Entscheidung
V ZR 254/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 254/99 vom 31. Januar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier beschlossen: Das Urteil des Senats vom 21. Dezember 2000 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß die auf Sei- te 5 ausgesprochene Verurteilung der Beklagten wie folgt gefaßt wird: Die Beklagte wird weiter verurteilt, unter der Bedingung, daß der Kaufvertrag geschlossen wird, nach dessen Maßgabe an die Klä- gerin 205.325 DM zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung des Kaufgrundstücks und Bewilligung der Eintragung der Beklagten als Eigentümerin in das Grundbuch. Wenzel Tropf Krüger Lemke Gaier