die Beklagte nach Erteilung der Sicherungsbe- stätigung über Prämienrückstände informieren mußte, kommt es danach nicht mehr an. 3. Die Beklagte hat die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie bei pflichtgemäßer Aufklärung stünde (vgl. zur Be- rechnung des Schadens bei unzutreffender Auskunft BGH, Urteil vom 20. November 1997 - IX ZR 286/96 - NJW 1998, 982 und BGHZ 108, 200, 206). Die Klägerin hat behauptet, die Leasinggeberin hätte durch einen Einzelvertrag für Deckung gesorgt. Da dies streitig ist und auch Feststellungen zur Höhe des Schadens fehlen, ist die Sache an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen. - 12 - Dr. Schmitz Prof. Römer Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius