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Entscheidung

1 StR 45/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 45/01 1 StR 75/01 vom 3. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2001 gemäß §§ 4, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren 1 StR 75/01 wird zum Verfahren 1 StR 45/01 verbunden. 2. Die Revisionen der Angeklagten G. und K. gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Revisionen der Angeklagten D. und T. : a) Auf die Revision des Angeklagten D. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. September 2000 mit den Feststellungen aufgehoben aa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. b) Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. November 2000 mit den Feststellungen aufgehoben - 3 - aa) soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe (Diebstahl Tankstelle) verurteilt worden ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. c) Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge- richts zurückverwiesen. d) Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten D. und T. werden verworfen. Gründe zu 3: I. Das Landgericht Mannheim hat den Angeklagten D. durch Urteil vom 26. September 2000 (unter dem Aktenzeichen: 7 KLs 700 Js 17642/99) wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einzelnen sachlichrechtlichen Bean- standungen. Durch Urteil vom 13. November 2000 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten T. (unter dem Aktenzeichen 7 KLs 704 Js 26496/99) we- gen schweren Raubes in drei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Ge- - 4 - samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der Senat hat beide Verfahren gemäß § 4 StPO miteinander verbunden. II. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten am 1./2. April 1999 mit einem weiteren Mittäter im Einvernehmen mit dem Kassie- rer einen Überfall auf eine Tankstelle vorgetäuscht, wobei aus der Kasse min- destens 1. 500,-- DM erbeutet wurden. Den fingierten Überfall hat das Landge- richt wegen Bruchs des Gewahrsams des Tankstellenpächters als Diebstahl gewertet und gegen den Angeklagten D. eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, gegen den Angeklagten T. eine solche von neun Mona- ten. 2. Der Schuldspruch wegen Diebstahls (§ 242 StGB) kann keinen Be- stand haben, da möglicherweise Unterschlagung (§ 246 StGB) vorliegt. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragsschriften zu Recht auf die Se- natsentscheidung vom 7. November 2000 (1 StR 377/00) hingewiesen, wonach ein Angestellter, der allein eine Kasse zu verwalten und über deren Inhalt ab- zurechnen hat, in aller Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt hat. Ohne sei- ne Mitwirkung darf niemand Geld aus der Kasse nehmen, damit bei Fehlbeträ- gen die Verantwortlichkeit festgestellt werden kann. Das generelle Kontroll- und Weisungsrecht des Dienstherren gegenüber seinem Bediensteten begrün- det nicht ohne weiteres den Mitgewahrsam des Dienstherrn (BGHR StGB § 246 Abs. 1 Alleingewahrsam 1 m.w.N.). Die Feststellungen des Landgerichts ver- deutlichen nicht, worin das Landgericht einen Mitgewahrsam des Tankstellen- pächters begründet sieht, zumal sich aus dem Urteil vom 13. November 2000 - 5 - ergibt, daß die Tat zur Nachtzeit begangen wurde und – ebenso wie in der ge- nannten Senatsentscheidung – offenbar keine weiteren Personen im Tankstel- lengebäude anwesend waren. Sonstige Umstände, aufgrund derer die ge- nannten Feststellungen die Annahme eines Diebstahls rechtfertigen könnten, enthalten die Urteilsgründe ebenfalls nicht. Die Sache bedarf daher in diesem Punkt erneuter Verhandlung und Entscheidung. 3. Im übrigen sind die Schuldsprüche rechtsfehlerfrei. 4. Die Aufhebung der Schuldsprüche und dementsprechend der Einzel- strafen jeweils im Fall II 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung der Aussprü- che über die Gesamtstrafe. Die Höhe der in diesem Fall jeweils verhängten Einzelstrafe hat dagegen die Höhe der übrigen Einzelstrafen ersichtlich nicht beeinflußt. Da diese auch im übrigen rechtsfehlerfrei bemessen sind, können sie bestehenbleiben. Schäfer Nack Boetticher Hebenstreit Schaal