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Entscheidung

2 ARs 358/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 358/00 2 AR 226/00 vom 20. Dezember 2000 in der Strafsache gegen wegen Unterschlagung Az.: 5011 Js 007243/99 Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Az.: 73 Ds 405 Js 55329/00 Amtsgericht Leipzig Az.: 5011 Js 7243/99 3 Ds Hw Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 20. Dezember 2000 gemäß §§ 108 Abs. 1, 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen: Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Neustadt - Jugendrichter - vom 5. September 2000 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zuständig. Gründe: Die Abgabe an das Amtsgericht Leipzig ist nicht zweckmäßig. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, daß im vor- liegenden Fall eine Abgabe prozeßökonomisch verfehlt ist. Das abgebende Gericht ist mit der Sache vertraut. Der Tatvorwurf ist nicht schwerwiegend. Die Zeugin J. (vgl. Bl. 63 R) müßte nach Leipzig reisen. Insbesondere ist nach dem bisherigen Akteninhalt nur mit kurzer Verweildauer der Angeklagten an dem neuen Aufenthaltsort zu rechnen (vgl. hierzu BGH bei Böhm NStZ 1981, 252). Angesichts dieser Besonderheiten tritt hier der für das Verfahren gegen Heranwachsende sonst maßgebliche Gesichtspunkt der Entscheidungs- nähe zurück (vgl. Senatsbeschluß vom 24. April 1992 - 2 ARs 192/92). Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmä- ßig abzusehen, wenn diese keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt - 3 - und zu dessen Verzögerung führt (vgl. Senatsbeschluß vom 10. November 1999 - 2 ARs 392/99 m.w.N.). Jähnke Otten Rothfuß Fischer Elf