Entscheidung
2 StR 223/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 223/01 vom 11. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun- desanwalts am 11. Juni 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlos- sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Fulda vom 17. November 2000 wird als unzulässig ver- worfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Das Urteil des Landgerichts Fulda vom 17. November 2000 wurde in Gegenwart des Angeklagten verkündet. Nach der Urteilsverkündung und an- schließender mündlicher Rechtsmittelbelehrung erklärte der Verteidiger des Angeklagten mit Zustimmung desselben Rechtsmittelverzicht. Die protokollierte Rechtsmittelverzichtserklärung wurde dem Angeklagten vorgelesen und von ihm genehmigt (vgl. Sitzungsniederschrift SA Bd. VII Bl. 58). Diese Rechtsmit- telverzichtserklärung kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO - 3 - § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15; ...; BGH, Beschluß vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00). Es kann dahinstehen, ob die Rechtsmittelverzichtserklärung - wie von dem Beschwerdeführer behauptet - Teil einer das Verfahren beendenden Ab- sprache zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung war, was zu rechtlichen Bedenken führen könnte (vgl. BGH NStZ 1998, 31). Dieser Um- stand würde die Wirksamkeit des erklärten Rechtsmittelverzichts nicht berüh- ren. Die Vorbehalte, die gegen solche Absprachen bestehen, stehen der recht- lichen Anerkennung eines auf eine - auch unzulässige - Absprache folgenden, ihr entsprechenden Rechtsmittelverzichts nicht entgegen. Denn dessen Beur- teilung unterliegt anderen Maßstäben: Es soll in die freie Entscheidung des Angeklagten gestellt sein, ob er ein gegen ihn ergangenes Urteil anfechten, unangefochten lassen oder durch Erklärung eines Rechtsmittelverzichts an- nehmen will. Diese Freiheit muß ihm auch dann erhalten bleiben, wenn das Urteil auf einer unzulässigen Absprache beruht und sich der Rechtsmittelver- zicht als deren Einlösung darstellt. Auf die Art, wie der Verzicht zu Stande ge- kommen ist, kommt es insoweit nicht an (BGH NJW 1997, 2691 f). Der Ange- klagte kann nämlich ungeachtet einer Verletzung der für die Führung von Ver- handlungsgesprächen aufgestellten Vorgaben seine Interessen unbeeinflußt und sachgerecht wahrgenommen haben. Entscheidend kann nur sein, ob eine unzulässige Beeinflussung der freien Willensbildung vorliegt (BGH NStZ 2000, 386). Hierfür sind vorliegend jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Denn nach dem Beschwerdevorbringen liegt weder ein einen möglichen Irrtum des Angeklagten auslösender Dissens oder gar eine Täuschung bzw. unrichtige - 4 - Auskunft seitens des Gerichts noch eine Verletzung seiner Verteidigungs- interessen vor. Infolge der Rechtsmittelverzichtserklärung ist das Urteil des Landge- richts Fulda vom 17. November 2000 in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen eingelegte Revision ist somit nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu ver- werfen. Aus dem Gesagten folgt, daß dem Beschwerdeführer auch keine Wie- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Revision gewährt werden kann. Eine Fristversäumung im Sinne von § 44 StPO liegt im zu entscheidenden Fall nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO 'verhindert, eine Frist einzuhalten' (BGH NStZ-RR 1998, 109)." Dem schließt sich der Senat an. Detter Otten Rothfuß Fischer Elf