Entscheidung
1 StR 582/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 582/00 vom 4. April 2001 in der Strafsache gegen wegen Subventionsbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Schaal, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts München I vom 21. Juni 2000 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Subventionsbetruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hat es den Angeklagten frei- gesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision. Sie greift den Freispruch an und erstrebt eine höhere Freiheitsstrafe, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesan- walt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Der Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der Untreue in 55 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung stand. - 4 - 1. Dem Angeklagten lag folgender Sachverhalt (Abschnitt E I. der Ur- teilsgründe) zur Last: Als Geschäftsführer des Landeskuratoriums der Katholi- schen Dorfhelferinnen und Betriebshelfer Bayerns e.V. (im folgenden: Landes- kuratorium) schloß er für das Landeskuratorium betriebliche Versicherungen und Lebensversicherungen zur betrieblichen Alterssicherung seiner Mitarbeiter bei der damaligen Württembergischen Feuerversicherung AG ab. Dabei trat er zugleich als Versicherungsvermittler dieses Versicherungsunternehmens auf, mit dem er bereits im Jahr 1967 einen Agenturvertrag geschlossen hatte. Auf- grund der Versicherungsvertragsabschlüsse des Landeskuratoriums bei der Württembergischen Feuerversicherung AG flossen dem Angeklagten im Zeit- raum von Juni 1993 bis Dezember 1997 Provisionen in Höhe von insgesamt 201.435 DM zu, die er in 55 monatlichen Einzelzahlungen erhielt. Er führte die- se Gelder nicht an das Landeskuratorium ab. 2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Handeln des Angeklagten im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Provisionen keine Treuepflicht im Sinne des § 266 StGB verletzte. a) Der Angeklagte verstieß nicht gegen die aus seiner Organstellung als Geschäftsführer folgende Pflicht, Forderungen seines Geschäftsherrn nicht für sich einzuziehen (vgl. BGH wistra 1998, 61), indem er die Provisionen verein- nahmte. Eigene Ansprüche des Landeskuratoriums gegen die Württembergi- sche Feuerversicherung AG auf Zahlung der Provisionen bestanden nicht. Die Provisionsansprüche ergaben sich aus dem Agenturvertrag zwischen dem An- geklagten und dem Versicherungsunternehmen; Anspruchsinhaber war der Angeklagte. - 5 - b) Rechtlich unbedenklich ist auch die Auffassung der Kammer, es liege keine Untreue darin, daß der Angeklagte die ihm zugeflossenen Provisionen nicht an das Landeskuratorium abführte. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 1994 - 1 StR 614/93 - (wistra 1995, 61, 62) hervorgehoben, daß die Nichtherausgabe er- langter personengebundener Vorteile an den Arbeitgeber oder Dienstherrn, deren Gewährung diesen nicht schlechterstellt, grundsätzlich keine Strafbarkeit nach § 266 StGB begründet. Das gilt auch hier: Das Landgericht hat zurecht angenommen, daß kein entsprechender Abführungsanspruch des Landeskuratoriums bestand. Nach den getroffenen Feststellungen fehlte eine ausdrückliche vertragliche Regelung, die den Ange- klagten zur Herausgabe verpflichtet hätte. Ob dem Geschäftsführervertrag, wie die Beschwerdeführerin meint, durch Auslegung eine Verpflichtung zu entneh- men ist, Verdienste aus Nebentätigkeiten an das Landeskuratorium abzufüh- ren, kann dahingestellt bleiben. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Provi- sionen stand einem Abführungsanspruch ein gesetzliches Verbot entgegen (§ 134 BGB). Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern war die Gewährung sogenannter Sondervergütungen an Versicherungsnehmer durch Verordnungen der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG untersagt (sog. Provisionsabgabeverbot; Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934, VerAfP 1934, 99, 100; zu deren Fortgeltung als Bundesrechtsverordnung und zur Auslegung siehe Kollhosser in Prölls VAG 11. Aufl. § 81 Rdn. 93, 98; Verordnung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen über das Verbot von Son- dervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadensversicherung vom 17. August 1982, BGBl. I 1234; vgl. auch BGHZ 93, 177). Zwar gab es - 6 - Bestrebungen, das umstrittene und - worauf die Revision hinweist - "in der Pra- xis wenig ernst genommene" Verbot aufzuheben; der Gesetzgeber ist diesen jedoch bislang nicht gefolgt (vgl. Kollhosser aaO Rdn. 71 ff.). Sondervergütun- gen, zu denen Provisionen oder im Tarif nicht vorgesehene Vorteile irgendwel- cher Art zählen, durften danach dem Versicherungsnehmer (hier: dem Landes- kuratorium) nicht zukommen. Eine Herausgabe der Provisionen an das Lan- deskuratorium als Versicherungsnehmer wäre mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar gewesen und hätte eine Ordnungswidrigkeit nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG dargestellt (vgl. Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebenge- setze 137. ErgLfg. § 144a VAG Rdn. 12 f.). Das Landgericht war schließlich nicht gehalten, auf die allgemeine Her- ausgabepflicht des Geschäftsführers aus § 667 BGB ausdrücklich einzugehen. Danach hat dieser im Anschluß an die Beendigung des Auftragsverhältnisses Vorteile an seinen Geschäftsherren herauszugeben, die ihm im inneren Zu- sammenhang mit der Geschäftsbesorgung zugeflossen sind (BGHZ 39, 1, 2 f.). Selbst wenn eine solche allgemeine Herausgabepflicht sich auf die Provisionen erstrecken sollte, wäre sie nicht als vom Schutz des § 266 StGB erfaßte Treuepflicht zu bewerten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß eine vertragliche Beziehung, die sich insgesamt als Treuever- hältnis im Sinne des § 266 StGB darstellt, durchaus Verpflichtungen enthalten kann, deren Einhaltung vom Untreuetatbestand nicht geschützt ist. Die Her- ausgabepflicht nach § 667 BGB ist unter den hier gegebenen Umständen keine spezifische Treuepflicht; sie unterscheidet sich nicht von den sonstigen Her- ausgabe- und Rückerstattungsansprüchen anderer Schuldverhältnisse, die regelmäßig keine Treueabrede enthalten und sich als sog. schlichte Schuld- nerpflichten erweisen (BGH wistra 1991, 137, 138). Offen bleiben kann danach im vorliegenden Verfahren, ob aus dem Geschäftsführervertrag des Angeklag- - 7 - ten im Wege der Auslegung eine vertragliche Nebenpflicht hergeleitet werden kann, die ihn bei Versicherungsvermittlungen des in Rede stehenden Umfangs im Zusammenhang mit seiner Geschäftsführertätigkeit für das Landeskuratori- um anhielt, dessen Aufsichtsgremien über diese Tätigkeit wenigstens zu unter- richten. 3. Das Landgericht hat ferner rechtlich zutreffend eine Pflicht des Ange- klagten verneint, im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit auf den Abschluß eines Agenturvertrages unmittelbar zwischen dem Landeskuratorium und der Württembergischen Feuerversicherung AG hinzuwirken, so daß Provisionsan- sprüche des Landeskuratoriums hätten entstehen können. Von einem pflicht- widrigen Unterlassen kann dann nicht die Rede sein, wenn die Realisierung eines für das Kuratorium wirtschaftlich günstigen Geschäfts wie hier im Wider- spruch zur Rechtsordnung gestanden hätte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 456; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 266 Rdn. 35a). Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt stand das Sondervergütungsverbot einem solchen Vertragsschluß entgegen. Danach sind Provisionszahlungen aus Vermittlerverträgen untersagt, mit denen die Vertragsparteien nur den Zweck verfolgen, Provisionsansprüche beim Abschluß eigener Versicherungs- verträge des Vermittlers zu begründen. 4. Der Angeklagte hat seine Vermögensbetreuungspflicht als Ge- schäftsführer des Landeskuratoriums auch nicht dadurch verletzt und dem Ku- ratorium so einen Nachteil im Sinne des Untreuetatbestandes zugefügt, daß er für dieses gerade Versicherungsverträge bei der Württembergischen Feuer- versicherung AG schloß. Als Geschäftsführer hatte er zwar die Pflicht, für das Landeskuratorium möglichst günstige Geschäfte abzuschließen. Das galt auch für die Versicherungsverträge. Er hat sich aber darauf berufen, daß nieman- - 8 - dem ein Schaden entstanden sei, weder dem Kuratorium noch den durch die Lebensversicherungsverträge begünstigten Mitarbeitern (UA S. 51). Das Land- gericht vermochte ersichtlich die Einlassung des Angeklagten nicht zu widerle- gen. Dementsprechend war es überzeugt, daß dieser auch in subjektiver Hin- sicht durch seine Vermittlertätigkeit dem Landeskuratorium keinen Nachteil zufügen wollte (UA S. 60). Der Beweiswürdigung ist zu entnehmen, daß für das Landeskuratorium schon bei Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit des Ange- klagten ein sog. Sammelvertrag bestand, der Prämienvergünstigungen bein- haltete. Es hat zudem die Geschäftsbeziehung zur Württembergischen Feuer- versicherung AG auch nach dem Ausscheiden des Angeklagten als Ge- schäftsführer fortgesetzt (UA S. 55). Daraus erhellt ohne weiteres, daß der Ab- schluß der Versicherungsverträge gerade bei der Württembergischen Feuer- versicherung AG für das Landeskuratorium nicht nachteilig war. 5. Die Strafkammer hat schließlich nicht gegen den Grundsatz der er- schöpfenden Erledigung der zugelassenen Anklage verstoßen. Zwar hat sie eine Strafbarkeit des Angeklagten aus § 12 Abs. 2 UWG a.F. und aus dem aufgrund des Korruptionsbekämpfungsgesetzes mit Wirkung vom 20. August 1997 an seine Stelle getretenen Tatbestand der Bestechlichkeit im öffentlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) nicht erörtert. Dessen bedurfte es jedoch nicht, weil es an dem dazu erforderlichen Strafantrag fehlte und auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung insoweit für den Zeitpunkt ab dem Inkrafttreten des § 299 StGB nicht bejaht worden ist (§ 22 Abs. 1 UWG a.F., § 301 Abs. 1 StGB). Die Tatbestände wären im übrigen auch nicht erfüllt gewe- sen. - 9 - II. Der Strafausspruch wegen Subventionsbetruges in drei Fällen läßt kei- nen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten erkennen. 1. Das Landgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt: Das Landeskuratorium stellte landwirtschaftlichen Familienbetrieben in Notfällen beim Ausfall einer Arbeitskraft Dorfhelferinnen und Betriebshelfer als Aushilfen zur Verfügung. Personal- und Geschäftskosten erstattete das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten nach den Artikeln 12, 13 des Gesetzes zur Förderung der Landwirtschaft (LwFöG) dem Landes- kuratorium zu einem bestimmten Prozentsatz, soweit der notwendige Aufwand nicht durch Zahlungen Dritter gedeckt war. Diese zunächst abschlagsweise gezahlten Fördergelder wurden nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgrund der vom Landeskuratorium vorgelegten Verwendungsnachweise endgültig festge- setzt. Für die Jahre 1993 bis 1995 bezifferte der Angeklagte als Geschäftsfüh- rer des Landeskuratoriums in den erforderlichen Anträgen an das Ministerium Einnahmen und Ausgaben des Kuratoriums bewußt so, daß sich aus seinen Angaben höhere als die tatsächlich gerechtfertigten Erstattungsbeträge erga- ben. Einerseits setzte er Ausgaben des Landeskuratoriums zu hoch an; ande- rerseits teilte er die Leistungen der Sozialversicherungsträger, die nach Artikel 13 Abs. 1 LwFöG vorweg vom förderungsfähigen Aufwand abzuziehen waren, nicht in voller Höhe mit. Aufgrund seiner Angaben wurden für die Haushaltsjah- re 1993 bis 1995 Fördergelder in Höhe von 246.633 DM, 1.752.447 DM und 2.039.841 DM ungerechtfertigt ausbezahlt, die der Angeklagte verwendete, um Deckungslücken im Haushalt des Landeskuratoriums zu schließen. Das Landgericht hat die zu verhängenden Strafen dem Normalstrafrah- men des § 264 Abs. 1 StGB entnommen. Einen besonders schweren Fall (im - 10 - Sinne des § 264 Abs. 2 StGB) hat es verneint, weil der Angeklagte nicht eigen- nützig gehandelt und die Mittel vollständig für die Arbeit des Landeskuratori- ums verwendet habe. Es hat Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr (Förderung 1993), einem Jahr und sechs Monaten (Förderung 1994) sowie einem Jahr und zehn Monaten (Förderung 1995) angesetzt und daraus die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten gebildet. 2. Die Staatsanwaltschaft beanstandet ganz allgemein, die Strafkammer habe generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafzumessung unberücksich- tigt gelassen und in nicht mehr vertretbarer Weise zu Gunsten des Angeklag- ten gewertet, daß er uneigennützig gehandelt habe. Die Beanstandung ist nicht begründet. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldange- messenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausge- schlossen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat sich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen For- mulierungen zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349). Dabei ist schließlich zu bedenken, daß der Tatrichter in den Urteilsgründen lediglich die für die Zu- - 11 - messung der Strafe bestimmenden Umstände anführen muß (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Danach begegnen die Straffindungserwägungen des Landgerichts kei- nen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer mußte den Gesichtspunkt der Ge- neralprävention nicht ausdrücklich aufführen. Die Höhe sowohl der Einzelstra- fen als auch der Gesamtstrafe läßt nicht besorgen, daß er ihr bei der Strafzu- messung aus dem Blick geraten sein könnte. Auch gegen die Erwägung, zu Gunsten des Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß er uneigennützig ge- handelt habe, ist von Rechts wegen nichts zu erinnern; uneigennütziges Vor- gehen des Täters mindert den Handlungsunwert (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 264 Rdn. 71). Schäfer Boetticher Schluckebier Hebenstreit Schaal