Entscheidung
3 StR 438/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 438/00 vom 14. Februar 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 22. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwaltes bemerkt der Senat: Im Geltungsbereich des Europäischen Rechtshilfeüberein- kommens werden Rechtshilfeersuchen, die die Vornahme von Untersuchungshandlungen zum Gegenstand haben, von dem ersuchten Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgese- henen Form erledigt (Art. 3 Abs. 1 EuRhÜbk). Sehen diese lediglich eine Pflicht zur Belehrung über die Möglichkeit der Zuziehung eines Rechtsanwaltes, nicht aber eine dem § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vergleichbare Pflicht zur Belehrung des Beschuldigten über seine Aussagefreiheit vor, und wird dieser im ersuchten Staat daher ohne eine derartige Belehrung ver- nommen, so begründet dies grundsätzlich kein Verbot, den Inhalt der Aussage im deutschen Strafverfahren zu verwerten (vgl. für Zeugenaussagen zuletzt BGHR StPO § 60 Nr. 2 Verteidigung 6). Allein auf einen Verstoß gegen Nr. 117 Abs. 2 RiVASt kann die Revision nicht gestützt werden, da es sich - 3 - bei dieser Bestimmung nicht um ein Gesetz im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO handelt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Vygantas A. im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger Valdona K. , Genovaite K. , Vindaugas K. , Mantas K. , Reda K. , Ausra S. und Greta S. im Revisionsverfah- ren findet nicht statt, da die Revision des Angeklagten nicht im Hinblick auf die Nebenklagedelikte zu beurteilen war, für die sich diese Nebenkläger der öffentlichen Klage anschließen konnten (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 10). Kutzer Miebach Winkler von Lienen Becker