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Leitsatz

NotZ 5/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 5/01 vom 16. Juli 2001 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ BNotO § 6 Haben zwei Bewerber um eine Notarstelle nach dem Bewertungssystem der zu § 6 Abs. 3 BNotO erlassenen Verwaltungsvorschrift dieselbe Punktzahl erreicht, ist die Auswahl zwischen ihnen ohne Bindung an die Verwaltungsvorschrift an- hand der gesetzlichen Maßstäbe und Vorgaben der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4 BNotO zu treffen. BGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 5/01 - OLG Frankfurt am Main wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2000 wird zurückge- wiesen. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens und die dem Antragsgegner und der weite- ren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der 1952 geborene Antragsteller ist seit Oktober 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und übt seither seine Praxis in F. aus. Die 1952 geborene weitere Beteiligten ist seit April 1978 zur Rechtsan- waltschaft zugelassen und betreibt ihre Praxis seitdem ebenfalls in F.. Beide haben sich um die im Justizministerialblatt für Hessen vom 1. Juli 1999 S. 414 ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk F. be- worben. Im Auswahlverfahren haben sie als punktbeste Bewerber nach dem im Runderlaß des Antragsgegners vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) unter A II 3 festgelegten Bewertungssystem jeweils 132,85 Punkte erreicht. Dem Antragsteller wurden für das zweite Staatsexamen 50,45 Punkte zuerkannt, der weiteren Beteiligten 42,85 Punkte. Für die bishe- rige Anwaltstätigkeit erhielten sie die Höchstpunktzahl 45. Der Antrag- steller erzielte für Fortbildungskurse an 39 Halbtagen 19,5 und für 134 Urkundsgeschäfte insgesamt 17,9 Punkte. Die weitere Beteiligte er- reichte für Fortbildungskurse an 56 Halbtagen 28 Punkte und für 174 Ur- kundsgeschäfte an sich 22,4 Punkte. Wegen der Begrenzung der insge- samt anrechenbaren Urkundsgeschäfte auf 20 Punkte und der Begren- zung der erzielbaren Punktsumme aus Urkundsgeschäften und Fortbil- dungskursen waren bei ihr demgemäß 5,4 Punkte nicht zu berücksichti- gen. Nach Anhörung der Notarkammer, die vorschlug, beide Bewerber zu berücksichtigen, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit - 4 - Schreiben vom 31. Januar 2000 mit, er beabsichtige, die Stelle mit der weiteren Beteiligten zu besetzen. Angesichts der Punktgleichheit er- scheine die Mitbewerberin letztlich fachlich besser geeignet wegen ihrer längeren Tätigkeit als Rechtsanwältin und ihrer größeren Erfahrung in Beurkundungsgeschäften als Notarvertreterin. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entschei- dung gestellt. Er hält die Berücksichtigung von Umständen, die im Rah- men der Punktbewertung der Kappungsgrenze unterlägen, für rechtswid- rig. Dies werde auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht gerecht. Wenn angesichts der Pattsitua- tion an sich nicht berücksichtigungsfähige Umstände herangezogen wür- den, läge es nahe, auch den Erwerb weiterer Punkte nach dem Stichtag zuzulassen. Eine andere Lösung wäre die Wiederholung der Ausschrei- bung. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entschei- dung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Be- schwerde eingelegt. II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Entscheidung des An- tragsgegners zugunsten der weiteren Beteiligten ist rechtsfehlerfrei. 1. Die Landesjustizverwaltung hat die Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO und den dazu erlassenen norminter- pretierenden Verwaltungsvorschriften zu treffen und kann sich ihr nicht - 5 - entziehen. Dabei steht ihr nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHZ 126, 39, 42; 124, 327, 330 f.) ein Beurteilungsspielraum zu. Bei der Rechtskontrolle der Entscheidung hat das angerufene Gericht den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu be- achten. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabs zugrunde liegt, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet, sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde. Diese Voraussetzungen sind im Regelfall erfüllt, wenn bei fehler- freier Ermittlung der Punktzahl der Bewerber mit der höchsten Punktzahl die Stelle erhält. Das im Runderlaß des Antragsgegners vorgeschriebe- ne Bewertungssystem, das dem der meisten anderen Landesjustizver- waltungen entspricht, konkretisiert die in § 6 Abs. 3 BNotO vorgegebe- nen Maßstäbe in einer in sich ausgewogenen Weise (vgl. Senat, Be- schluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57 unter II 4) und verleiht auch dem besonders bedeutsamen Kriterium der zweiten ju- ristischen Staatsprüfung das ihm zukommende Gewicht (Senat, Be- schluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds. RPfl. 1994, 330 unter 2 c bb; vgl. auch die Senatsbeschlüsse vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - ZNotP 2000, 441 unter II 2 c und vom 16. März 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598 unter II 3). Wenn sich aufgrund der Gesamtpunkt- zahl ausnahmsweise nicht feststellen läßt, welcher von mehreren Be- werbern fachlich besser geeignet ist, muß die Justizverwaltung die Ent- scheidung anhand der übergeordneten gesetzlichen Maßstäbe der §§ 6 Abs. 3, 6 b Abs. 4 BNotO treffen. Das bedeutet zum einen, daß im Blick - 6 - auf den Gesichtspunkt der Chancengleichheit vom Stichtagsprinzip des § 6b Abs. 4 BNotO nicht abgewichen werden darf, aber auch eine Neu- ausschreibung nicht in Betracht kommt, weil für die ausgeschriebene Stelle mehrere geeignete Bewerber zur Verfügung stehen. Zum anderen besteht keine Bindung mehr an die Vorgaben in der Verwaltungsvor- schrift, weil diese keine Entscheidungshilfe bieten. Vielmehr ist die Aus- wahlentscheidung an § 6 Abs. 3 BNotO auszurichten. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die verschiedenen Kriterien für sich genommen und im Verhältnis zueinander zu gewichten sind. Es gibt insbesondere, anders als die Verwaltungsvorschriften, keine Obergrenze für Anwaltstä- tigkeit, Fortbildungskurse und Urkundsgeschäfte vor. Diese Kriterien können deshalb in weitergehendem Umfang einbezogen werden. Dies schränkt die Rechtskontrolle der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis weiter ein. 2. Der Antragsgegner hat sich danach innerhalb des ihm durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums gehalten. Daß er die längere Anwaltstätigkeit der weiteren Beteiligten und ihre geringfügig größere Erfahrung in Beurkundungsgeschäften für letztlich ausschlagge- bend gehalten hat, beruht weder auf einem fehlerhaften Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes noch auf sachwidrigen Erwägungen. Es ist nicht zu beanstanden, praktischen Erfahrungen aus neuerer Zeit eine höhere Aussagekraft beizumessen als den relativ geringen Unterschie- den in der Note des lange zurückliegenden zweiten Staatsexamens. - 7 - Soweit der Antragsteller nunmehr geltend macht, der weiteren Beteiligten stünden für eine Fortbildungsveranstaltung 3 Punkte nicht zu, ist dies unerheblich. Wegen der Kappungsgrenze (A. II. 3 e des Rund- erlasses) sind bei ihr bereits 3 Fortbildungspunkte unberücksichtigt ge- blieben. Rinne Seiffert Kurzwelly Schierholt Grantz