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Entscheidung

VII ZB 32/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 32/00 vom 8. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei- nem Wert von 44.102,05 DM. Gründe: Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag, es entspreche anwaltlicher Gepflogenheit der J. Anwaltschaft, dem zweiten Fristverlängerungsantrag zuzustimmen, wenn keine Prozeßverschleppung vorliege, die Wiedereinset- zung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Denn er kann nicht berück- sichtigt werden, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO erfolgt ist. Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Versäumung der Frist gekommen ist, sind grundsätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO dazulegen und glaubhaft zu ma- - 3 - chen. Dagegen können bis zur Entscheidung über das Wiedereinsetzungsge- such unklare Angaben erläutert und unvollständige ergänzt werden (BGH, Be- schluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359; 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 = NJW 1999, 2284). Der Vortrag zu den anwaltlichen Gepflogen- heiten in J. für den Fall eines zweiten Fristverlängerungsantrags geht über eine zu- lässige Klarstellung und erläuternde Ergänzung des bereits im Wiedereinset- zungsantrag unterbreiteten Sachverhalts hinaus. Der Wiedereinsetzungsantrag enthielt nur eine allgemeine Bezugnahme auf anwaltliche Gepflogenheiten im Zusammenhang mit der Darstellung, wovon ein Antragsteller ausgehen dürfe, wenn er seinen Gegner am letzten Tag der Frist per Fax um Zustimmung zur Fristverlängerung bitte, diese jedoch nicht erhalte. Diese allgemeine Bezug- nahme gab dem Berufungsgericht keinen Anlaß, eine Ergänzung oder Klar- stellung zu veranlassen. Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Wendt