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Entscheidung

XI ZR 60/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 60/01 vom 7. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Joeres am 7. März 2001 beschlossen: Auf Antrag des Nebenintervenienten wird die Zwangs- vollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ur- kunde des Notars A. R., W., vom 13. August 1993 (UR- Nr. ...) ohne Sicherheitsleistung bis zum Abschluß des Revisionsverfahrens eingestellt. Der weitergehende Antrag des Nebenintervenienten vom 23. Februar 2001 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag des Nebenintervenienten, die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 2. Februar 1999 - K ... - und aus den im Grundbuch des Amtsgerichts We., Gemar- kung S. Bd. .., Bl. ...., FlNr. ..., eingetragenen Sicherungshypotheken über 4.800.100 DM und über 191.217,40 DM, jeweils mit 4% Jahreszin- sen seit dem 25. November 1999, einstweilen einzustellen, war abzu- lehnen, weil die Revision des Nebenintervenienten nach derzeitigem Erkenntnisstand insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Da die Beklagte aus diesen Titeln die Zwangsvollstreckung gegen die - 3 - Ersteherin des Grundstücks, nicht aber gegen die Kläger betreibt, sind diese nicht befugt, eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben. Für eine Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 Abs. 1 ZPO ist ein die Veräußerung hinderndes Recht der Kläger an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung nicht dargetan. Das Grundeigentum der Kläger ist durch den Zuschlagsbeschluß vom 2. Februar 1999 erloschen. Der an die Stelle des erloschenen Eigentums getretene, den Verfügungsbe- schränkungen des Zwangsversteigerungsgesetzes unterliegende (BGHZ 39, 242, 244) Anspruch der Kläger gegen die Ersteherin auf den Versteigerungserlös (BGHZ 68, 276, 278) ist durch Beschluß des Amtsgerichts We. vom 25. November 1999 - K ... - der Beklagten und anderen Gläubigern übertragen worden. Widerspruch gegen den Tei- lungsplan haben die Kläger nicht erhoben. Ob der Anspruch teilweise, etwa hinsichtlich eines möglichen Erlösüberschusses (Steiner-Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl. § 118 ZVG Rdn. 25), weiterhin den Klägern zusteht, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Anspruch steht der Wiederversteigerung und der - 4 - Zwangsräumung des Grundstücks, mit deren Bevorstehen die Eilbe- dürftigkeit des Einstellungsantrags begründet werden soll, nicht entge- gen. Inwieweit die Kläger aufgrund eines solchen Anspruchs Rechte im Teilungsverfahren geltend machen könnten, kann hier dahinstehen. Nobbe Siol Bungeroth Müller Joeres