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Entscheidung

3 StR 389/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 389/00 vom 23. März 2001 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2001 einstimmig beschlossen: 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Schluckebier und von Lienen wird als unzulässig verworfen. 2. Die gegen den Beschluß des Senats vom 24. Januar 2001 ge- richteten Anträge des Verurteilten auf Neubescheidung, hilfs- weise auf Aufhebung im Wege der Gegenvorstellung werden zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen eines gesamtstrafenfähigen weiteren Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit Be- schluß vom 17. November 2000 hat der Senat die auf zahlreiche Verfahrensrü- gen und die Sachrüge gestützte Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als (offen- sichtlich) unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 beantragt, wegen mehrerer Verfassungs- verstöße über die Revision neu zu entscheiden, hilfsweise den Beschluß des Senats vom 17. November 2000 im Wege der Gegenvorstellung aufzuheben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluß beteiligt wa- - 3 - ren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Beschluß vom 24. Ja- nuar 2001 hat der Senat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die Gegenvorstellung zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der neue Antrag des Verurteilten vom 6. März 2001 auf Neubescheidung, hilfswei- se auf Aufhebung im Wege der Gegenvorstellung. Außerdem lehnt er alle Richter, die an den Entscheidungen vom 17. November 2000 und 24. Januar 2001 mitgewirkt haben, wegen Befangenheit ab. II. 1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Winkler, Pfister und Becker hat der Senat bereits mit Beschluß vom 24. Januar 2001 als unzu- lässig verworfen. Auch das Ablehnungsgesuch gegen die Richter am Bundes- gerichtshof Dr. Miebach, Schluckebier und von Lienen ist unzulässig, da es erst nach Eintritt der Rechtskraft und somit verspätet gestellt worden ist. Hieran ändert der zugleich mit dem Ablehnungsgesuch gestellte Antrag auf "Neube- scheidung" nichts, da er der Sache nach eine im Gesetz nicht geregelte Ge- genvorstellung ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Be- zug auf die ausführliche Begründung im Beschluß vom 24. Januar 2001. Über ein verspätetes Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, ohne daß die ab- gelehnten Richter ausscheiden (§ 26 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StPO). 2. Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung, über die vom Verur- teilten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2000 gestellten Anträge nochmals zu entscheiden oder den Beschluß vom 24. Januar 2001 - 4 - aufzuheben. Die behaupteten Grundrechtsverstöße, die den Senat ausnahms- weise zu einer Änderung seiner nicht mehr anfechtbaren Entscheidung be- rechtigen oder verpflichten könnten (vgl. BVerfGE 63, 77, 78 f.), liegen nicht vor. Der Verurteilte ist nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der Senat konnte über die Gegenvorstellung in anderer Besetzung als über die Revision entscheiden, da mehrere Richter dienstlich verhindert waren und über die Gegenvorstellung der zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs befunden hat (vgl. Ruß in KK 4. Aufl. vor § 296 Rdn. 4). Die Entscheidung über eine Gegenvorstellung muß nicht zwin- gend durch dieselben Richter erfolgen. Das Ergebnis der Beratung vom 17. November 2000 ergab sich für die neu mitwirkenden Richter aus dem Inhalt der Akten, insbesondere aus dem die Revision verwerfenden Beschluß, der gemäß § 349 Abs. 2 StPO nur einstimmig ergehen konnte, in Verbindung mit der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Ge- währung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist schon deshalb nicht ge- geben, da der Verurteilte in der Revisionsbegründung und in einer Gegenerklä- rung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu allen Rechtsfragen und somit auch zum Beruhen des Urteils auf den geltend gemachten Verfahrens- fehlern - 5 - Stellung nehmen konnte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Schriftsatz vom 6. März 2001, das lediglich Wiederholungen enthält, verweist der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 17. November 2000 und vom 24. Januar 2001. Kutzer Rissing-van Saan Pfister von Lienen Becker