Entscheidung
IX ZR 284/98
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 284/98 vom 12. Juli 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel am 12. Juli 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1998 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 700.000 DM fest- gesetzt. Gründe Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf und läßt Rechtsfehler zu Lasten des Klägers nicht erkennen (§ 554 b ZPO). Die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob § 47 KO im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung zugunsten von Grund- pfandgläubigern entsprechend anwendbar ist, hat der Senat im Urteil vom - 3 - 17. September 1998 (BGHZ 139, 319 = WM 1998, 2160) entschieden; danach enthält § 12 Abs. 1 GesO eine Zusammenfassung der §§ 43 bis 48 KO (BGH aaO, 323). Somit ist im vorliegenden Fall die analoge Anwendung von § 47 KO durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Durch die analoge Anwendung von § 47 KO wird die Stellung des Ver- walters nicht berührt. Dieser kann auch nach Einleitung der Zwangsvollstrek- kung in das Grundstück das Pfandrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GesO durch Zahlung ablösen (vgl. LG Gera, ZIP 1996, 681, 683; Haarmeyer/Wutzke/ Förster, GesO 4. Aufl. § 12 Rn. 40b). Überdies kann der Verwalter - sobald die Beklagte die Durchführung der Zwangsversteigerung beantragt hat (§ 15 ZVG) - unter den Voraussetzungen des Gesetzes über die Zwangsversteige- rung und Zwangsverwaltung die Einstellung der Zwangsversteigerung beantra- gen. Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter Raebel