Entscheidung
IX ZR 376/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 376/98 vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 8. Februar 2001 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. September 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer- legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 144.268,26 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Sollte die Klägerin einen Vertrag mit den in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälten geschlossen haben, so haben die Vorinstanzen rechtsfehler- frei festgestellt, die Klägerin habe nicht bewiesen, daß ein umfassendes Man- dat zur Wahrnehmung ihrer Interessen bezüglich der Steuerbescheide vom - 3 - 18. Mai 1994 bestanden habe; deswegen sei davon auszugehen, daß die Klä- gerin - bis zum Klageauftrag vom 19. Juli 1994 - nur den Auftrag erteilt habe, die außergerichtliche Zustimmung ihres geschiedenen Ehemannes zur Aus- zahlung des Steuerguthabens für 1985 einzuholen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834). Die Verfahrensrüge der Revision wurde geprüft, greift aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die Klägerin hat die Voraussetzungen einer in Ausnahmefällen be- stehenden anwaltlichen Nebenpflicht, den Auftraggeber vor Gefahren außer- halb des beschränkten Mandats zu warnen (dazu BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247 m.w.N.), weder dargelegt noch bewie- sen. Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel