Entscheidung
IV ZR 144/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 144/00 vom 23. Mai 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. April 2000 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 71.297 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi- on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Die Haftung aus § 2219 BGB ergibt sich schon daraus, daß der Testamentsvollstrecker schuldhaft das Testament unzutreffend ausge- legt hat und daher seiner Pflicht, das Vermächtnis zugunsten der Kläge- rinnen zu erfüllen (§ 2203 BGB), nicht nachgekommen ist. Zwar liegt ei- - 3 - ne schuldhafte Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht vor, wenn er nach sorgfältiger Ermittlung aller erkennbar erheblichen An- haltspunkte zu einer immerhin vertretbaren Auslegung gelangt (BGH, Urteil vom 11. März 1992 - IV ZR 31/91 - NJW-RR 1992, 775 unter III). Hier wußte der Testamentsvollstrecker nach dem Vorbringen der Be- klagten jedoch, daß die Erblasserin erst zwei Jahre nach Errichtung des Testaments die Klägerinnen nicht mehr bedenken, aber eine Änderung ihres Testaments vermeiden wollte und daher die den Klägerinnen zuge- dachten Bankguthaben auf eine andere Bank übertragen hatte. Bei die- ser Sachlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu bean- standen, dem Testamentsvollstrecker als vormaligem Rechtsanwalt und Notar habe klar sein müssen, daß sich das Vermächtnis, so wie es im Testament ausgesetzt war, an den auf eine andere Bank transferierten Guthaben fortsetzte (§ 2173 Satz 2 BGB), und daß der spätere Sinnes- wandel der Erblasserin unbeachtlich war, weil sie ihr Testament nicht - 4 - geändert hat. Die Ansicht des Testamentsvollstreckers, die Klägerinnen seien im Testament nur bedacht worden, soweit beim Erbfall noch Gut- haben bei der im Testament genannten Bank bestanden hätten, war da- nach nicht mehr vertretbar. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf