Entscheidung
1 StR 487/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 487/00 vom 17. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts München II vom 4. Juli 2000 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkam- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Der Angeklagte hatte an einer Hochzeitsfeier teilgenommen und wartete gegen 0.30 Uhr am Straßenrand auf ein Taxi. Der Zeuge Y. hatte ein soge- nanntes Siedlerfest besucht und befand sich auf dem Heimweg. Er hörte aus der Richtung des Angeklagten Rufe, durch die er sich provoziert fühlte. Mit den Worten “Den mach ich fertig!” rannte er zum Angeklagten, den er - zu Unrecht - für den Rufer hielt. Der Zeuge Y. , der etwas größer als der Angeklagte ist und etwa einmal wöchentlich an einem Taekwondo-Unterricht teilnahm, ver- setzte dem Angeklagten sogleich einen Fußtritt gegen den Oberkörper, packte - 3 - ihn mit beiden Händen am Hals, zog ihn in den Schwitzkasten und versetzte ihm erneut mehrere Fußtritte gegen den Oberkörper. Um sich weiterer Tritte oder Schläge zu erwehren, nahm der Angeklagte ein Messer und fügte dem Zeugen Y. eine Stichverletzung am rechten Unterbauch zu. Ohne sich da- von merklich beeinträchtigt zu zeigen, griff der Zeuge Y. den Angeklagten weiterhin mit erhobenen Fäusten und einem “Fußkick” an. Der Angeklagte entschloß sich nun, den Zeugen Y. “für seinen unbe- rechtigten Angriff zur Rechenschaft zu ziehen”. Um dem Zeugen Y. “seine Kampfbereitschaft zu zeigen, forderte er nunmehr [den Zeugen] Y. mit den Worten ‚Komm, komm her, ich mach Dich fertig, ich stech Dich ab!‘ und heran- winkenden Handbewegungen auf, sich gleichfalls dem weiteren Kampf zu stel- len. Sowohl (der Zeuge) Y. als auch der Angeklagte nahmen ab dann den offenen Zweikampf auf” (UA S. 6, 7), in dessen Verlauf der Zeuge Y. dem Angeklagten mehrere Fußtritte und Faustschläge gegen den Körper versetzte und der Angeklagte dem Zeugen Y. mehrere Stiche und Schnittverletzun- gen an den Unterarmen, der linken Leiste und am Rücken zufügte. Die Ansicht des Landgerichts, die erste Stichverletzung sei durch Not- wehr gerechtfertigt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht für die anschließenden Stich- und Schnittverlet- zungen eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr gemäß § 32 StGB ablehnt, bedarf die Frage dagegen erneuter Prüfung. Das Landgericht hat Notwehr verneint, weil ab dann nicht mehr der Verteidigungswille, sondern andere Motive das Handeln des Angeklagten bestimmten (UA S. 15) und weil die Angriffe des Angeklagten nicht mehr als Trutzwehr vom Verteidigungswillen maßgeblich bestimmt waren und es diesem in erster Linie darum ging, den ihm aufgedrängten Zweikampf aufzunehmen (UA S. 16). - 4 - Mit dieser Begründung kann dem Angeklagten die Berufung auf das Notwehrrecht des § 32 StGB nicht versagt werden, weil das Landgericht auch feststellt, daß der Zeuge Y. “ihm gleichfalls kampfbereit gegenüberstand” (UA S. 14) und “der Angriff durch den Zeugen Y. trotz der ersten Stichver- letzung noch nicht beendet war, so daß objektiv die Notwehrlage weiterhin be- stand” (UA S. 15). Notwehr scheidet nicht schon dann ohne weiteres aus, wenn der Ange- klagte - auch - aus anderen Motiven das Messer eingesetzt hat. Tritt ein ande- res Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von Notwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtfertigungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig in den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 33; BGH NStZ 1983, 117; 2000, 365). Das Urteil läßt nicht ausrei- chend erkennen, ob dieser Prüfungsmaßstab beachtet worden ist. - 5 - Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründenden Tatvorwurfs des versuchten Totschlags verweist der Senat die Sache entspre- chend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Schäfer Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal