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Entscheidung

1 StR 565/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 565/00 vom 13. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Februar 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Schluckebier, Hebenstreit , Schaal, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte Waltenberger als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 18. Mai 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats- kasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein- heit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt- schaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Rechtsmit- tel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Das Revisionsgericht kann nur dann in die Strafzumessung des Tatrichters eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Einen solchen Mangel enthält das angefochtene Urteil nicht. Zugunsten des Angeklagten konnte berücksichtigt werden, daß er den objektiven Sachverhalt größtenteils eingeräumt hat, wenn er auch die Tat selbst nicht gestanden hat (vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rn. 50). Es ist der Revision zuzugeben, daß die Verbüßung von Untersuchungs- haft grundsätzlich keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschl. - 4 - vom 23. November 2000 - 3 StR 225/00). Es stellt indes keinen Rechtsfehler dar, wenn das Landgericht hier wegen der besonderen persönlichen Verhält- nisse des Angeklagten auf die relativ lange Dauer der Untersuchungshaft ab- gestellt hat. Schäfer Nack Schluckebier Hebenstreit Schaal