Entscheidung
AnwZ (B) 26/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 26/00 vom 12. März 2001 in dem Verfahren wegen Nichtbescheidens eines Zulassungsantrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Terno und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 12. März 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. April 2000 - AGH 25/99 (I) - wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdever- fahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 10.000 DM festgesetzt. - 3 - - 4 - Gründe: I. Der Antragsteller beantragte am 24. November 1998 seine Zulas- sung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G. und beim Landgericht U.. Das - damals zuständige - Justizministerium fertigte am 3. Februar 1999 eine Zulassungsurkunde und übersandte sie dem Präsidenten des Landgerichts U. mit der Bitte, dem Antragsteller die Urkunde auszuhändigen, ihn zu vereidigen und seine Eintragung in den Listen der Rechtsanwälte herbeizuführen. Zu einer Vereidigung des An- tragstellers kam es nicht, weil dieser ihm dazu angebotene Termine nicht wahrnahm. Der Präsident des Landgerichts U. sandte daraufhin den Zu- lassungsvorgang an die seit 1. März 1999 zuständige Antragsgegnerin mit dem Hinweis zurück, daß die Zulassungsurkunde des Justizministe- riums vernichtet worden sei. Nachdem weitere Angebote der Antrags- gegnerin, die Vereidigung durchzuführen, vom Antragsteller nicht wahr- genommen wurden, widerrief diese mit Bescheid vom 7. Juni 1999 des- sen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter anderem gestützt auf §§ 35 Abs. 1, 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO. Im Verfahren über den dagegen gerich- teten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Vorsitzende des Anwaltsgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 2. Oktober 1999 darauf hin, daß es bislang an einer wirksamen Zulassung des An- tragstellers zur Rechtsanwaltschaft fehle, weil diesem eine Zulassungs- urkunde nicht ausgehändigt, diese vielmehr vernichtet worden sei; der Widerruf der Zulassung gehe daher ins Leere. - 5 - Noch vor einer Entscheidung über diesen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Antragsteller am 15. November 1999 erneut Antrag auf gerichtliche Entscheidung "gemäß " 11 Abs. 3 BRAO", weil die Antragsgegnerin ohne zureichenden Grund seinen am 24. November 1998 beim Justizministerium Baden-Württemberg gestellten Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht beschieden habe. Er hat bean- tragt, (1) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die für ihn ausgefer- tigte Urkunde über seine Zulassung auszuhändigen und seine Vereidi- gung vorzunehmen, (2) die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm die Zu- lassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zu erteilen, hilfs- weise, seinen Antrag vom 24. November 1998 zu bescheiden und (3) die anhängigen Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. April 2000 die Antragsgegnerin auf den Hilfsantrag des Antragstellers angewiesen, den Zulassungsantrag des Antragstellers vom 24. November 1998 un- verzüglich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verbe- scheiden und hat den weitergehenden Antrag auf gerichtliche Entschei- dung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. 1. Der Antragsteller hat nach Maßgabe seiner Antragsschrift vom 15. November 1999 ausdrücklich Antrag auf gerichtliche Entscheidung - 6 - "gemäß § 11 Abs. 3 BRAO" gestellt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Be- gehren demgemäß und unter Berücksichtigung der vom Antragsteller im einzelnen bezeichneten Anträge zutreffend als Untätigkeitsantrag (§§ 11 Abs. 3, 37, 39 Abs. 1 Satz 2 BRAO) angesehen, der darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin zu einer Sachentscheidung über seinen Zulas- sungsantrag vom 24. November 1998 zu veranlassen. 2. In Zulassungssachen können Entscheidungen des Anwaltsge- richtshofs nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen mit der so- fortigen Beschwerde angefochten werden. Die nach § 11 Abs. 3 erge- henden Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs sind im Katalog dieser Vorschrift nicht genannt und deshalb der Anfechtung grundsätzlich ent- zogen (Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 6/90 -; vgl. Feue- rich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rdn. 1; Henssler/Prütting, BRAO § 42 Rdn. 3). Ob die Beschwerde gegen eine solche Entscheidung dann als zu- lässig anzusehen sein könnte, wenn sie von ähnlicher Bedeutung und Tragweite ist, wie die in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichneten Fälle, kann hier auf sich beruhen. Denn ein solcher Fall wäre allenfalls dann anzuneh- men, wenn mit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs endgültig über den Zulassungsantrag des Antragstellers entschieden worden wäre (Se- natsbeschluß, aaO). Eine solche abschließende Entscheidung aber hat der Anwaltsgerichtshof gerade nicht getroffen, die Antragsgegnerin viel- mehr angewiesen, unverzüglich über den Zulassungsantrag des Antrag- stellers zu entscheiden. - 7 - Aus dem Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 8. Juni 2000 ergibt sich im übrigen, daß eine solche Entscheidung am 15. Mai 2000 durch die Antragsgegnerin getroffen worden ist. Die unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Ver- handlung verwerfen (BGHZ 44, 25). Deppert Fischer Terno Otten Schott Frey Wosgien