Entscheidung
XI ZR 332/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 332/00 vom 19. Juni 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. van Gelder, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2000 in der berichtigten Fassung vom 12. Dezember 2000 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 72.443,72 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Eine Vorlage der Sache gemäß Art. 234 EGV an den Europäi- schen Gerichtshof ist nicht veranlaßt. Die Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (85/577/EWG; ABl Nr. L 372/31) enthält keine Anhaltspunkte dafür, daß das deutsche Recht der Stellvertretung dadurch tangiert wird. Nichts spricht dafür, einen Verbraucher, der in einer Haustürsituation eine Vollmacht erteilt, zu Lasten seines späteren Vertragspartners stärker zu schützen als - 3 - den Verbraucher, der außerhalb einer Haustürsituation durch arglistige Täuschung zur Erteilung einer Vollmacht bestimmt wurde und die Voll- macht, von der bereits Gebrauch gemacht wurde, anficht. Abgesehen davon, daß ein Widerruf des Treuhandvertrages und der vorgelegten Vollmacht (§ 172 BGB) hier nicht vorliegt, ist es in Rechtsprechung und Literatur ganz herrschende Meinung, daß bei Handeln eines Vertreters dieser unter den Voraussetzungen des § 1 HWiG zur Abgabe der Wil- lenserklärung bestimmt worden sein muß (BGH, Urteile vom 13. März 1991 - XII ZR 71/90, WM 1991, 860, 861 und vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, ZIP 2000, 1155, 1157 m.w.Nachw.). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nobbe van Gelder Müller Joeres Wassermann