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Entscheidung

XII ZB 26/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 26/01 vom 7. März 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2001 durch die Richter Dr. Hahne, Dr. Krohn, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Dezember 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 23.800 DM. Gründe: Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß, auf den zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, dem Beklagten die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist im Ergebnis zu Recht versagt. Dem Antrag konnte aller- dings schon deshalb nicht entsprochen werden, weil das von dem Beklagten eingereichte Wiedereinsetzungsgesuch nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten war nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gehalten, die versäumte Prozeßhandlung innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die in Übereinstimmung mit der Judikatur anderer - 3 - Oberster Gerichtshöfe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird, ist unter der nachzuholenden Prozeßhandlung bei Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist nicht ein Fristverlängerungsantrag, sondern aus- schließlich die Rechtsmittelbegründung selbst zu verstehen (BGH, Beschluß vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - NJW 1999, 3051 m.w.N.). Der Prozeßbevoll- mächtigte des Beklagten, der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung nur einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt hat, wäre deshalb gehalten gewesen, innerhalb der zweiwöchigen Frist seit Zugang der am 16. November 2000 abgesandten gerichtlichen Mitteilung, daß die Berufung nicht rechtzeitig begründet worden sei, das Rechtsmittel zu begründen. Das ist nicht geschehen. Hahne Krohn Ger- ber Weber-Monecke Wagenitz