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III ZR 168/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 168/00 vom 22. Februar 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 95.137,38 DM. Gründe: Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre- chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der §§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung, - 3 - die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR ne- ben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maß- nahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater einge- setzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das ins- gesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Kläge- rin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom 21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Rei- ches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte. 2. Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE 98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Ver- mögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Ge- meinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegen- schaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr- - 4 - machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I 10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintra- gung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch der Vermerk "Liste C" angebracht worden war. Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgeset- zes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Re- stitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Kläge- rin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187 f). 3. Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si- cherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme ver- waltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungs- unternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsfüh- rung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9). Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Ko- stenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683 - 5 - Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. De- zember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden. 4. Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke