Entscheidung
AnwZ (B) 10/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 10/00 vom 24. Januar 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ganter, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien am 24. Januar 2001 beschlossen: Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof B. wird für begründet erklärt. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde ge- gen eine Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs, die den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO be- stätigt hat. Der nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zur Mitwirkung an der Entscheidung über die Beschwerde berufene Richter B. hat mit dienstlicher Erklärung vom 15. Oktober 2000 angezeigt, daß er den An- tragsteller über einen gemeinsamen Freund seit mehreren Jahren kenne; - 3 - er sei vom Antragsteller schon vor Anhängigkeit der Beschwerde auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens mehrfach angesprochen wor- den und habe mit ihm über die damit verbundenen Rechtsfragen und ihre voraussichtliche Beurteilung durch die Anwaltsgerichtsbarkeit mehrfach gesprochen. Die Beteiligten haben von der Anzeige des Richters Kenntnis er- halten, jedoch keine Stellungnahme dazu abgegeben. II. Auch im anwaltsgerichtlichen Verfahren kann sich ein Richter der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit enthalten (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 6 Abs. 2 FGG). Das Ablehnungsverfahren richtet sich nach §§ 42 bis 48 ZPO (vgl. Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 6 Rn. 56). Daher hat der Senat darüber zu entscheiden, ob die von dem Richter angezeigten Umstände die Besorgnis der Befan- - 4 - genheit begründen (§§ 42 Abs. 2, 48 ZPO). Das ist hier mit Rücksicht auf die sich aus der dienstlichen Erklärung vom 15. Oktober 2000 erge- benden Umstände der Fall. Hirsch Ganter Terno Otten Salditt Christian Wosgien