Entscheidung
XII ZB 61/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 61/01 vom 11. April 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 27. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Senat für Familiensa- chen vom 23. Januar 2001 wird auf Kosten des Beklagten als un- zulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 15.834 DM. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig, weil die per Telefax übermittelte Be- schwerdeschrift nicht unterschrieben ist und auch keine eingescannte Unter- schrift trägt. Es kann offenbleiben, ob es in einem solchen Fall ausreichend sein kann, wenn anstelle der Unterschrift auf andere Weise belegt wird, wer die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und wer seine Über- mittlung als bestimmenden Schriftsatz an das Gericht veranlaßt hat (vgl. Se- natsurteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen, m.N.). Im vorliegenden Fall steht schon deshalb nicht fest, daß der Kläger selbst das Telefax übermittelt hat, weil es von einem Telefonanschluß aus auf- gegeben worden ist, der nach dem Aufdruck auf dem Telefax nicht dem Kläger, sondern einer Inga K. zugeordnet ist. - 3 - Im übrigen wäre das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auch unbegründet. Blumenröhr Krohn Hah- ne Gerber Wagenitz