Entscheidung
I ZR 93/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 93/98 vom 18. Januar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern- Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Der Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten wird als unzu- lässig verworfen. Gründe: Der Tatbestandsberichtigungsantrag ist einmal deshalb unzulässig, weil er, obwohl es sich um einen bestimmenden Schriftsatz handelt, nicht von ei- nem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von dem am Verfahren mitwirkenden Patentanwalt des Beklagten unterzeichnet ist (vgl. MünchKommZPO/Musielak, § 320 Rdn. 6; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 320 Rdn. 6). Außerdem unterliegt der Tatbestand eines Revisionsurteils grundsätz- lich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm ent- haltene verkürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Be- weiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 17.12.1998 - V ZR 224/97, NJW 1999, 796 m.w.N.). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet, liegt nicht vor. Im übrigen wäre der Antrag auch un- - 3 - begründet, weil das Revisionsgericht gemäß § 561 ZPO an die Tatsachenfest- stellungen des Berufungsgerichts, dem der Tatbestand des Revisionsurteils entspricht, gebunden ist. Über den Antrag haben gemäß § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO die Richter zu entscheiden, die an dem zugrundeliegenden Urteil mitgewirkt haben. Auf die vom Beklagten erneuerten Ablehnungsgesuche gegen die mitwirkenden Rich- ter vom 18. Dezember 2000 kommt es deshalb nicht an. Sie sind im übrigen aus den Gründen des Beschlusses vom 14. Dezember 2000 - die gegen diesen Beschluß gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 21. Dezember 2000 enthält nichts Neues - unzulässig. Die Entscheidung kann unbeschadet der Vorschrift des § 320 Abs. 3 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen, da dieser für die Verwerfung des unzulässigen Antrags keine Bedeutung zukommt (BGH NJW 1999, 796). Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher