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Entscheidung

2 StR 476/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 476/00 vom 13. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2001 beschlos- sen: Der Antrag der Nebenklägerin vom 22. Dezember 2000 ist gegen- standslos. Gründe: Der Antrag, der Nebenklägerin für das Revisionsverfahren Prozeßko- stenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines Beistands gemäß § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht, da Rechtsanwalt B. bereits durch Beschluß des Landgerichts Kassel vom 18. April 2000 zum Bei- stand der Nebenklägerin bestellt worden ist. - 3 - Die Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweili- ge Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisi- onshauptverhandlung (BGH, Beschl. v. 16. Februar 2000 - 2 StR 52/00 - und v. 30. Mai 2000 - 4 StR 24/00). Bode Detter Otten Fischer Elf