Entscheidung
XI ZR 341/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 341/00 vom 12. Juni 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2000 wird nicht angenommen. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 68.023,33 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäi- schen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG; ABl Nr. L 372/31), die erst nach Abschluß der streitigen Darlehensver- träge umzusetzen war, enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür, einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen - 3 - als den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch argli- stige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wird. Es ist dementsprechend in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraus- setzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1990, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, ZIP 2000, 1155, 1157 m.w.Nachw.). Abgesehen davon besteht ein Recht der Klä- ger auf Widerruf nach der eindeutigen, einer Auslegung kaum zugängi- gen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG bei einer von einem Notar beurkundeten Willenserklärung, wie sie hier vorliegt, von vornherein nicht. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsge- richt rechtsfehlerfrei verneint. Nobbe Siol Bungeroth Müller Wassermann