Entscheidung
X ZR 208/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 208/99 vom 14. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Rogge, die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: 1. Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Senats vom 28. November 2000 wird als unzu- lässig verworfen. 2. Der als Erinnerung bezeichnete Antrag des Beklagten, in Ab- änderung des Beschlusses des Senats vom 28. November 2000, den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 65.000,-- DM herabzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann in Be- tracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung - 3 - schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Solche Gründe hat der Beklagte nicht dargelegt. Mit der Beschwerde- schrift vom 18. Dezember 2000 hat der Beklagte sich auf seine Ausführungen im Richterablehnungsantrag vom 14. Dezember 2000 bezogen und den Stand- punkt vertreten, aus den dort niedergelegten Gründen habe seine Revision Aussicht auf Erfolg. Sie habe auch grundsätzliche Bedeutung, weil - wie sich aus dem Ablehnungsgesuch ergebe - wesentliche Grundsätze eines rechts- staatlichen Gerichtsverfahrens nicht beachtet worden seien. Er hat damit nur solche Gesichtspunkte vorgetragen, über die schon im Instanzenzug und in den Entscheidungen über seine Ablehnungsgesuche ent- schieden worden ist und mit denen er dort nicht durchgedrungen ist. Es genügt nicht, daß der Beklagte diese Entscheidungen allesamt für fehlerhaft hält. Daß die Entscheidung des Senats vom 28. November 2000 über die Annahme der Revision mit dem geltenden Recht schlechthin unvereinbar wäre, hat er nicht dargelegt. Auch in seinem am 30. Januar 2001 eingegangen Schreiben hat der Be- klagte solche Gründe nicht dargetan. Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b ZPO ist nur dann zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Dieser Prüfungsmaßstab entspricht nicht demjenigen, der bei der Entschei- dung über die Annahme der Revision anzulegen ist. Im Rahmen der abschlie- ßend nach der Begründung des Rechtsmittels durch den Revisionskläger vor- zunehmenden Prüfung ist maßgeblich, ob die Revision im Endergebnis Aus- sicht auf Erfolg hat. - 4 - Die weiteren im Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2001 ange- führten Gründe beziehen sich wiederum auf Prozeßvortrag des Beklagten, der mehrfach Gegenstand der rechtlichen Bewertung im Instanzenzug über die Klage und seine Rechtsmittel gewesen und dort in der gleichen Weise beant- wortet oder im Rahmen von Ablehnungsgesuchen vorgebracht und als nicht durchgreifend bewertet worden ist. Da der Beklagte keine Gründe dargelegt hat, die die außerordentliche Beschwerde eröffnen könnten, kann dahinstehen, ob diese in der Revisionsin- stanz überhaupt zuzulassen ist und dazu führen kann, daß ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren weiterzuführen ist. Eine Änderung der Festsetzung des Streitwertes ist nicht veranlaßt. Der Streitwert bemißt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der an- gefochtenen Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten beziehen sich dagegen auf seine Auffassung darüber, was der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit allenfalls habe verlangen dürfen. Dies ist aber für den Streitwert nicht maßgeblich. Rogge Scharen Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck