Entscheidung
5 StR 2/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 2/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 23.Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001 beschlossen: Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 5. September 2000 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. G r ü n d e Der Generalbundesanwalt hat zu den Rechtsmitteln wie folgt Stellung genommen: “Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Nebenkläger haben zwar beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben; sie haben das Rechtsmittel aber lediglich mit der nicht ausgeführten Sachrüge begründet. Damit haben sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO unerläß- lich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung an- fechten wollen, die zum Ausschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 5). Es bleibt nämlich offen, ob sich die Nebenkläger auch gegen den Schuldspruch - 3 - wenden oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Erhebung der unausgeführten Sachrüge genügt hier nicht, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels feststellen zu können (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 – Zulässigkeit 2 und 5; Senat, Be- schluß vom 22. Mai 2000 – 5 StR 129/00 –; BGH, Beschluß vom 9. November 2000 – 4 StR 425/00 –; Senge in KK, StPO 4. Aufl. § 400 Rdnr.1).” Dem tritt der Senat bei. Tepperwien Häger Basdorf Raum Brause