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Entscheidung

1 StR 82/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 82/01 vom 25. April 2001 in dem Sicherungsverfahren gegen wegen Unterbringung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2001 beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts München I vom 21. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschul- digten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Zur Rüge der Verletzung des § 263 StGB bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob der Beschuldigte bereits eine Täu- schungshandlung durch den Antrag auf Erlaß eines Mahnbe- scheids beging, obwohl im Mahnverfahren nach § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine inhaltliche Prüfung und damit keine Täuschung des Rechtspflegers erfolgt (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 17, dafür OLG Düsseldorf NStZ 1991, 586). Jedenfalls hat die Strafkammer zu Recht den Betrug auch darin gesehen, daß der Beschuldigte mit Hilfe des ihm ausgehändigten Vollstrek- kungstitels zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für Konten der Erben seines früheren Geschäftspartners bei zwei verschiedenen Rechtspflegern des Amtsgerichts München erwirkt und damit fremdes Vermögen gefährdete, ohne daß ihm - was er aus vorausgegangenen Zivilverfahren wußte - begründete An- sprüche gegen die Erben zustanden. Die Entscheidung, ob wegen der inzwischen eingetretenen ge- sundheitlichen Stabilisierung des Angeklagten die Maßregel zur - 3 - Bewährung ausgesetzt werden kann, muß dem Vollstreckungs- verfahren vorbehalten bleiben (§ 67d Abs. 2 StGB). Schäfer Nack Boetticher Schluckebier Schaal