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Entscheidung

2 StR 237/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 237/00 vom 16. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2001 beschlos- sen: Der Nebenklägerin N. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin P. aus Wiesbaden als Beistand be- stellt. Gründe: Die Nebenklägerin hat am 23. Februar 2000 beantragt, ihr für das Revi- sionsverfahren Frau Rechtsanwältin P. als Beistand zu bestellen. Die bean- tragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vorgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Nebenklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt. - 3 - Der Beistandsbestellung steht der Abschluß des Revisionsverfahrens durch Beschluß des Senats vom 1. Dezember 2000 nicht entgegen, da die Ne- benklägerin den Antrag rechtzeitig gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25. August 2000 - 2 StR 236/00). Jähnke Detter Bode Rothfuß Fischer