Entscheidung
AnwZ (B) 14/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/00 vom 1. Juni 2001 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: öffentliche Zustellung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Schlick sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Christian und Dr. Wosgien am 1. Juni 2001 beschlossen: Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 wird bewilligt. Gründe: Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 12. Februar 2001 ist gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG, §§ 208, 203, 204 ZPO zu bewilligen, da der Aufenthalt des Antragstellers unbekannt ist. Unter der zuletzt bekannten, im Rubrum angegebenen Anschrift in G. konnte eine Zustellung nicht erfolgen. Weitere Zustellungsversuche nach Anfragen bei den Einwohnermeldeämtern der Städte G. und M. unter den Anschriften in M. und in M. scheiterten. Bemühungen, - 3 - eine zustellungsfähige Anschrift des Antragstellers über die zuständige Rechtsanwaltskammer zu ermitteln, blieben erfolglos. Weitere erfolgver- sprechende Ansätze für eine Ermittlung des aktuellen Wohnsitzes des Antragstellers sind nicht ersichtlich. Hirsch Basdorf Ganter Schlick Salditt Christian Wosgien