Entscheidung
1 ARs 2/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 ARs 2/01 vom 31. Januar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Anfrageschreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2001 - 4 StR 414/00 - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen: Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre- chung des Senats. Gründe: Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00) beabsichtigt zu entscheiden: "Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfah- ren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im Anschluß an BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78)." Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob dieser an seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - festhalte. Er hat den 1. Strafsenat um Mitteilung gebeten, ob dessen Recht- sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, gegebenenfalls ob an solcher Rechtsprechung festgehalten wird. - 3 - Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats. Schäfer Wahl Schluckebier Hebenstreit Schaal