Entscheidung
IX ZR 22/99
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 22/99 vom 17. Mai 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 17. Mai 2001 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auf- erlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 417.537,11 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund- sätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Der Senat hat eine entsprechende Anwendung des § 33 KO auf § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO bereits abgelehnt (Beschl. v. 10. Februar 2000 - IX ZR 335/98, BGHR DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4 - Zahlungseinstellung 6). Die Revision verspricht keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsvoraussetzungen rechtsfehlerfrei festgestellt; die Verfah- - 3 - rensrügen der Revision wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß auch Gläubiger- handlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechtbar sind (BGHZ 143, 332, 333 ff). Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel