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Entscheidung

XI ZR 215/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 215/00 vom 16. Januar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder, Dr. Mül- ler und Dr. Wassermann, am 16. Januar 2001 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zu- rückgewiesen. Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 2000 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Streitwert: 201.785,13 DM Gründe: 1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist offensichtlich unbegründet. a) Es kann schon keine Rede davon sein, daß der Kläger keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof finden konnte. Der Kläger hat nacheinander drei solcher Rechtsanwälte beauftragt, die zu seiner Vertretung bereit waren. Die Einreichung einer Revisionsbegründung ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers daran gescheitert, daß die beauftragten Rechtsanwälte nicht bereit wa- - 3 - ren, seine von ihm selbst entworfene, völlig ungeeignete Revisionsbe- gründung in das Verfahren einzuführen. Auf ihre Einführung hat der Kläger indes kein Recht; eine von einer nicht postulationsfähigen Per- son verfaßte Rechtsmittelbegründung würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung, die beim Bundesgerichtshof herrscht, zuwi- derlaufen und stünde in Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (Senatsbeschluß vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537). b) Abgesehen davon ist die vom Kläger beabsichtigte Rechts- verfolgung aussichtslos. Das Berufungsurteil ist offensichtlich richtig. Von einem Beratungsverschulden der Beklagten oder gar ihrer Haftung nach dem Börsengesetz kann keine Rede sein. Dem Kläger, einem Be- triebswirt mit mehrjähriger Erfahrung in Aktienspekulationen, mußte die Beklagte nicht erklären, daß eine Spekulation mit einer Aktie auf Kredit mit großen Risiken verbunden ist und zu erheblichen Verlusten führen kann. Daß sich dieses vom Kläger bewußt in Kauf genommene Risiko realisiert hat, ist der Beklagten nicht anzulasten. - 4 - 2. Da die Revision nicht innerhalb der am 12. Januar 2001 ab- gelaufenen Revisionsbegründungsfrist durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist, war sie gemäß §§ 554 a, 78 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nobbe Bungeroth van Gelder Müller Wassermann