Entscheidung
NotZ 27/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 27/00 Verkündet am: 26. März 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Be- schluß des 2. Senats für Notarsachen bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 21. September 2000 aufgeho- ben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra- gen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe I. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Amts- und Landgericht Bre- men zugelassen. Der Antragsgegner schrieb am 29. Juli 1999 vier Notarstellen mit Bewerbungsfrist bis zum 30. September 1999 zur Besetzung aus. Er wies im Ausschreibungstext darauf hin, daß es sich um sog. Altersstrukturstellen handele und sich die Ausschreibung, sofern während des Bewerbungsverfah- rens weitere Notarstellen zu besetzen sein sollten, auch auf diese erstrecke. Auf die Ausschreibung bewarben sich außer dem Antragsteller weitere 42 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen. Im Hinblick darauf, daß im Laufe des Jahres 1999 mehrere Notare im Amtsgerichtsbezirk Bremen ausgeschieden waren, entschloß sich der Antragsgegner, im Rahmen des Bewerbungsverfah- rens insgesamt zehn Notarstellen zu besetzen und diese an die Erstplazierten einer von ihm aufgestellten Rangordnung nach dem Grad der fachlichen Eig- nung zu vergeben. Mit Bescheid vom 30. Mai 2000 eröffnete der Antragsgeg- ner dem Antragsteller, daß sein Bewerbung keinen Erfolg haben könne, weil er mit 116,95 Punkten lediglich den Rangplatz 13 erreicht habe. Zugleich wurde dem Antragsteller mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, die Bewerber mit den Rang- plätzen 1 bis 10 (mit Punktzahlen von 153,00 bis 124,65) zu Notaren zu be- stellen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Antragsgegners hat sich der An- tragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat vor - 4 - allem die Bewertung von drei vor ihm eingestuften Mitbewerbern - der Rechts- anwältin P. sowie der Rechtsanwälte W. und K. - beanstandet, die die ein- stufige Juristenausbildung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz (BremJAG) durchlaufen und eine Abschlußprüfung ohne Note ("bestanden") abgelegt haben. Für diese Mitbewerber und zwei weitere innerhalb der Rang- stufe 1-10 wurde im Rahmen des Bewerbungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verfügung des Senators für Justiz und Verfassung be- treffend Angelegenheiten der Notare (AVNot) die Abschlußprüfung eingestuft und mit einer Punktzahl versehen, die - ebenso wie die Punktzahl des Zweiten Staatsexamens des Antragstellers und der anderen Mitbewerber - mit dem Faktor 5 multipliziert wurde. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dieses Be- wertungs- und Umrechnungsverfahren für die Abschlußprüfungen nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz sei rechtswidrig. Es benachteilige die Bewerber um das Notaramt mit zwei Staatsexamina in unzumutbarer Weise. Die Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung sei mit dem zweiten Staatsexamen überhaupt nicht vergleichbar. Die Nachbewertung der drei ge- nannten Mitbewerber hat der Antragsteller im einzelnen als viel zu gut bean- standet. Darüber hinaus hat er vorgebracht, der Antragsgegner habe die An- zahl der zu ernennenden Notare ermessensfehlerhaft ermittelt. Der Antragsteller hat beantragt, dem Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Mai 2000 aufzugeben, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Das Oberlandesgericht (Senat für Notarsa- chen) hat unter Zurückweisung des Hauptantrags dem Hilfsantrag des Antrag- stellers stattgegeben. Es hat in der Multiplizierung des Ergebnisses der Ab- schlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung in Bremen mit dem Fak- tor 5 eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern - 5 - aus einer zweistufigen Juristenausbildung gesehen, weil die Abschlußprüfung in der einstufigen Juristenausbildung wesentliche wissenschaftlich-theoretische Bestandteile enthalten habe, wogegen bei den Bewerbern aus der zweistufigen Ausbildung nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten und etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergebnisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausgeglichen werden könnten. Zur Ver- meidung einer solchen Ungleichbehandlung sei es erforderlich, bei den nach- bewerteten Prüfungsergebnissen der einstufigen Juristenausbildung den übli- chen Multiplikationsfaktor zu halbieren. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) und begründet. Das Oberlandesgericht hat zu Unrecht dem mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellten Hilfsbegehren des Antrag- stellers stattgegeben. Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2000 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist insgesamt unbe- gründet. Dieser Bescheid, durch den der Antragsgegner mittelbar die Bewer- bung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen abgelehnt hat, ist rechtmäßig. 1. Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars nach der per- - 6 - sönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolg- reiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Or- ganisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen. Die durch die Justizverwaltung vorgenom- mene vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Be- werber anhand dieser Kriterien (unbestimmter Rechtsbegriffe) ist von dem an- gerufenen Gericht nicht inhaltlich zu wiederholen, sondern nur auf ihre Recht- mäßigkeit zu überprüfen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung be- stimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizver- waltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu (Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327 und vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds Rpfl 1994, 330). a) Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren (vgl. BGHZ 124, 327, 332), und zwar - im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers - auch durch Richt- linien über ein Verfahren zur Ermittlung einer Punktzahl als Note für die Ab- schlußprüfungen derjenigen Notarbewerber, die die einstufige Juristenausbil- dung in Bremen durchlaufen haben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot). Die betreffende Verwaltungsvorschrift sieht vor, daß eine aus einem Vertreter des Prüfungs- amts (nach dessen Auflösung eines Vertreters des Senators für Justiz und Verfassung) als Vorsitzendem sowie einem als Richter, Staatsanwalt oder Ver- - 7 - waltungsbeamten tätigen Praktiker, einem als Rechtsanwalt tätigen Praktiker und einem Hochschullehrer gebildete Einstufungskommission die Abschluß- prüfung auf der Grundlage der Unterlagen aus dem dem Abschlußzeugnis bei- gefügten Nachweisheft (§ 44 Abs. 4 BremJAG) und der Gutachten für die wis- senschaftliche Arbeit (§ 39 Abs. 7 BremJAG), gegebenenfalls auch nach Anhö- rung der Gutachter der wissenschaftlichen Arbeit und der Prüfer der abge- schichteten Prüfungen und der exemplarischen Prüfung, in bestimmte Quali- tätsstufen einordnet und ihr entsprechend dieser Einstufung - unter Umständen mit aus einer Gesamtschau gewonnenen Zusatzpunkten - eine bestimmte Punktzahl zuerkennt. Nicht anders als die übrigen Anordnungen über die Be- wertung der fachlichen Eignung für die Auswahl unter mehreren geeigneten Notarbewerbern mit einer Punktzahl (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3-7 AVNot) füllt § 3 Abs. 2 Nr. 2 BremAVNot lediglich die maßgebliche Grundbestimmung des § 6 Abs. 3 BNotO im Sinne der Gewährleistung gleichmäßigen Verwal- tungshandelns, mithin einer für den Adressatenkreis der Vorschrift Vertrauens- schutz begründenden Selbstbindung der Verwaltung, aus. Eine Grundlage für einen Eingriff in Rechte ist durch diese Verwaltungsvorschrift nicht geschaffen worden. Dem sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Erfordernis, daß die Auswahlmaßstäbe und das Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar- stellen einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (BVerfGE 73, 280), ist durch die jetzige Fassung des § 6 BNotO Genüge getan (BGHZ 124, 327, 329). b) Es ist auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen zu beanstanden, daß der Antragsgegner im Hinblick auf das Gebot der Chancengleichheit der No- tarbewerber mit einer nicht benoteten Abschlußprüfung aus der einstufigen Juristenausbildung in Bremen deren nachträgliche notenmäßige Einstufung im - 8 - Rahmen des Bewerbungsverfahrens allgemein angeordnet und hierfür die be- schriebene Verfahrensweise vorgeschrieben hat. aa) Soweit für die Einstufung der fachlichen Eignung mehrerer geeig- neter Notarbewerber die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprü- fung zu "berücksichtigen" ist (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO), liegt auf der Hand, daß nach der Auswahlpraxis der Justizverwaltung Bewerber, die eine Abschluß- prüfung nach dem Bremischen Justizausbildungsgesetz abgelegt haben ("be- standen", ohne Note), ohne eine nachträgliche notenmäßige Einstufung ihrer Abschlußprüfung chancenlos wären. Denn während das Ergebnis einer die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung mit einer nach der Ver- ordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) festgesetzten Punktzahl in Bremen wie auch in anderen Bundesländern mit dem Faktor 5 multipliziert wird (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot) - was beispielsweise bei der Note vollbefriedi- gend bis zu 60 Punkten führen könnte -, wäre für eine Abschlußprüfung ohne eine Punktzahl und ohne Note allenfalls der Ansatz von vier Punkten, bei ei- nem Faktor von 5 also von 20 Punkten, möglich (vgl. für Niedersachsen NdsA- VNot § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4). Es ist mithin schon aus verfassungsrechtlichen Gründen unverzichtbar, diesen Notarbewerbern die Möglichkeit des nachträgli- chen Nachweises einer höheren Punktzahl einzuräumen. Nur so wird dem Um- stand hinreichend Rechnung getragen, daß die Abschlußprüfung im Rahmen der - zwischenzeitlich wieder abgeschafften - bremischen einstufigen Juristen- ausbildung nach §§ 33 ff BremJAG anerkanntermaßen eine die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung ist, die der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG gleichsteht. Durch das Bestehen dieser Abschlußprüfung haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbil- - 9 - dung die Befähigung zum Richteramt erworben (§ 1 Abs. 2 BremJAG). Bundes- rechtliche Grundlage für diesen besonderen Ausbildungsgang war § 5 b DRiG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I, 713), wo- nach das Landesrecht Studium und praktische Vorbereitung in einer gleichwer- tigen Ausbildung zusammenfassen und die erste Prüfung durch eine Zwi- schenprüfung oder durch ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen ersetzt werden konnte; die Abschlußprüfung sollte in ihren Anforderungen der in § 5 DRiG vorgesehenen zweiten Prüfung gleichwertig sein. Es ist nicht daran zu zweifeln, daß der bremische Gesetzgeber durch das Bremische Juristenausbil- dungsgesetz diese Vorgaben des § 5 b DRiG erfüllen wollte (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremJAG). Zusammenfassend haben die Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Bremen eine juristische Ausbildung der Art absolviert und mit einer Prüfung abgeschlossen, daß sie darauf vertrauen konnten, daß ihnen die Prüfung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt eröffnen werde wie die herkömmliche Zweite juristische Staatsprüfung. § 109 DRiG bekräftigt dies. Durch diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 5 b DRiG a.F. durch das Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I, 995) klargestellt wor- den, daß derjenige, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesände- rung zum Richteramt befähigt war, diese Befähigung behält. Letztere gilt im übrigen für jedes Bundesland (§ 6 Abs. 2 DRiG). bb) Es ist auch nicht so, daß es für die nachträgliche Einstufung der Ab- schlußprüfung nach dem Bremischen Juristenausbildungsgesetz im Falle der Bewerbung für das Notaramt keine hinreichende tatsächliche Grundlage mehr gäbe. Die zur Abschlußprüfung gehörenden Prüfungen (§§ 33 ff BremJAG) wa- ren zwar im Ergebnis lediglich mit "bestanden", andernfalls mit "nicht bestan- den" zu bewerten. Die Prüfer hatten jedoch die jeweilige Prüfungsleistung des - 10 - Rechtspraktikanten im einzelnen zu würdigen und diese Würdigung in einem schriftlichen Votum festzuhalten (vgl. §§ 10, 18 Abs. 2, 25 Abs. 3 EJAPO). Dem Zeugnis über das Ergebnis der Abschlußprüfung war ein besonderes Nach- weisheft beizufügen, das mindestens die Voten hinsichtlich der abgeschichte- ten Prüfungen und die Begründungen der Bewertungen der wissenschaftlichen Arbeit sowie der exemplarischen Prüfung enthielt (§ 44 BremJAG). Gewisse Unwägbarkeiten, die in einer solchen Nachbewertung naturgemäß liegen - insbesondere im Hinblick auf die erhebliche Bandbreite der denkbaren Er- gebnisse einer Auswertung von Prüferbeurteilungen, die ihrerseits schon weit- räumigen Wertungsspielräumen entstammen -, müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hingenommen werden. 2. a) Obwohl das Oberlandesgericht im wesentlichen in Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen die allgemeine Verwaltungsanweisung des Antragsgegners über die nachträgliche Einstufung der Abschlußprüfungen der Notarbewerber mit einer juristischen Ausbildung nach dem Bremischen Ju- ristenausbildungsgesetz (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 AVNot) für rechtmäßig hält und auch die einzelnen Ergebnisse der Nachbewertung der im vorliegenden Fall vorran- gigen Mitbewerber entgegen den Beanstandungen des Antragstellers als rechtsfehlerfrei ansieht (dazu noch unten zu 3 a), ist es der Auffassung, die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei rechtswidrig. Es meint, es ver- stoße gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn die Ergebnisse der juristischen Abschlußprüfung bei der einstufigen Juristenausbildung ebenso wie die Ergebnisse der zweiten Staatsprüfung bei der herkömmlichen Juristen- ausbildung, wie in § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot allgemein vorgesehen, mit dem Faktor 5 multipliziert würden; unter Berücksichtigung der Strukturunterschiede zwischen den beiden Ausbildungsformen müsse der Multiplikationsfaktor bei - 11 - der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung im Wege einer "ad- äquaten Reduktion" halbiert werden. Im Gegensatz zur zweistufigen Juristen- ausbildung, deren Abschlußprüfung nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Pra- xisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet sei, den fachlichen Eignungs- nachweis zu erbringen, enthalte die einstufige Juristenausbildung stärker theo- retisch-wissenschaftliche Gehalte, die keine geeigneten Kriterien für eine Aus- wahl unter den Bewerbern für das Amt des Notars hergäben. Die gewollte Zu- sammenfassung einer Universitätsausbildung und einer praktischen Ausbil- dung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang sei vor allem dadurch zum Aus- druck gekommen, daß die Abschlußprüfung neben den abgeschichteten Prü- fungen bei der Staatsanwaltschaft, einem Zivil- oder Arbeitsgericht, in der Ver- waltung und innerhalb des Begleitprogramms zur Stationsausbildung die wis- senschaftliche Arbeit über das von den Absolventen vorgeschlagene Thema und ihre Verteidigung umfaßt habe. Daraus ergebe sich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit zweistufiger Juristenaus- bildung, bei denen nur die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung zählten und die etwaige Defizite in dieser Prüfung auch nicht durch die Ergeb- nisse eines wesentlich besseren ersten Examens ausgleichen könnten. Die Halbierung des Multiplikationsfaktors der Absolventen der einstufigen Juristen- ausbildung sieht das Oberlandesgericht auch im Hinblick auf den Vorteil als geboten an, der darin gelegen habe, daß diese das Thema ihrer wissenschaft- lichen Abschlußarbeit vorschlagen und während einer Bearbeitungszeit bis zu fünf Monaten vertieft hätten bearbeiten können, so daß aufgrund der Nähe zum Thema und der möglichen Intensität der Durchdringung besonders fundierte Arbeiten mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis hätten erstellt werden können. - 12 - b) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es gibt keinen rechtlichen Grund, die (nachträglich mit Punktzahlen versehenen) Ergebnisse der Ab- schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Notaramt mit einem geringeren Gewicht (Multipli- kationsfaktor) zu berücksichtigen als die Ergebnisse der Zweiten juristischen Staatsprüfung anderer Bewerber. Das Gesetz (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO) läßt für eine derartige Differenzierung zwischen die juristische Ausbildung ab- schließenden Staatsprüfungen, durch die die Bewerber gleichermaßen die Befähigung zum Richteramt wie auch den Zugang zum Beruf des Rechtsan- walts erlangt haben, keinen Raum. Es handelt sich hier wie dort um die juristi- sche Ausbildung abschließende Staatsprüfungen. Mit der im Gesetz geforder- ten "Berücksichtigung" der betreffenden Abschlußprüfungen ist nach dem Re- gelungszusammenhang der gleichwertige Ansatz der - gegebenenfalls nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite juristische Staatsprüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I, 1243) umzurech- nenden - Examensnoten gemeint. Der Senat hat bereits mehrfach betont, daß die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt wird und eine Differenzierung - etwa nach dem Schwierig- keitsgrad der konkreten Prüfungsanforderungen - weder geboten noch prak- tisch möglich ist (Beschlüsse vom 25. April 1994 aaO S. 332, vom 24. Novem- ber 1997 - NotZ 11/97 - DNotZ 1999, 241 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596). Diese Entscheidungen betreffen zwar Sachverhalte, in denen es um die Art der Berücksichtigung des Ergebnisses der Zweiten juristi- schen Staatsprüfung ging. Für den in allen maßgeblichen gesetzlichen Vor- - 13 - schriften als gleichwertig behandelten Abschluß der einstufigen juristischen Ausbildung kann jedoch nichts anderes gelten. Die Aussage (Senatsbeschluß vom 25. April 1994 aaO S. 332), daß "die abschließende juristische Staatsprü- fung ... nach ihrem Anforderungsbild, ihrer Praxisbezogenheit und der bei ihr gewährleisteten Kontrolle der Selbständigkeit der Leistungen in besonderer Weise geeignet (ist), das juristische Grundverständnis sowie das juristische Denkvermögen und damit Eignungsmerkmale des einzelnen Bewerbers aus- zuweisen, die wesentliche Aussagekraft für alle qualifizierten juristischen Be- rufe und damit auch für das Notaramt besitzen", kann nicht für diese nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers von der Justizverwaltung - wenn auch im Sinne einer Erprobungsphase - eingerichteten und praktizierten Art der Juri- stenausbildung und die auf ihren Gesamtcharakter abgestimmte Abschlußprü- fung nachträglich grundlegend in Frage gestellt werden. Die Besonderheit die- ser Ausbildung lag abgesehen von ihrer starken sozialwissenschaftlichen Aus- richtung darin, daß Universitätsausbildung und praktische Ausbildung zu einem einheitlichen Ausbildungsgang zusammengefaßt wurden, was bedeutete, daß einerseits die Universitätsausbildung praxisbezogen zu gestalten war, anderer- seits zur praktischen Ausbildung die wissenschaftliche Reflexion des be- rufspraktischen Handelns von Juristen gehörte (§ 4 JAG). Wenn in Verfolgung dieses Ausbildungsgangs einer der Schwerpunkte der Abschlußprüfung in ei- ner "wissenschaftlichen Arbeit" und (als Teil der mündlichen Prüfung) ihrer Verteidigung lag (§§ 38 Abs. 1, 39, 40 JAG), so ist damit nicht gesagt, dieser Teil der Abschlußprüfung habe keinen Praxisbezug gehabt, und dieser Prü- fungsteil läßt sich nicht - wie es das Oberlandesgericht der Sache nach ver- tritt - bezogen auf eine spätere Notartätigkeit als "nicht eignungsrelevant" aus dem Gesamtergebnis der einheitlichen Abschlußprüfung eliminieren. Dem steht bereits entgegen, daß das Thema der wissenschaftlichen Arbeit so zu wählen - 14 - war, daß der Rechtspraktikant seine Fähigkeit (u.a.) zu "selbständiger, proble- morientierter und praxisbezogener" wissenschaftlicher Arbeit nachweisen konnte (§ 39 Abs. 2 Satz 1 JAG) und die Verteidigung der wissenschaftlichen Arbeit (u.a.) Aufschluß über "die Eigenständigkeit der Leistungen" geben sollte (§ 40 JAG). Schon aus diesen Zusammenhängen verliert auch die Argumentation des Oberlandesgerichts, die gleichwertige Anrechnung der Prüfungsergebnisse der einstufigen Juristenausbildung führe zu einer ungerechtfertigten Ungleich- behandlung der Bewerber mit einer Zweiten juristischen Staatsprüfung, ihre Grundlage. Der "Stoff" der wissenschaftlichen Arbeit und ihrer Verteidigung in der Abschlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung läßt sich nicht ohne weiteres mit demjenigen des ersten Examens der herkömmlichen Juristenaus- bildung vergleichen. Es gibt mithin auch keine Notwendigkeit im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG, eine bei den Bewerbern mit Zweiter juristischer Staatsprüfung - wegen der Nichtberücksichtigung des Ergebnisses der Ersten juristischen Staatsprüfung - nicht gegebene "Kompensationsmöglichkeit" durch Herabset- zung des Multiplikators nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 AVNot auszugleichen. Im übrigen braucht sich die Nichtberücksichtigung der Ersten juristischen Staatsprüfung für die Absolventen der zweistufigen Ausbildung im Vergleich zu denjenigen, die einstufig ausgebildet worden sind, auch keineswegs nachteilig auszuwir- ken. Dies hängt vielmehr im Einzelfall davon ab, mit welchem Erfolg die Erste juristische Staatsprüfung bestanden worden ist. c) Die Abschlußprüfungen der Notarbewerber aus der einstufigen Juri- stenausbildung lassen sich im vorliegenden Zusammenhang auch nicht allge- mein mit der Argumentation des Antragstellers entwerten, es habe sich um eine - 15 - völlig andere Ausbildung gehandelt und die Prüfungsbedingungen seien in kei- ner Weise mit den Examensbedingungen des Assessorexamens zu verglei- chen. Ob die strukturellen Unterschiede, die es gab, bedeuteten, daß die Ab- schlußprüfung der einstufigen Juristenausbildung wesentlich "leichter" als das zweite Staatsexamen war, wie es im Vorbringen des Antragstellers anklingt, läßt sich nicht feststellen und kann auch - nachdem viele Jahre seit den jewei- ligen Prüfungen vergangen sind und die Absolventen der einen wie der ande- ren Art Abschlußprüfung sich seit Jahren im juristischen Berufsleben bewährt haben - nicht entscheidend sein. Soweit im übrigen der Antragsteller anführt, die Bewertungsmaßstäbe bei den abgeschichteten Prüfungen während der praktischen Ausbildung im Einstufenmodell durch die jeweiligen Ausbilder (vgl. § 34 BremJAG) seien naturgemäß wohlwollender als in einem echten Prü- fungsverfahren, steht dies der Vergleichbarkeit der Abschlußprüfung insgesamt mit dem zweiten Staatsexamen genausowenig entgegen, wie etwa der Ver- gleichbarkeit aller zweiten Staatsprüfungen entgegengehalten werden kann, daß in einigen Bundesländern zeitweilig neben der eigentlichen Prüfungsnote auch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sog. Ausbildungsnote ein- geflossen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596). 3. Mit der vom Oberlandesgericht gegebenen Begründung läßt sich also die Aufhebung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht halten. Auch die weiteren vom Antragsteller gegen diese Auswahl vorgebrachten Be- anstandungen greifen nicht durch. a) Der Antragsteller wendet sich gegen die einzelnen Ergebnisse der nachträglichen Einstufung der Abschlußprüfungen von zuletzt zwei rangmäßig - 16 - vor ihm eingestuften Mitbewerbern aus der einstufigen Juristenausbildung. Durchgreifende Rechtsfehler vermag er insoweit jedoch nicht aufzuzeigen. Es ist nicht ersichtlich, daß die vom Antragsteller als zu gut beanstandeten Noten- einstufungen der genannten Mitbewerber den für prüfungsspezifische Wertun- gen gegebenen, im gerichtlichen Verfahren hinzunehmenden prüfungsrechtli- chen Beurteilungsspielraum überschreiten (vgl. BVerwG NVwZ 1998, 738 m.w.N.). b) Schließlich beanstandet der Antragsteller auch ohne Erfolg, daß der Antragsgegner sich im Rahmen des vorliegenden Ausschreibungsverfahrens nicht zur Besetzung von mehr als zehn Notarstellen entschlossen hat. Auf die Einrichtung und Ausschreibung weiterer Notarstellen hat der Antragsteller kei- nen Anspruch. Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zu- ständige Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt. Zwar muß sie ihr insoweit bestehendes Ermessen pflichtgemäß an den Erfordernis- sen einer geordneten Rechtspflege ausrichten. Diese Pflicht besteht jedoch im Interesse der Allgemeinheit, dagegen nicht im Interesse eines einzelnen No- tarbewerbers (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März 1997 - NotZ 21/96). Im übrigen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner in seine Besetzungs- überlegungen, bei denen die genaue Bedarfsberechnung für das Jahr 2000 noch nicht vorlag, auf der Grundlage der bisherigen - rückläufigen - Geschäfts- entwicklung eine Prognose für den zukünftigen Bedarf mit einbezogen hat. Für - 17 - die nähere Prüfung, wieviele Notarstellen seinerzeit unbesetzt waren und in die Ausschreibung hätten einbezogen werden können, fehlt dem Senat die Beur- teilungsgrundlage. Rinne Wahl Streck Doyé Toussaint