Entscheidung
3 StR 491/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 491/00 vom 7. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einle- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kre- feld vom 11. Juli 2000 wird auf seine Kosten als unbegrün- det verworfen. Gründe: Es ist bereits fraglich, ob die geltend gemachten Wiedereinsetzungs- gründe gemäß § 45 Abs. 2 StPO ausreichend glaubhaft gemacht worden sind, sie treffen jedenfalls in wesentlichen Punkten nicht zu. Aus der Stel- lungnahme des damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt W. , vom 2. No- vember 2000 ergibt sich, daß der Angeklagte über das zur Verfügung ste- hende Rechtsmittel aufgeklärt worden ist und keinen Auftrag zur Revisi- onseinlegung erteilt hatte. Es hätte ihm daher oblegen, sich selbst recht- zeitig um eine fristgerechte Rechtsmitteleinlegung zu kümmern. Er konnte auch nicht damit rechnen, daß die von ihm unter dem 16. Juli 2000 gefer- tigte Einlegungsschrift rechtzeitig bei Gericht am letzten Tag der Frist, den - 3 - 18. Juli 2000 eingehen würde, wenn er sie erst am 17. Juli 2000 gegen 18.00 Uhr bei der JVA zur Weiterleitung abgibt, ohne auf den drohenden Fristablauf hinzuweisen. Daß er das getan hätte, ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker