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3 StR 140/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 140/01 vom 22. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 auf dessen Antrag, am 22. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 5. Februar 2001 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, ausgenommen die Feststel- lungen zum äußeren Sachverhalt, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Mo- naten verurteilt. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nach- prüfung nicht stand. - 3 - Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die später in Brand ge- setzte, im Miteigentum beider Eheleute stehende Doppelhaushälfte zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren Tochter bewohnt. Nach einem schwerwiegenden Ehestreit ist die Ehefrau mit ihrer Tochter am 19. Juni 2000 zu ihren Eltern gezogen und hat über ihren Rechtsanwalt mitteilen lassen, daß sie am 24. Juni 2000 ihre Habe holen werde. Aus Verzweiflung über die Tren- nung setzte der Angeklagte die Doppelhaushälfte am 22. Juni 2000 in Brand und verließ das Haus. Schwere Brandstiftung in der Alternative des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt voraus, daß das in Brand gesetzte Gebäude zur Wohnung von Menschen dient. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, worin die Strafkammer diese Tatbestandsvoraussetzungen gesehen hat, die sich auch aus dem Zusammen- hang der Feststellungen nicht zweifelsfrei ergeben. Insbesondere bleibt unklar, ob sie davon ausgegangen ist, die in Brand gesetzte Doppelhaushälfte habe dem Angeklagten oder seiner Ehefrau mit ihrer Tochter noch zur Wohnung ge- dient oder ob sie beide Doppelhaushälften als ein einheitliches Gebäude an- gesehen hat, das wenigstens noch durch die Nachbarseheleute bewohnt wor- den war. Es fehlen im übrigen auch jegliche Ausführungen dazu, welche sub- jektive Vorstellungen der Angeklagte insoweit hatte. a) Es ist nicht festgestellt, daß die im Eigentum des Angeklagten und sei- ner Ehefrau stehende Doppelhaushälfte im Tatzeitpunkt noch bewohnt gewe- sen ist. Die Ehefrau des Angeklagten war mit ihrer Tochter in Trennungsab- sicht ausgezogen. Daß sie vorerst ihre Habe zurückgelassen hatte und diese erst später holen wollte, hätte, für sich gesehen, ein Dienen zur Wohnung nicht begründen können (vgl. BGHSt 16, 394). Ob diese Trennungsabsicht endgültig - 4 - war oder eine eventuelle Rückkehr in Betracht kam, hätte tatrichterlicher Fest- stellung bedurft, zumal sie bereits im November 1999 einmal aus der Wohnung ausgezogen und trotz eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens wieder zu- rückgekehrt war. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, daß die Doppelhaus- hälfte im Zeitpunkt der Tat dem Angeklagten selbst noch zur Wohnung diente. Bei der massiven Inbrandsetzung durch das Schaffen vier verschiedener Brandherde mit Hilfe eines Brandbeschleunigers liegt es nahe, daß der Täter die Wohnung nicht mehr weiter für sich benutzen wollte. Da das Dienen zur Wohnung ein tatsächliches Verhältnis darstellt, kann es auch durch das In- brandsetzen des nunmehr einzigen Bewohners aufgegeben werden (vgl. BGHSt 10, 208, 215; 16, 394, 396). Auch hierzu wäre eine tatrichterliche Fest- stellung zu treffen gewesen. b) Es ist auch nicht festgestellt, daß die nicht in Brand geratene, sondern lediglich durch Löschwasser beschädigte angrenzende Doppelhaushälfte der Nachbarseheleute K. mit der Doppelhaushälfte des Angeklagten und sei- ner Ehefrau ein einheitliches Gebäude gebildet hätte. Dann wäre der Tatbe- stand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch erfüllt, daß bei einem einheitli- chen Gebäude, das wenigstens zu einem Teil Räumlichkeiten enthält, die zum Wohnen von Menschen dienen, ein nicht hierzu dienender Teil in Brand ge- setzt wird (BGHSt 35, 283, 285 m.w.Nachw.). Dafür wäre maßgeblich, ob es sich um ein nach natürlicher Auffassung einheitliches zusammenhängendes Gebäude handelt. Dazu reicht nicht aus, daß die Baukörper lediglich aneinan- der gebaut worden sind. Ausschlaggebend ist vielmehr die bauliche Beschaf- fenheit, insbesondere ob zwischen den Bauteilen eine Verbindung, beispiels- - 5 - weise durch ein gemeinsames Treppenhaus, einen gemeinsamen Flur oder ineinander übergehende Räume besteht (BGHSt 35, 283, 285 f.; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 7). Dies ist bei üblicherweise durch Brandmauern ge- trennten Doppelhaushälften regelmäßig ebensowenig der Fall wie bei einzel- nen Reihenhäusern oder sonstigen Einzelgebäuden innerhalb eines eng an- einandergebauten Innenstadtbereichs. Aber auch zu der konkreten baulichen Beschaffenheit ist den Feststellungen nichts zu entnehmen. Schließlich fehlt es an Feststellungen, welche subjektiven Vorstellungen hierzu der Angeklagte bei der Brandlegung hatte. Diese Mängel bedingen die Aufhebung des Schuld- und Strafausspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe. Jedoch können die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tathergang, insbesondere zu der vom Angeklag- ten begangenen Brandlegung aufrechterhalten werden. Ergänzende Feststel- lungen zur baulichen Beschaffenheit des Doppelhauses und zum Wohnungs- zweck der Räumlichkeiten im Tatzeitpunkt sind dagegen möglich und hier so- gar geboten. Der neue Tatrichter wird - im Falle der Beurteilung der beiden Doppelhaushälften als jeweilig gesonderte Gebäude - zu prüfen haben, ob sich der eventuell bedingte Vorsatz des Angeklagten gegebenenfalls auch darauf bezogen hat, durch die Inbrandsetzung der im eigenen Miteigentum stehenden Doppelhaushälfte die benachbarte, zu Wohnzwecken dienende Doppelhaus- hälfte ganz oder teilweise zu zerstören, wozu die Einwirkung des Löschwas- sers ausreichen würde (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 15). Sollten sich in der neuerlichen Verhandlung die Voraussetzungen des Tatbe- standes des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht feststellen lassen, kommt der Tat- bestand der Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht, da ein im - 6 - Miteigentum eines Dritten - hier der Ehefrau - stehendes Gebäude fremd im Sinne dieser Vorschrift ist. - 7 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister Becker