Entscheidung
IX ZR 394/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 394/99 Verkündet am: 8. Februar 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 21. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Dul- dung der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil der D. GmbH verurteilt worden ist. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 7. August 1997 als unzulässig verworfen. Von den Kosten der ersten beiden Rechtszüge trägt die Klägerin 2/9 und die Beklagte 7/9. Die Kosten der Revisionsinstanz werden der Klägerin zu 3/5 und der Beklagten zu 2/5 auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Der Ehemann der Beklagten schuldete der klagenden Bank aus einem Kredit zuletzt rund 1,5 Mio. DM; er hatte sich wegen des Rückzahlungsan- spruchs der Klägerin in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvoll- streckung unterworfen. Nachdem die Klägerin das Darlehen gekündigt hatte, gab der Schuldner am 9. Januar 1997 die eidesstattliche Offenbarungsversi- cherung ab. Bereits am 15. April 1996 hatte er durch zwei notarielle Verträge seine Anteile an der D. GmbH & Co. KG und an deren Komplementär-GmbH, der D. GmbH, auf die Beklagte übertragen, und zwar jeweils zum Nennwert von 40.000 DM (KG) bzw. 25.050 DM (GmbH). Die Klägerin sieht darin eine Gläu- bigerbenachteiligung und verlangt von der Beklagten im Wege der Anfechtung die Duldung der Zwangsvollstreckung in die genannten Gesellschaftsanteile. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur hinsichtlich des Anteils an der GmbH angenommen. Insoweit erstrebt die Beklagte die Wieder- herstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet. - 4 - Sie rügt, daß das Berufungsgericht die Berufung gegen das klageabwei- sende Urteil des Landgerichts auch insoweit als zulässig angesehen hat, als es um den Anteil an der Komplementär-GmbH geht; sie weist darauf hin, daß die Berufungsbegründung insoweit keine Ausführungen enthält. Das Berufungsge- richt, das sich mit diesem bereits in der Berufungsinstanz erhobenen Einwand der Beklagten befaßt hat, hat gemeint, aus dem Gesamtzusammenhang und insbesondere aus der "einheitlichen Antragstellung" ergebe sich, daß die "bei- spielhaften Darlegungen zu dem Kommanditanteil auch den GmbH-Anteil um- faßt hätten". Es reiche zur Gesamtzulässigkeit einer Berufung aus, wenn das Rechtsmittel hinsichtlich eines einzigen Streitpunkts eines prozessualen An- spruchs eingereicht werde, sofern dadurch das gesamte angefochtene Urteil in Frage gestellt werde; letzteres sei hier der Fall. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen, die an eine ord- nungsgemäße Berufungsbegründung zu stellen sind, verkannt. In einer Beru- fungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im einzelnen dargelegt werden, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Ur- teil für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v . 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, WM 1999, 1342, 1343 m.w.N.). Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich die Berufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, WM 1990, 1091, 1092). Das Berufungsgericht hat offenbar gemeint, die beiden - zum einen den Kommanditanteil, zum anderen den GmbH-Anteil be- treffenden - Klageanträge bezögen sich auf einen und denselben Streitgegen- stand. Diese Ansicht ist unzutreffend. Mit jenen Klageanträgen werden zwei verschiedene Rechtsfolgen aus den beiden am 15. April 1996 geschlossenen Verträgen geltend gemacht. Jede dieser Rechtsfolgen ist von der Entscheidung - 5 - über die jeweils andere unabhängig. Wenngleich die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wirtschaftlich in der Regel kein eigenes Unternehmen betreibt, handelt es sich doch rechtlich um zwei verschiedene Gesellschaften, was sich auch darin zeigt, daß die GmbH sich als persönlich haftende Gesell- schafterin an weiteren Kommanditgesellschaften beteiligen kann. Das Landgericht hat die Klage insgesamt mit der Begründung abgewie- sen, die Klägerin habe nicht vorgetragen, welchen Wert die Gesellschaftsan- teile im Zeitpunkt der Übertragung gehabt hätten. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin den vom Landgericht vermißten Vortrag nachgeholt, soweit es um den Wert des Kommanditanteils geht. Zum Wert des GmbH-Anteils äußert sich die Berufungsbegründung nicht. Sie stellt sich auch nicht auf den - offen- bar vom Berufungsgericht vertretenen - Standpunkt, die anfechtbare Veräuße- rung des Anteils an einer GmbH & Co. KG mache ohne weiteres auch die Übertragung des GmbH-Anteils anfechtbar, ohne daß es darauf ankäme, daß (auch) gerade hierdurch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten wäre. Da- - 6 - mit fehlt es insoweit an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Die Berufung ist deshalb, soweit es um den GmbH-Anteil geht, auf die Revision als unzulässig zu verwerfen. Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel