Entscheidung
XI ZR 200/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 200/00 Verkündet am: 10. Juli 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Joeres und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 29. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 10. August 1999 abgeändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Wirk- samkeit einer Vollmacht zum Abschluß eines Verbraucherkreditvertra- ges und über die damit zusammenhängende Pflicht des Klägers, der - 3 - beklagten Bank vertragliche Darlehenszinsen zu zahlen. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, ein Schweißfachingenieur, gab am 18. November 1992 nach Werbung durch einen Strukturvertrieb ein notariell beurkun- detes Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäftsbesorgungs- vertrages mit der C. mbH (im folgenden: C.) ab. Dieses Angebot enthält u.a. auf mehreren Seiten die unwiderrufliche Vollmacht, für den Kläger eine Eigentumswohnung aus dem Bauträgermodell "Ci., G., Gr.straße" zu erwerben und alle mit dem Erwerbsvorgang zusammenhängenden Verträge zu schließen. Die C. sollte namentlich die erforderlichen Fi- nanzierungsdarlehen bis zur Höhe des kalkulierten Gesamtaufwands aufnehmen. Detaillierte Angaben über Inhalt und Modalitäten der abzu- schließenden Darlehensverträge wurden nicht gemacht. Die C. nahm dieses Vertragsangebot an. Sie erwarb am 21. Dezember 1992 im Na- men des Klägers die noch nicht fertiggestellte Eigentumswohnung. Sie schloß für den Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter dem 15./16. Dezember 1992 einen Vertrag (Nr. ...001) über ein Darle- hen in Höhe von 111.369 DM, das durch Vertrag vom 14./15. Oktober 1993 in ein Festdarlehen umgewandelt wurde, und einen weiteren Ver- trag (Nr. ...002) über ein Festdarlehen in Höhe von 36.472 DM. Auf Wunsch des Klägers wurden die beiden Festdarlehen mit Vertrag vom 1./5. Dezember 1997 in Annuitätendarlehen umgewandelt. Die Absiche- rung der Darlehen erfolgte über Grundschulden und die Abtretung von Lebensversicherungen, die später rückabgetreten wurden. Der Kläger, dessen mit dem Erwerb der Eigentumswohnung ver- bundene, vom Strukturvertrieb geweckte wirtschaftliche Erwartungen sich nicht erfüllten, hat in erster Linie Schadensersatzansprüche aus angeblichem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluß geltend - 4 - gemacht. Mit seinen Hauptanträgen hat er die Rückzahlung geleisteter Zinsen sowie die Freistellung von sämtlichen Darlehensverpflichtungen - Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte seiner Eigentumswoh- nung – verlangt und weiter die Feststellung, daß die Beklagte ver- pflichtet sei, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm im Zusam- menhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung entstanden sind und noch entstehen werden. Hilfsweise hat der Kläger die Feststellung be- gehrt, daß er nicht verpflichtet sei, aus den geschlossenen Darlehens- verträgen (Nr. ...001 und Nr. ...002) weitere Zahlungen zu entrichten. Weiter hilfsweise er die Feststellung verlangt, daß die Beklagte ver- pflichtet sei, ihm alle Zinszahlungen zu ersetzen, die über den gesetzli- chen Zinssatz hinausgehen (Antrag zu 5) und daß die Beklagte künftig nur noch eine Verzinsung der Darlehensbeträge in Höhe von 4% ver- langen dürfe (Antrag zu 6). Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im übrigen - die Be- klagte verurteilt, an den Kläger 35.340,82 DM nebst Zinsen zu zahlen, und festgestellt, daß der Kläger nicht verpflichtet sei, der Beklagten aus den Darlehensverträgen weitere Zahlungen zu leisten. Das Oberlandesgericht hat lediglich dem Hilfsantrag zu 5 statt- gegeben und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger alle von ihm bis 5. Dezember 1997 geleisteten Zinszahlungen zu erset- zen, soweit sie über 4% p.a. hinausgehen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers, mit der er sämtliche Anträge weiter verfolgt hat, hat der Senat nicht angenommen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang. - 5 - - 6 - Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abwei- sung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung - soweit es hinsichtlich des Hilfsantrages (Klageantrag Nr. 5) der Klage stattgegeben hat - im wesentlichen ausgeführt: Die C. habe die Darlehensverträge für den Kläger als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen (§ 177 Abs. 1 BGB). Die im no- tariellen Geschäftsbesorgungsvertrag vom 18. November 1992 enthal- tene unwiderrufliche Vollmacht sei gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, da die Vollmachtsurkunde - anders als die Darlehensverträge selbst - die notwendigen Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthalte. Es fehlten die Angaben über Art und Weise der Rück- zahlung des Kredits, den Zinssatz, alle sonstigen Kosten des Kredits sowie den effektiven Jahreszins. Jedenfalls bei einer unwiderruflichen Vollmacht müßten die Mindestangaben zum Schutz des Verbrauchers bereits in der Vollmachtsurkunde enthalten sein. Ein Vergleich mit den Formerfordernissen bei der Bürgschaft zeige die Richtigkeit dieser Auffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse auch die Vollmacht zur Ermächtigung einer gemäß § 766 BGB formbe- dürftigen Bürgschaft eines Nichtkaufmanns bereits schriftlich Inhalt und Umfang der einzugehenden Bürgschaft festlegen. - 7 - Eine so umfassende Vollmacht ohne Widerrufsmöglichkeit, wie sie der Kläger der C. erteilt habe, führe de facto zu einer Bindungswir- kung wie durch den Kreditvertrag selbst. Der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG werde völlig verfehlt, wenn man es genügen ließe, die Mindestangaben - wie hier geschehen - nur in den Kreditver- trag aufzunehmen. Das in § 167 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommende Repräsentationsprinzip stehe dem nicht entgegen. Der Verbraucher- schutz aus § 4 Abs. 1 VerbrKrG fordere dessen Einschränkung. Der Vorrang des Verbraucherschutzes ergebe sich auch aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht. § 4 Abs. 1 VerbrKrG beruhe auf der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102 EWG ABl Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 (im folgenden: Verbraucherkreditrichtli- nie). Es sei Sache der nationalen Gerichte, das zur Durchführung der Richtlinie erlassene Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurtei- lungsspielraumes, den ihnen das nationale Recht einräume, in Über- einstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszule- gen und anzuwenden. Dies führe zum Vorrang des Verbraucherschut- zes vor dem Repräsentationsprinzip in der Stellvertretung, da nur auf diese Weise dem Willen des Gesetzgebers zum umfassenden Verbrau- cherschutz in den Fällen der vorliegenden Art Rechnung getragen wer- den könne. Eine nachträgliche Genehmigung der schwebend unwirksamen Darlehensverträge scheitere zumindest am fehlenden Erklärungsbe- wußtsein des Klägers. Erst durch die nachfolgende Zurverfügungstel- lung der Darlehensvaluta sei die Unwirksamkeit der Verträge nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Dadurch ermäßige sich der vertragliche Zinssatz gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf den ge- setzlichen Zinssatz von 4%. - 8 - - 9 - II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprü- fung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Darlehensverträge daran scheitern lassen, daß die der C. erteilte Vollmacht die Angaben gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nicht enthält. Dies ist - wie der Senat mit Urteil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ent- schieden hat - nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Vollmacht zum Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs einer Ei- gentumswohnung. 1. Es bedarf auch hier keiner Entscheidung, ob und unter wel- chen Voraussetzungen Vollmachten zum Abschluß von Verbraucher- kreditverträgen schriftlich erteilt werden müssen. Die der C. erteilte Vollmacht wurde notariell beurkundet. Diese Beurkundung ersetzt die Schriftform (§ 126 Abs. 3 BGB). Aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 VerbrKrG, der unter gewissen Voraussetzungen notariell beurkundete Kreditverträge in der Weise privilegiert, daß er bestimmte Schutzvorschriften des Ver- braucherkreditgesetzes für nicht anwendbar erklärt, ergibt sich nichts anderes. Auch wenn man die Formbedürftigkeit einer Kreditvollmacht entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bejaht, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, daß die Vollmachtsurkunde auch die Mindestan- gaben enthalten muß, die § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG für eine Darle- hensvertragserklärung eines Verbrauchers vorschreibt. 2. Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 24. April 2001 aaO im wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: - 10 - a) Derjenige, der - wie hier die Beklagte nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG - über bestimmte Umstände zu unterrichten hat, genügt die- ser Verpflichtung regelmäßig, wenn er die Unterrichtung gegenüber ei- nem Bevollmächtigten seines Vertragspartners vornimmt. Dessen auf diese Weise erlangte Kenntnis muß der Vertragspartner sich nach § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn eine persönliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die In- formation nach § 53 Abs. 2 BörsG, die dem Vertragspartner bestimmte Eigenschaften verschafft und damit auf die Veränderung seiner persön- lichen Verhältnisse abzielt (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 82, 88 f.). Eine solche gesetzliche Vorgabe läßt sich § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nicht entnehmen. Das Verbraucherkreditgesetz schränkt das dem Vertretungsrecht zugrundeliegende Repräsentationsprinzip nicht entscheidend ein. Die Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG betrifft nach dem ein- deutigen Gesetzeswortlaut allein den Kreditvertrag, nicht dagegen eine vom Kreditnehmer einem Dritten erteilte Vollmacht, aufgrund der dieser für den Kreditnehmer den Kreditvertrag abschließt. Die erforderlichen Mindestangaben sollen dem Vertragsschließenden einen Vergleich mit konkurrierenden Angeboten ermöglichen und ihm ein vollständiges Bild von den Bedingungen und Kosten des Darlehens verschaffen, damit er die Risiken überblicken kann. Wenn der Abschluß des Kreditvertrages einem Vertreter überlassen wird, so muß es entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG genügen, wenn diesem die Informatio- nen erteilt werden. Es liegt im Wesen der Stellvertretung, daß der Stellvertreter vom Vertragsgegner die wesentlichen Informationen über die einzelnen Vertragsbedingungen erhält und auf dieser Grundlage die notwendigen Entscheidungen für den Geschäftsherrn treffen darf. - 11 - Wenn der Vertreter dabei die Interessen des vertretenen Kreditnehmers nicht ausreichend wahrnimmt, indem er es etwa schuldhaft unterläßt, Angebote konkurrierender Kreditinstitute einzuholen, miteinander zu vergleichen und das für den Kreditnehmer günstigste Angebot auszu- wählen, macht er sich gewöhnlich wegen positiver Verletzung des mit dem Kreditnehmer geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages schadensersatzpflichtig. Das Verbraucherkreditgesetz ändert daran nichts, insbesondere begrenzt es das Risiko, das mit der Bestellung ei- nes Vertreters einhergeht, nicht (a.A. Derleder VuR 2000, 155, 158). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Haus- türwiderrufsgesetz ist regelmäßig darauf abzustellen, ob der Bevoll- mächtigte bei Abgabe der Willenserklärung in einer Haustürsituation gehandelt hat, während es grundsätzlich unerheblich ist, ob die Voll- macht in einer solchen Situation erteilt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Mai 2000 - XI ZR 150/99, WM 2000, 1250, 1251 f., zur Veröffentli- chung in BGHZ bestimmt, und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249). Entsprechend ist im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgeset- zes bei der Frage, wer vom Kreditgeber zu informieren ist, die Reprä- sentantenstellung des Vertreters entscheidend (OLG Köln WM 2000, 127, 130; OLG Frankfurt OLGR 2000, 191, 192; OLG Frankfurt WM 2001, 353, 355; OLG Stuttgart WM 2000, 292, 301; OLG Karlsruhe WM 2001, 356, 359; Horn/Balzer WM 2000, 333, 341; Kessal-Wulf EWiR 1999, 1025, 1026; van Look WuB I E 2. § 4 VerbrKrG 4.00; Pe- ters in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 94 e; Rösler VuR 2000, 191, 193; Ulmer/Timmann FS Rowedder S. 503, 522 f.; a.A. OLG München WM 1999, 1456, 1457; Derleder VuR 2000, 155, 159). Es reicht grundsätzlich aus, daß die Mindestan- gaben bei Abgabe der Vertragserklärung durch den Bevollmächtigten - 12 - vorliegen. Dessen Kenntnis ist dem Vertretenen nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. b) Eine rechtsgeschäftliche Stellvertretung bei Verbraucherkre- ditverträgen wäre weitgehend unmöglich, müßten die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG geforderten Angaben bereits in die Vollmachts- urkunde aufgenommen werden. Bevollmächtigt ein Verbraucher einen Geschäftsbesorger nicht mit dem Abschluß eines konkret bestimmten Darlehensvertrages, sondern mit dem Aushandeln und Abschluß eines der Höhe nach begrenzten Kreditvertrages zu marktüblichen Konditio- nen, so ist es ihm bei Vollmachtserteilung noch nicht möglich, die Min- destangaben zu machen. Wollte man eine Pflicht zur Aufnahme dieser Angaben in die Vollmachtsurkunde statuieren, so liefe das auf einen Ausschluß der Stellvertretung im Bereich der Verbraucherkredite hin- aus. Den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes kann nicht ent- nommen werden, daß die in seinen Anwendungsbereich fallenden Ver- träge nur höchstpersönlich abgeschlossen werden könnten (Senatsur- teil vom 24. April 2001 - XI ZR 40/00, WM 2001, 1024, 1025 f. mit zahl- reichen weiteren Nachweisen). c) Bei Beantwortung der Frage nach dem notwendigen Inhalt der Vollmacht ist auch entscheidend zu berücksichtigen, daß Normadressat des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG der Kreditgeber ist. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, daß die vom Verbraucher zu unterzeichnende Erklärung alle für die Wirksamkeit erforderlichen Angaben enthält. Kommt er dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nach, tref- fen ihn die von § 6 Abs. 2 VerbrKrG angeordneten Sanktionen. Der Kreditgeber ist aber an einer Vollmachtserteilung, die sich allein im Verhältnis zwischen Verbraucher als Vollmachtgeber und Bevollmäch- tigtem abspielt, regelmäßig nicht beteiligt. Müßte schon die Kreditvoll- - 13 - macht die Mindestangaben enthalten, hätte der Kreditgeber letztendlich für Versäumnisse einzustehen, auf deren Vermeidung er im Normalfall keinen Einfluß hat (vgl. Peters WM 2000, 554, 560). d) Dieser Auslegung von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG steht die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 766 Satz 1 BGB (BGHZ 132, 119, 122) nicht entgegen, nach der eine Blankounter- schrift nicht durch eine aufgrund mündlicher Ermächtigung vorgenom- mene Ergänzung der Urkunde zu einer formwirksamen Bürgschaft wird. Diese Entscheidung betrifft nur die für das Bürgschaftsrecht relevante Frage der Auslegung der Formvorschrift von § 766 Satz 1 BGB und präjudiziert nicht die Auslegung der Formvorschriften des Verbraucher- kreditgesetzes. Die Schutzbedürftigkeit von Bürge und Verbraucher ist unterschiedlich. § 766 Satz 1 BGB bezweckt, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, weil dessen Ver- pflichtung in aller Regel nur anderen, dem Gläubiger und dem Haupt- schuldner, zugute kommt (BGHZ 132, 119, 125). Mit dem Abschluß ei- nes Kreditvertrages geht ein Verbraucher kein fremdnütziges Risiko ein. Die Pflichtangaben der Kreditkonditionen sollen ihm lediglich vor Augen führen, worauf er sich einläßt und ihm den Vergleich mit den Konditionen anderer Kreditgeber ermöglichen (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). e) Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Not- wendigkeit der notariellen Beurkundung unwiderruflicher Vollmachten für Grundstücksgeschäfte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. April 1967 - V ZR 164/63, WM 1967, 1039, 1040 f.) gebietet keine andere Ausle- gung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG. Im Anwendungsbereich des § 313 BGB reicht das § 167 Abs. 2 BGB derogierende Formerfordernis nicht so weit, daß bereits in die Vollmachtsurkunde alle wesentlichen - 14 - Regelungen des Grundgeschäfts aufgenommen werden müßten. Es ge- nügt vielmehr, wenn der Vollmachtsgeber den Vertreter zum Abschluß eines Grundstücksgeschäfts bevollmächtigt, ohne daß der Inhalt des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages bereits in der Voll- machtsurkunde niedergelegt wird. 3. Die Revisionserwiderung und inzwischen veröffentlichte An- merkungen zu seinem Urteil vom 24. April 2001 (XI ZR 40/00, WM 2001, 1024) geben dem Senat zu einer Änderung seiner Recht- sprechung keinen Anlaß. a) Saenger (EWiR 2001, 563, 564) und Graf von Westphalen (BGH Report 2001, 464 f.) haben dem Senatsurteil im Ergebnis und in wesentlichen Teilen der Begründung zugestimmt. Feststellungen zu den von ihnen angesprochenen Ausnahmefällen enthält das Beru- fungsurteil nicht. b) Das Argument der Revisionserwiderung, eine unwiderrufliche Vollmacht zur Kreditaufnahme führe zur faktischen Bindung des Ver- brauchers und damit zu einer Umgehung des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG greift nicht durch. Es geht von der nicht belegten Annahme aus, diese Vorschrift wolle den Kreditnehmer vor dem Risiko schützen, das mit der Erteilung einer Vollmacht stets verbunden ist. Dieses Risiko ist der Kläger nicht nur in Bezug auf den Kreditvertrag, sondern auch in Bezug auf den Kaufvertrag über die Eigentumswohnung mehr oder we- niger bewußt eingegangen. Nach seinem eigenen Vorbringen wurde er für die kreditfinanzierte Immobilienanlage unter anderem damit gewor- ben, er müsse sich um nichts kümmern, ein seriöser Steuerberater re- gele alles für ihn. Es entsprach danach dem Willen des Klägers, nach Erteilung der notariellen Vollmacht alle weiteren Geschäfte, insbeson- - 15 - dere den Erwerb der Eigentumswohnung und den Abschluß der erfor- derlichen Kreditverträge vertrauensvoll in die Hände des Vertreters zu legen. Ob dieses Vertrauen berechtigt war oder nicht, kann für die analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG keine Rolle spielen. Von dessen Umgehung durch Normvermeidung kann danach nicht ausgegangen werden. Wollte man dies mit der Revisionserwiderung anders sehen, könnten aufgrund einer notariell beurkundeten Vollmacht zwar weiter- hin umfangreiche und sehr belastende Grundstücksgeschäfte für den Vertretenen wirksam abgeschlossen werden, ohne daß alle wesentli- chen Punkte des möglicherweise noch auszuhandelnden Vertrages be- reits in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden müßten, nicht aber Verbraucherkreditverträge, selbst wenn sie nur über sehr geringe Beträge abgeschlossen werden. Überzeugende Argumente für ein sol- ches bedenkliches, praktischen Erfordernissen nicht Rechnung tragen- des Ergebnis sind nicht ersichtlich. c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des Beru- fungsgerichts erfordert auch das Gebot einer wirksamen Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nicht, § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG in der Weise auf Vollmachtserklärungen zu erstrecken, daß diese zu ihrer Wirksamkeit der dort genannten Mindestangaben bedürfen. Das gilt für Kredite, die - wie hier - dem Erwerb von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder an einem vorhandenen oder noch zu errichtenden Ge- bäude dienen, schon deshalb, weil die Verbraucherkreditrichtlinie nach der ausdrücklichen Regelung des Art. 2 Abs. 1 lit. a) auf solche Verträ- ge keine Anwendung findet. - 16 - Abgesehen davon ist der Verbraucherkreditrichtlinie an keiner Stelle zu entnehmen, daß Verbraucherkreditverträge höchstpersönlich abgeschlossen werden oder Vollmachten bereits alle wesentlichen Vertragsbestimmungen enthalten müßten. Die Verbraucherkreditrichtli- nie enthält zum Recht der Stellvertretung keine Aussagen und Vorga- ben, sondern beschränkt sich darauf, die Schriftform für Verbraucher- kreditverträge festzulegen (Art. 4 Abs. 1) und die Aushändigung einer Ausfertigung des schriftlichen Vertrages an den Verbraucher vorzu- schreiben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2). Diesen Erfordernissen ist auch bei ei- nem Vertretergeschäft genügt, wenn der Kreditvertrag - wie hier - die Mindestangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthält und der Kre- ditnehmer nach Vertragsschluß eine Ausfertigung der Vertragsurkunde erhält. d) Die von der Revisionserwiderung angeregte Vorlage der Sa- che an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EV ist schon des- halb nicht veranlaßt, weil die Verbraucherkreditrichtlinie für Kreditver- träge zur Finanzierung des Erwerbs von Immobilien keine Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie). Um solche Kreditver- träge handelt es sich hier. III. Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklag- ten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere - 17 - Feststellungen nicht zu treffen waren, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage in vollem Umfang abweisen. Nobbe Siol van Gelder Joeres Wassermann