Leitsatz
AnwZ (B) 11/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 11/00 vom 12. Februar 2001 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BRAO § 43 b Zur Verwendung einer Kanzleibezeichnung. BGH, Beschluß vom 12. Februar 2001 - AnwZ (B) 11/00 - AGH Baden-Württemberg wegen anwaltlicher Werbung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie Rechtsanwalt Prof. Dr. Salditt, Rechtsanwältin Dr. Christian und Rechtsanwalt Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 12. Februar 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Baden- Württemberg vom 2. Oktober 1999 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdever- fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Mitglied einer Rechtsanwaltssozietät; die be- teiligten Rechtsanwälte sind nahezu ausschließlich auf dem Gebiet des - 3 - Arbeitsrechts tätig und bearbeiteten gelegentlich einzelne zivilrechtliche Fälle. Die Sozietät verwendete Briefbögen, auf denen rechts oben in ei- ner Spalte die Namen der vier beteiligten Rechtsanwälte untereinander angeordnet sind. Unter dem Namen befindet sich jeweils die Angabe "Rechtsanwalt", die bei zwei Mitgliedern der Sozietät mit dem Zusatz "Fachanwalt für Arbeitsrecht", bei einem weiteren mit dem Zusatz "Tätig- keitsschwerpunkt: Arbeitsrecht" ergänzt wird. In einer rechts daneben angeordneten Spalte ist unter der Überschrift "G., T. & Kollegen" ange- geben "Kanzlei für Arbeitsrecht und allgemeines Zivilrecht". Nach dem Ausscheiden des Sozietätsmitglieds, das gelegentlich zivilrechtliche Fälle bearbeitete, wurde der Briefbogen dahingehend geändert, daß als Kanzleibezeichnung nur noch "Kanzlei für Arbeitsrecht" angeführt ist. Mit Bescheid vom 12. Mai 1999 untersagte es die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Berufung auf § 7 der Berufsordnung der Rechts- anwälte (BORA), im Kanzleibriefbogen die Bezeichnung "Kanzlei für Ar- beitsrecht und allgemeines Zivilrecht" zu führen. Dem hiergegen ge- stellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch Beschluß vom 2. Oktober 1999 (AnwBl. 2000, 253) stattgegeben. Mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde begehrt die Antragsgegne- rin die Aufhebung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs und die Zu- rückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. - 4 - II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht entschieden, daß die Vorschriften der Berufsordnung der Rechts- anwälte den Antragsteller als Mitglied der Sozietät nicht verpflichten, die Verwendung der von der Antragsgegnerin beanstandeten Kanzleibe- zeichnung zu unterlassen. 1. a) Die Kanzleibezeichnung auf den von der Sozietät - und damit vom Antragsteller - verwendeten Briefbögen zielt auf Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Bereiche anwaltlicher Tätigkeit, die - auf die So- zietät insgesamt bezogen - von den in ihr verbundenen Mitgliedern wahrgenommen werden. Das folgt schon daraus, daß im Briefkopf die Kanzleibezeichnung unmittelbar unter der Kurzbezeichnung der Sozietät angeordnet ist. Die Kanzleibezeichnung ist damit Teil der beruflichen Außendarstellung der Sozietät als Personenverbund, daneben aber auch des einzelnen Rechtsanwalts in seiner Stellung als Mitglied der Sozietät. Dabei greift diese Außendarstellung nicht auf eine besondere fachliche Qualifikation des einzelnen Rechtsanwalts oder der Mitglieder der So- zietät zurück, noch hebt sie eine solche hervor, sie beschränkt sich vielmehr auf die Benennung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsaus- übung zur schlagwortartigen Kennzeichnung der fachlichen Ausrichtung der Sozietät insgesamt. Auch in dieser Ausgestaltung ist die Kanzleibe- zeichnung - die als solche auch für den Einzelanwalt in Betracht kommt - aber darauf gerichtet, durch den Hinweis auf die fachliche Ausrichtung der angebotenen Leistungen zu werben. - 5 - b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts (vgl. Beschluß vom 17. April 2000 - 1 BvR 721/99 - BRAK- Mitt. 2000, 137) fällt in den Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG ge- schützten berufsbezogenen Tätigkeiten auch die berufliche Außendar- stellung der Grundrechtsberechtigten einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme ihrer Dienste. Eingriffe in diesen grundrechtlich ge- schützten Bereich der Berufsausübung bedürfen nach Art. 12 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Grundlage. Insoweit bestehen allerdings auch gegen Berufsausübungsregelungen, die nach gesetzlicher Ermächtigung in Ge- stalt von Satzungen öffentlich-rechtlicher Berufsverbände getroffen wer- den - wie hier die Berufsordnung der Rechtsanwälte - grundsätzlich kei- ne verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 101, 312, 323 = BRAK-Mitt. 2000, 36, 38). Für die von der Antragsgegnerin ausgespro- chene Untersagung der Verwendung der Kanzleibezeichnung ergibt sich aber aus den - aufgrund der Ermächtigung in § 59 b BRAO erlassenen - Vorschriften der Berufsordnung der Rechtsanwälte keine rechtliche Grundlage. 2. a) § 7 BORA, der durch die Ermächtigung in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO gedeckt ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99 - zur Veröffentlichung bestimmt), regelt - wie der An- waltsgerichtshof zutreffend dargelegt hat - die Verwendung von Kanzlei- bezeichnungen nicht, mit denen durch die schlagwortartige Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung auf die fachliche Ausrichtung der Kanzlei einer Sozietät oder eines Einzelanwalts hingewiesen wird (vgl. auch Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl. § 7 BO Rn. 6). Die Vorschrift - 6 - steht - wie sich aus ihrem Satz 1 unmittelbar erschließt - in Zusammen- hang mit der Befugnis des Rechtsanwalts, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Wie jene Befugnis an die Person des Rechtsanwalts gebunden ist, ist auch die Benennung von Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkten nach § 7 BORA an die Person des einzelnen Rechtsanwalts gebunden. Das ergibt sich schon aus § 7 Abs. 2 BORA, der für die Benennung eines Tätigkeitsschwerpunkts an die Person des Rechtsanwalts geknüpfte Voraussetzungen schafft; daß für Interessenschwerpunkte nichts anderes gilt, liegt auf der Hand. Aus diesen Zusammenhängen folgt zugleich, daß sich die Wendung "... dür- fen als Teilbereiche der Berufsausübung nur Interessen- und/oder Tätig- keitsschwerpunkte benannt werden" auf die personenbezogene Kenn- zeichnung fachlicher Spezialisierungen bezieht ("Qualifikationsleiter" vom Interessenschwerpunkt über den Tätigkeitsschwerpunkt zur Fachanwaltsbezeichnung, vgl. Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Be- rufsordnung, § 7 BerufsO Rn. 26; Feuerich/Braun aaO, § 7 BO Rn. 4). Sie sagt demgemäß nichts darüber aus, ob und welche Angaben über die Wahrnehmung von Teilbereichen anwaltlicher Berufsausübung in anderem Zusammenhang und ohne Anknüpfung an eine besondere fach- liche Spezialisierung des einzelnen Rechtsanwalts - namentlich in Zu- sammenhang mit einer Kanzleibezeichnung - Verwendung finden kön- nen. Der Anwaltsgerichtshof hat allerdings zu Recht erwogen, ob § 7 BORA über Wortlaut und systematischen Zusammenhang hinaus dahin auszulegen sein könnte, daß die Angabe von Teilbereichen anwaltlicher Tätigkeit nur und ausschließlich personengebunden möglich, die Ver- - 7 - wendung von Teilbereichsbezeichnungen ansonsten also unzulässig sei. Für die Annahme einer solchen Exklusivität - die zwar, wie der Antrags- gegner mit Recht anmerkt, Mißbrauch zu hindern geeignet wäre - geben jedoch weder § 7 BORA selbst noch die weiteren berufsordnungsrechtli- chen Regelungen ausreichende Anhaltspunkte. §§ 6 ff. BORA schaffen keine abschließende Regelung zulässiger anwaltlicher Werbung. Schon § 6 Abs. 1 BORA und - ihn überlagernd - § 43 b BRAO legen nicht ab- schließend fest, welche Informationen über die Dienstleistung eines Rechtsanwalts zulässig sind (BVerfG BRAK-Mitt. 2000, 137, 139). Des- halb ist erst recht nicht davon auszugehen, daß einer formalisierten Ein- zelregelung wie § 7 BORA Exklusivität im oben dargestellten Sinne zu- kommt, sie also den Bereich der Information über die Ausübung von Teilbereichen der Berufstätigkeit auf die Angabe von personengebunde- nen Kennzeichnungen der fachlichen Spezialisierung beschränkt. b) Auch die Vorschrift des § 9 BORA regelt - wie der Anwaltsge- richtshof mit Recht angenommen hat - die Angabe der fachlichen Aus- richtung einer Sozietät durch eine Kanzleibezeichnung nicht. Sie betrifft allein die Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammen- arbeit von Rechtsanwälten. Die Regelung entspricht im wesentlichen § 28 Abs. 3 der früheren Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts, die bereits vorsahen, daß zu gemeinschaftlicher Berufsausübung ver- bundene Rechtsanwälte eine Kurzbezeichnung führen dürfen, in der nur der Name eines oder einzelner Rechtsanwälte mit einem auf die An- waltsgemeinschaft hinweisenden Zusatz verwendet wird. Schon bei die- sem Grundsatz ging es nur um die Verwendung einer das Merkmal der beruflichen Zusammenarbeit ausweisenden Kurzbezeichnung und/oder - 8 - eines diesem Ziel entsprechenden Zusatzes. Daß sich daran bei Einfüh- rung des § 9 BORA etwas geändert hat, ist aus seiner Entstehungsge- schichte nicht ersichtlich (vgl. die Darstellung bei Har- tung/Holl/Römermann aaO BerufsO, § 9 Rn. 2 ff.). § 9 BORA betrifft vielmehr nach Wortlaut und erkennbarem Sinngehalt allein die Berechti- gung zur Führung einer die berufliche Zusammenarbeit kennzeichnen- den Kurzbezeichnung, wobei hierbei "nur" (§ 9 Abs. 3 BORA) ein auf diese Zusammenarbeit hinweisender Zusatz Verwendung finden darf. Diese Zielrichtung der Vorschrift ist auch für die Auslegung von § 9 Abs. 3 BORA maßgeblich. Deshalb rechtfertigt auch die Wendung, die Kurzbezeichnung dürfe "nur" einen auf die gemeinschaftliche Be- rufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten, jedenfalls nicht die An- nahme, damit werde zugleich die Unzulässigkeit einer die fachliche Aus- richtung der Sozietät betreffenden Kanzleibezeichnung bestimmt, die neben einer Kurzbezeichnung geführt wird. Auch § 9 Abs. 3 BORA be- schränkt sich vielmehr auf die Regelung dessen, was zur Kennzeichnung des Tatbestandes der beruflichen Zusammenarbeit in der Kurzbezeich- nung enthalten sein darf. 3. Da die Verwendung der Kanzleibezeichnung auf den Briefbögen der Sozietät den Vorschriften der Berufsordnung nicht widerspricht, ist sie grundsätzlich durch das anwaltliche Werberecht gedeckt, das dem Rechtsanwalt Raum für sachgerechte, nicht irreführende Information (§§ 43 b BRAO, 6 Abs. 1 BORA) im rechtlichen und geschäftlichen Ver- kehr beläßt (vgl. BVerfG, BRAK-Mitt. 2000, 89). Daß die Kanzleibezeich- nung hier den Rahmen einer sachlichen, angemessen gestalteten, an - 9 - den Interessen des Verkehrs ausgerichteten Information wahrt, zieht auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Information aber mit Recht auch nicht als irreführend beurteilt. Da- bei nötigt der hier zu entscheidende Fall nicht dazu, abschließend die Grenze zu bestimmen, jenseits derer die Verwendung einer Kanzleibe- zeichnung als irreführende Werbung anzusehen ist. Jedenfalls im vorlie- genden Falle kommt angesichts der Prägung der Sozietät durch die als Fachanwälte zugelassenen Partner eine Irreführung des rechtsuchenden Publikums und damit eine Umgehung des § 7 BORA nicht in Betracht. Daß schließlich auch die zusätzliche Angabe "allgemeines Zivilrecht" hier nicht als irreführend anzusehen war, ergibt sich schon daraus, daß dieser Bereich anwaltlicher Tätigkeit, der ohnehin mit dem Arbeitsrecht eng verbunden ist, bis zu dem Ausscheiden eines Mitglieds der Sozietät und dem daran geknüpften Wechsel der Kanzleibezeichnung neben dem Bereich des Arbeitsrechts von der Sozietät abgedeckt worden ist. Hirsch Basdorf Ganter Terno Salditt Christian Wosgien