Entscheidung
VIII ZR 120/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 120/00 vom 19. Dezember 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gründe: Die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Zwar er- scheint die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Hinblick auf das Gebot der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355 ZPO) insofern bedenklich, als das Gericht "erhebliche Zweifel" an der Glaubwürdigkeit der nur von der Ein- zelrichterin vernommenen Zeugin R. geäußert hat (BU 27; vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 1997 - III ZR 162/95 = NJW-RR 1997, 506 unter I 2). Un- ter Berücksichtigung der Beweislastverteilung kann der Senat jedoch aus- schließen, daß das Berufungsurteil auf diesem Verfahrensfehler beruht (§ 549 Abs. 1 ZPO). Der vom Oberlandesgericht in den Urteilsgründen in Bezug ge- nommene Belegarztvertrag enthält keinerlei Hinweise auf die Einschränkung - 3 - der Operationsmöglichkeiten in der F. -Klinik, über die der Beklagte den Kläger angeblich aufgeklärt hat. Da der Belegarztvertrag als schriftliche Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, hätte es dem Be- klagten oblegen, diese Vermutung zu entkräften (Baumgärtel/Laumen, 2. Aufl., Bd. 1, § 123 BGB Rdnr. 6). Dies ist ihm nach dem insoweit eindeutigen Ergeb- nis der umfassenden Beweisaufnahme nicht gelungen. Streitwert: 330.000 DM Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. Beyer Ball Dr. Leimert